BESCHLUSS Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . 12 ; . 56 ; Satz 1 . Befugnisse Recht bestellten bestimmen notarieller Urkundstätigkeit Geltungsbereich Bundesnotarordnung ausschließlich gemäß § Satz 2 . § Satz verbundene Beschränkungen Berufsfreiheit Art . GG Niederlassungsfreiheit Art . Dienstleistungsfreiheit Art . sind schützende Gemeinwohlbelange Gestalt Sicherung Funktionsfähigkeit vorsorgenden Rechtspflege gerechtfertigt . Beschluss 20 Juli Kammergericht 20 Juli verwaltungsrechtlichen Notarsache inländischer notarieller Tätigkeit ausländischen Notar Senat Notarsachen Bundesgerichtshof hat 20 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Notare Müller-Eising Dr. beschlossen : Antrag Klägers Berufung Urteil Senats Notarsachen Kammergerichts 25 . September zuzulassen wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird Euro festgesetzt . Gründe : Kläger ist Rechtsanwalt war Erreichen Altersgrenze § Nr. § Mai bewirkten Erlöschen Amtes Notar Bezirk Kammergerichts . ist . Juli wandte Bitte Beklagte schriftlich bestätigen Erbringung notariellen Dienstleistungen englischem Siegel entgegentreten werde . Schreiben 3 . September teilte Beklagte Ersuchen entsprechen können . Recht unterliege Kläger Dienstaufsicht . wies " rein deklaratorisch " § Satz äußerte Rechtsansicht halte genannte Vorschrift europarechtswidrig . Klage hat Kläger ersten Hauptantrag begehrt Beklagte verurteilen Aufhebung " Verfügung 3 . September Führen englischen notariellen Siegels gestatten hilfsweise Führen dulden . zweiten Hilfsantrag hat feststellen lassen wollen berechtigt sei englisches Siegel führen . zweiten Hauptantrag hat beantragt Beklagte verurteilen Bezug Ausübung notarieller Tätigkeiten Klägers englischen Siegel Maßnahmen Art Abstand nehmen Kläger freien notariellen Berufsausübung einzuschränken geeignet sind . Klage ist erfolglos geblieben . Kammergericht hat Klageanträge zweiten Hilfsantrag unzulässig gehalten . Antrag hat allgemeine Feststellungsklage zulässig aber unbegründet erachtet . Kläger bestellter mehr sei dürfe auch zugelassener Notary Anwendungsbereichs § Satz notariellen Amtstätigkeiten Inland vornehmen . verbundene Beschränkung Berufsausübungsfreiheit Klägers ist Rechtsauffassung Kammergerichts Recht Europäischen Union auch nationalem Verfassungsrecht vereinbar . II . Antrag Zulassung Berufung ist unbegründet . Grund Zulassung Berufung besteht . Frage Hauptsache erledigt hat kann offen bleiben . 1 . Zulassungsgrund § Abs. Nr. VwGO . V.m . § Satz ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils ist nur gegeben Kläger Zulassungsverfahren einzelnen tragenden Rechtssatz einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Gegenargumenten Frage gestellt hat BVerfGE . 52 ; BVerfGE . ; BVerfG Beschluss 20 . Dezember juris . 17 ; Beschluss 16 Juli juris . . Zweifel Richtigkeit einzelner Rechtssätze tatsächlicher Feststellungen füllen Zulassungsgrund aber dann Zweifel auch Richtigkeit Ergebnisses erfassen vgl. BVerwG Beschluss 10 . März AV f. ; siehe auch BVerfG Beschluss 16 Juli juris . . Grundsätzen gemessen bestehen Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils . Kammergericht Hauptanträge ersten Hilfsantrag Klägers jeweils ausführlichen Begründungen unzulässig bewertet hat sind ernstliche Zweifel Richtigkeit Entscheidung ersichtlich werden Kläger auch aufgezeigt . Ernstliche Zweifel Richtigkeit Urteils bestehen auch Kammergericht Berechtigung