NAMEN Verkündet : 27 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. findet Ansprüche vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Verpächters Anwendung . . 27 . April AG Langen Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat mündliche Verhandlung 27 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Dahm Schroth Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen 3 . Februar Kostenausspruch insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Umfang wird Rechtsstreit anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten sind miteinander verheiratet . Beklagte pachtete Verträge 13 . Juni 1 Juli Klägerin landwirtschaftliche Nutzflächen folgenden : Pachtgrundstücke . nutzte anderen Pachtflächen Hof Beklagten gehörenden Grundstücken Milchwirtschaft . erhielt auch Milchreferenzmenge zugeteilt . 15 . August beantragte Bewilligung Milchaufgabevergütung . Vergütung wurde Einbeziehung Pachtgrundstücke festgesetzt . hat Folge Pachtgrundstücke wirtschaftlich mehr Milcherzeugung genutzt werden können . DM festgesetzte Vergütung wurde 27 . Februar Beklagten ausgezahlt . DM überweis 3 . März Beklagte 2 . Pachtverträge Klägerin Beklagten wurden beendet . 5 . März erhielt Klägerin Besitz Pachtgrundstücken . hat zunächst Beklagten Zahlung Schadenersatz Anspruch genommen . Landwirtschaftsgericht hat Klage Höhe 34.