Klägers englischen Rechts verneint hat englischen Siegel notarielle Tätigkeiten auszuüben . fehlende Berechtigung Klägers Vornahme notarieller Urkundstätigkeit § Abs. § Begehren Klägers abzielt ergibt Kammergericht rechtsfehlerfrei dargelegt § § Satz Beurkundung Rechtsvorgängen ist deutschen Recht Teil Berufsausübung Notars . Beurkundung ist unabhängigem Träger öffentlichen Amtes § Hauptaufgabe zugewiesen ; Berufsausübungsregelungen finden u.a. § § § 2 . Kammer Ersten Senats Beschluss 9 . August Rn . auch § Ausübung Urkundstätigkeit Sinne § Abs. Staatsgebiet Bundesrepublik insgesamt ist § Bestellung § Notar abhängig . Amtstätigkeit bestellten Notars ist gemäß § grundsätzlich Urkundstätigkeit § Amtsbereich § Abs. Satz beschränkt . hier Kläger ausschließlich ausländischem Recht bestellter Notar kann gemäß § Satz Geltungsbereich Bundesnotarordnung lediglich Ersuchen deutschem Recht bestellten Notars auch dann lediglich Unterstützung § Satz : " kollegiale Hilfe " tätig werden Anforderungen siehe Frenz Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 3 . Aufl . . iVm . . Bundesrepublik dürfen ausländischen Notar hoheitliche Funktionen ausgeübt werden vgl. BTDrucks . S. . einfache Gesetzesrecht Bundesnotarordnung schließt Kläger begehrte eigenständige Ersuchen inländischen Notars abhängige Urkundstätigkeit . andere Betrachtung ergibt auch Umstand Kläger Erreichen Altersgrenze Notar Bezirk Kammergerichts bestellt war . Amt inländischer Notar ist erloschen Nr. § . lediglich noch Recht bestellter bestimmt Rechtsstellung Beurkundungen Geltungsbereich Bundesnotarordnung ausschließlich gemäß Satz Beschränkung Tätigwerdens Ausland bestellten Notars inländischen Notar unterstützende Ersuchen abhängige Betätigung bestehen verfassungsrechtlichen Bedenken . gilt auch dann hier deutscher Staatsangehöriger Recht ausländischen Staates dortigen Notar bestellt worden ist . ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts handelt Tätigkeit Notars staatlich gebundenen Beruf Notar selbstständiger Berufsträger Aufgaben wahrnimmt Gesetzgeber auch eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte 292 ; BVerfGE . Zuordnung Tätigkeit Notars staatlich gebundenen Berufen Nähe öffentlichen Dienst aufweisen beruht Würdigung Aufgaben Amtsbefugnisse Rechtsstellung Notare Ausgestaltung deutschen Rechtsordnung einfache Gesetzesrecht erfahren haben vgl. BVerfGE 292 ; BVerfGE 321 ; BVerfGE . Zwar fällt auch Beruf jedenfalls Bezug deutsche Staatsangehörige Diskussionsstand Einbeziehung EUAusländern siehe Ruffert GG 2 . Aufl . Art . Rn . Schutzbereich Art . Abs. GG . . : etwa BVerfGE ; BVerfGE 262 ; BVerfGE . Allerdings lässt sachliche Nähe staatlich gebundener Berufe öffentlichen Dienst Sonderregelungen BVerfGE 315 ; BVerfGE 265 ; BVerfGE 321 ; BVerfGE . Kammergericht zutreffend ausgeführt hat halten einfachgesetzlichen Regelungen etwa Zugang Notarberuf lediglich Bestellung gemäß § Anforderungen geordneten Rechtspflege vgl. BVerfGE . Erlöschen Amtes Erreichen Altersgrenze siehe BVerfG 2 . Kammer Ersten Senats Beschluss 27 . Juni . . ; Senat Beschluss 24 November Grundsatz bestehende Beschränkung Urkundstätigkeit Amtsbezirk ; siehe nur Senat aaO Senat Urteil 4 . März 9/12 . . . verfassungsrechtlichen Überprüfung Art . Abs. GG stand . Gleiches gilt auch § Kreis Notar bestellt werden können Personen Befähigung Richteramt begrenzt 3 . Kammer Ersten Senats Beschluss 24 . September . 10 ; siehe auch bereits BVerfG 2 . Kammer Ersten Senats Beschluss 26 . September . einfachgesetzlichen Ausgestaltung Notarwesens einhergehenden Einschränkungen Berufsfreiheit sind jeweils geeignet erforderlich schützenden Gemeinwohlbelange Gestalt Sicherung Funktionsfähigkeit vorsorgenden Rechtspflege freiwilligen Gerichtsbarkeit gewährleisten exemplarisch BVerfG 3 . Kammer Ersten Beschluss 24 . September . bzgl. § . -9- Gemeinwohlbelange legitimieren auch Begrenzung Berufsfreiheit Klägers Eigenschaft englischen Rechts Ausübung Urkundstätigkeit Geltungsbereich Bundesnotarordnung § Satz Senat bereits Bezug Amtsbezirksprinzip § Abs. Alt . ausgeführt hat dienen dort enthaltenen Beschränkungen Berufsausübung deutschem Recht bestellter Notare Sicherung Lebensfähigkeit gleichbleibender Leistungsfähigkeit Notarstellen insgesamt bedarfsgerechten flächendeckenden Organisation Notariats Senat Urteil 4 . März . . deutschem Recht bestellten Notaren soll " verhindert werden Fundamente Zulassungswesens unterminieren würde Senat . Zulassungswesen seinerseits einfachgesetzlichen Ausprägungen u.a. bedarfsgerechten Bestellung Notaren Amtsbezirksprinzip ist wiederum zentrales Element Sicherung Gemeinwohlbelange Gestalt Funktionsfähigkeit vorsorgenden Rechtspflege freiwilligen Gerichtsbarkeit . Notarverfassung deutschen Rechts angestrebte Gewährleistung funktionsfähigen Notariats Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben würde Zulassung inländischer notarieller Urkundstätigkeit Recht ausländischen Staates zugelassenen Notaren § zugelassenen Umfang vergleichbarer Weise beeinträchtigt § Abs. hinausgehenden Gestattung Auslandsbeurkundungen bestellter Notare vgl. Geimer ; siehe auch f. ; Spickhoff . Zulassungswesen inländischen Notarrechts geknüpften Urkundstätigkeit ausländischem Recht zugelassener Notare Inland ginge Gefahr versorgung notariellen Leistungen bestimmten wirtschaftlich lukrativen Bezirken . Überversorgung ihrerseits bringt typischerweise aber Gefährdungen Interessen Rechtsuchenden geordneten vorsorgenden Rechtspflege . Erhöhung Zahl notarielle Dienste anbietender Notare Bedarfsgrundsätzen ermittelte Anzahl Amtsbezirk kann Wettbewerbssituation hervorbringen Urkundstätigkeit ausübende Notare veranlassen kann Wettbewerb bestehen können Amtstätigkeit stets gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise erfüllen . gewährleistet Einrichtung Notarstellen Bedürfnissen geordneten Rechtspflege Regel jeweiligen Amtsbezirk bestellten Notare ausgelastet sind wirtschaftlich bestehen können Senat . . gesetzgeberische Ziel Sicherung wirtschaftlichen Grundlagen bestellten Notare würde grundlegend Frage gestellt § Satz hinausgehende Urkundstätigkeit ausländischem Recht bestellter Notare gestatten wäre . § bewirkte enge Beschränkung inländischer Urkundstätigkeit Recht ausländischen Staates bestellter Notare wird auch weiteren Aspekt Gemeinwohlbelange getragen . Anknüpfung zulässigen Inlandstätigkeit Ausland bestellten Notars Ersuchen inländischen Notars sichert Einhaltung u.a. § Ausdruck kommenden Anforderungen berufsbezogenen Qualifikationen Notars . ist Schutz dahinterstehenden Gemeinwohlbelange gleichfalls geeignet erforderlich . Satz schließt Urkundstätigkeit ausländischem Recht bestellter Notare Geltungsbereich Bundesnotarordnung vollständig bindet Vorschrift genannten Voraussetzungen . kann Seite Sicherung Belange vorsorgender Rechtspflege rielle Tätigkeit gewährleistet werden . anderen Seite wird sichergestellt inländischer Urkundstätigkeit Bezügen ausländischen Rechtsordnungen Kenntnis Inhalt Anwendung Rechts Hinzuziehung Recht entsprechenden ausländischen Staates bestellten Notars vermittelt werden kann umfassende Beratung Urkundsbeteiligten ermöglichen so wiederum vorsorgende Rechtspflege hohem qualitativem Niveau garantieren . Bezug Kläger gilt § Satz enthaltenen Beschränkung ausländischem Recht bestellter Notare . Zwar erfüllt Voraussetzungen § eigener Person . Überschreitens Altersgrenze Ausübung inländischen Notaramts mehr ausüben kann stützten Ausnahme Erfordernisses Befähigung inländischen Richteramt übrigen Begrenzung Urkundstätigkeit ausländischer Notare Inland bestehenden Gründe Anwendung § Satz auch Kläger Funktion . § Satz steht Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG folgenden allgemeinen Bestimmtheitsgebot ebenfalls Einklang . Vorschrift lässt unmissverständlich erkennen Ausland bestellte Notare lediglich Ersuchen inländischen Notars auch dann allein Unterstützung " kollegiale Hilfe " Inland tätig werden dürfen . Unterstützung kommt regelmäßig Vermittlung Kenntnisse Rechtsordnung Staates Betracht Recht ausländische Notar bestellt worden ist vgl. 9 . Aufl . . iVm . . Ungewissheit Reichweite gemäß § Satz gestatteten Betätigung Ausland bestellten Notars Inland besteht mithin . Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist § Satz verfassungsrechtlich Art . Abs. GG messen . Schutzbereich umfasst Hinblick Tatbestandsbestimmtheit lediglich Vorschriften Rechtsfolge staatliche Maßnahmen androhen missbilligende hoheitliche Reaktion schuldhaftes Verhalten darstellen . . ; siehe nur BVerfGE f. ; näher Radtke aaO Art . . . gehört § Satz ersichtlich . gilt auch Aspekt Blankettstraftatbestand ausfüllenden Norm Radtke . Abs. . . StGB § StGB Kläger gesetzeswidrigen inländischen notariellen Urkundstätigkeit verwirklichen könnte sind Blankettstraftatbestände . Voraussetzungen Strafbarkeit Vorschriften ergeben vielmehr Straftatbeständen vollständig selbst . § Satz steht auch Recht Europäischen Union Einklang . Regelungen Primärrechts Europäischen Union stehen Anwendung Vorschrift inländische Urkundstätigkeit ausländischem Recht bestellter Notare noch bedarf unionsrechtskonformen Auslegung Ziel Zulassung Urkundstätigkeit Vorschrift gestattete Maß . beurteilen können ist denkbaren Gesichtspunkt Auslegung Vorschriften Sekundärrechts Europäischen Union Art . Abs. zulässigen Auslegungsfragen Gaitanides Europäisches Unionsrecht 7 . Aufl . Art . . veranlasst Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art . Abs. Abs. einzuleiten . Kläger beanspruchte inländische Urkundstätigkeit englischem Recht bestellter überhaupt Schutzbereich unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gemäß Art . fiele handelt § Satz folgenden Begrenzung Urkundstätigkeit unionsrechtlich zulässige Beschränkung Niederlassungsfreiheit . Grundfreiheiten Niederlassungsfreiheit dürfen zulässig beschränkt werden zwingenden Gründen Allgemeininteresses gerechtfertigt ist Begrenzung Erreichung verfolgten Zwecks geeignet ist Zielerreichung Erforderliche hinausgeht siehe zusammenfassend nur . . . Bezug notarielle Tätigkeit hat Gerichtshof Europäischen Union bereits noch Grundlage Art . Art . ergangenen Urteil 24 . Mai Slg . I-4355 festgestellt notariellen Tätigkeiten Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden . dienten insbesondere Rechtmäßigkeit Rechtssicherheit Akten Privatpersonen gewährleisten . Ziele stellten zwingenden Grund Allgemeininteresses etwaige Beschränkungen Art . Art . rechtfertigen könne Besonderheiten notariellen Tätigkeit ergeben etwa Notare Verfahren Bestellung geltenden Vorgaben Beschränkung Zahl örtlichen Zuständigkeit auch Regelung Bezüge Unabhängigkeit Unvereinbarkeit Ämtern Unabsetzbarkeit genannten Beschränkungen Erreichung verfolgten Ziele geeignet erforderlich sind . . . BVerfGE folgend Senat . 30 ; Beschluss 24 November haben Bezugnahme vorgenannte Urteil Gerichtshofs Europäischen Union bereits entschieden Unionsrecht Gestalt Niederlassungsfreiheit Unanwendbarkeit inländischen Regelungen notarielle Amtsführung führen siehe auch . Gerichtshof Europäischen Union hat auch Urteil 24 . Mai tragende Erwägungen handelt ZNotP ; ausdrücklich Gewährleistung Rechtmäßigkeit Rechtssicherheit Akten Privatpersonen jeweils Zwecke notarieller Amtstätigkeit zwingendes Allgemeininteresse Sinne zulässiger Beschränkung Niederlassungsfreiheit anerkannt vgl. aaO . Ende ; Senat aaO . ; . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union notarielle Tätigkeit Rahmenbedingungen inländischen Notarrechts " Ausübung öffentlicher Gewalt " Sinne Art . Abs. Art . Abs. bewerten schließt lediglich unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit Art . Bestellung Notaramt Inland Erfordernis inländischer Staatsangehörigkeit begrenzen . Beschränkungen Urkundstätigkeit ausländischer Notare Satz erfüllen unionsrechtlichen Voraussetzungen Einschränkung Grundfreiheiten . bereits Rahmen Vereinbarkeit Regelung Art . GG näher ausgeführt ist Regelung geeignet erforderlich schützenden Gemeinwohlbelange Gestalt Sicherung Funktionsfähigkeit vorsorgenden Rechtspflege freiwilligen Gerichtsbarkeit gewährleisten . dortigen Ausführungen oben . wird Bezug genommen . entsprechenden Gründen ist auch § Satz verbundene Einschränkung Dienstleistungsfreiheit Art . unionsrechtlich unbedenklich . braucht Senat entscheiden Kläger angestrebte Urkundstätigkeit Schutzbereich Dienstleistungsfreiheit Art . fällt Bereichsausnahme Art . Abs. Art . eingreift siehe bereits Senat aaO . . Auch bezüglich Grundfreiheit sind Einschränkungen lediglich dann unionsrechtswidrig Beschränkung Allgemeininteresse besteht . . . Geht Funktionstüchtigkeit Rechtspflege so ist Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Allgemeininteresse anerkannt vgl. Urteil 12 . Dezember C-3/95 Slg . I-6511 . Selbst notarieller Urkundstätigkeit unionsrechtlicher Bewertung Ausübung öffentlicher Gewalt Sinne Art . Abs. handelt nehmen Ausgestaltung Notaramts deutschem Recht Notarinnen Notare Bereich Rechtspflege richterlichen Funktionen nahe kommen ; siehe auch bereits BVerfGE . Aufrechterhaltung funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege notarielle Urkundstätigkeit ist zwingendes Allgemeininteresse Satz statuierten Beschränkungen Urkundstätigkeit ausländischem Recht bestellter Notare auch Aspekt möglicherweise verbundenen Eingriffs Dienstleistungsfreiheit Art . unionsrechtlich rechtfertigen vermag . 2 . Kläger kann Begehren auch Art . Charta Grundrechte Europäischen Union 12 . Dezember . Nr. S. stützen . Senat bereits Beschluss 17 . März ZNotP ausgeführt hat dürfte Anwendungsbereich Charta selbst Berücksichtigung Auslegung Art . Abs. Satz Gerichtshof Europäischen Union Urteil 26 . Februar . . eröffnet sein Zuständigkeit Berufsrecht Notare Union übertragen ist so auch bereits Senat Beschlüsse 22 . März NotZ . 26 November NotZ . . notarielle Tätigkeit dürfte Schutzbereich Art . erfasst sein . Art . garantiert unternehmerische Freiheit auch Maßgabe einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Gepflogenheiten . notarielle Tätigkeit ist jedoch Verständnis Klägers unternehmerische Betätigung öffentliches Amt ; näher BVerfGE . wird Urteil Gerichtshofs Europäischen Union 24 . Mai Frage gestellt Urkundstätigkeit deutschen Notare Ausübung öffentlicher Gewalt Sinne Art . Abs. Art . Abs. qualifiziert hat näher Senat f. . . schlicht hoheitliche Charakter notariellen Amtstätigkeit dürfte Einbeziehung Schutzbereich Art . Abs. entgegenstehen private Eigentum garantiert . Bewertung hält Senat . Selbst aber Anwendbarkeit EU-Grundrechtecharta vorliegenden Sachverhalt Einbeziehung notariellen Tätigkeit Schutzbereiche sämtlicher Kläger angeführter Grundrechte unterstellt wird würde hieraus Widerspruch § Satz ergeben . Vielmehr beinhalten Bestimmungen Art . Abs. zulässige Einschränkung unterstellt betroffenen folgenden Rechte . Vorschrift muss Einschränkung Ausübung Charta anerkannten Rechte Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein Wesensgehalt achten Wahrung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit erforderlich sein Union anerkannten wohl dienenden Zielsetzungen Erfordernissen Schutzes Rechte Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen . ständigen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Verhältnismäßigkeit festgestellten Eingriffs dürfen Grenzen überschritten werden Erreichung fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet erforderlich ist beachten ist dann geeignete Maßnahmen Auswahl stehen wenigsten belastende wählen ist verursachten Nachteile Verhältnis angestrebten Zielen stehen dürfen Urteil 22 . Januar . . unterscheiden unionsrechtlichen zulässigen Beschränkungen gewährleisteten hier unterstellt eingreifenden Grundrechte Grundfreiheiten Gestalt Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen zulässiger Beschränkungen . vorstehend . dargestellten Gründen erfüllt § Satz normierte Begrenzung inländischer Urkundstätigkeit ausländischem Recht bestellter Notare Recht Europäischen Union erforderlichen Voraussetzungen Beschränkung unionsrechtlichen Grundfreiheiten . 3 . bedarf Vorabentscheidungsersuchens Gerichtshof Europäischen Union Art . Senat Entscheidung ermöglichen Berücksichtigung unionsrechtlichen Gewährleistungen Art . Art . Art . Richtigkeit Urteils Kammergerichts Anwendung inländischen Notarrechts ernstliche Zweifel Sinne § Abs. Nr. VwGO Satz bestehen . Voraussetzungen Vorabentscheidungsersuchen liegen . Entscheidung Begehren Klägers englisches notarielles Siegel auch führen dementsprechend Voraussetzungen § Satz ausländischer Notar Urkundstätigkeit Inland vorzunehmen maßgeblichen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften sind Sinne 29 . April ; Gaitanides aaO . . Inhalten eindeutig . Senat nimmt insoweit Ausführungen Beschlüssen 22 . März NotZ . . ; 25 November . . 24 November . Bezug . dargelegt hat Gerichtshof Europäischen Union Rahmen Auslegung Art . Art . bereits entschieden notariellen Tätigkeiten Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden Gewährleistung Rechtmäßigkeit Rechtssicherheit Akten Privatpersonen zwingenden Grund Allgemeininteresses handelt Einschränkungen Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann . . legitimierbaren Beschränkungen können mitgliedstaatlichen Regelungen Recht Notare Voraussetzungen Bestellung Begrenzung Zahl örtlichen Zuständigkeit gehören . . Grundsätze hat Gerichtshof etwa Urteil 6 November . . bestätigt . sind unionsrechtlichen Grundsätze Überprüfung mitgliedstaatlicher Vorschriften Berufsausübung Notaramtes eindeutig . Anwendung Unionsrechts Entscheidung Antrag Klägers Zulassung Berufung Zulassungsgrundes gemäß § Abs. Nr. VwGO Satz führt bereits dargelegten Ergebnis oben . . 4 . Zulassungsgrund § Abs. Nr. VwGO § Satz 2 greift ebenfalls . Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben Rechtssache Qualität hat hinreichend sichere Erfolgsaussicht Berufung prognostiziert werden kann . Beschluss 15 . Juni . 18 ; Happ VwGO 14 . Auflage § . . . ist vorstehenden Ausführungen Zulassungsgrund § Abs. Nr. VwGO Satz Fall . einfachgesetzliche Regelung inländische Urkundstätigkeit ausländischem Recht bestellter Notare § Satz ist inhaltlich eindeutig . verhältnismäßige Einschränkung Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte auch möglicherweise einschlägigen unionsrechtlichen Gewährleistungen Primärrechts handelt ergibt Schwierigkeiten Rechtsanwendung Notarrecht ergangenen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Gerichtshofs Europäischen Union . vorstehenden Ausführungen wird verwiesen . 5 . Rechtssache weist auch grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. VwGO § Satz . Zulassungsgrund ist erfüllt konkreten Fall konkrete Rechtsfrage ankommt ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht Klärung Interesse Einheit Fortbildung Rechts auch vergleichbare Fälle Interesse besteht BVerfG NVwZ ; BVerwG NVwZ ; Dietz VwGO § . . Voraussetzungen sind gerade gegeben Streitfrage bereits obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist Senat Beschluss 24 November . 18 ; Dietz aaO . Erwägungen Zulassungsgründen § Abs. Nr. Nr. VwGO jeweils § Satz ergibt sind Entscheidung Rechtssache maßgeblichen Rechtsfragen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Gerichtshofs Europäischen Union Senats Voraussetzungen Grenzen notariellen Amtstätigkeit Grundlage Bundesnotarordnung geklärt . 6 . Zulassungsgrund § Abs. Nr. VwGO § Satz 2 greift ebenfalls . setzt erstinstanzliche Urteil Entscheidung Bestimmung genannten Gerichts abweicht Abweichung beruht . Abweichung liegt Gericht ersten Instanz Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz Rechtsprechung genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz Anwendung inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich konkludent abrückt . Gerichten muss prinzipieller Auffassungsunterschied Bedeutungsgehalt bestimmten Rechtsvorschrift Rechtsgrundsatzes bestehen vgl. BVerwG Beschlüsse 27 . Oktober . . ; 12 . September juris . fehlt ersichtlich . Abgesehen Gerichtshof Europäischen Union § Abs. Nr. VwGO hier Satz genannten Gerichten gehört ist Kammergericht auch tragenden abstrakten Rechtssatz Entscheidung Vorschrift genannten Gerichts abgewichen . Vielmehr hat Auslegung anwendbaren einfachen Gesetzesrechts gerade einschlägigen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts chen Grundsätzen Ausgestaltung notarieller Urkundstätigkeit maßgeblichen Rechtsprechung Senats vorgenommen . . Kostenentscheidung ergibt § Abs. Satz Abs. VwGO . Streitwertfestsetzung beruht § g Abs. Satz Verbindung § Abs. . Müller-Eising Vorinstanzen : KG Entscheidung 25.09.2014 Not Radtke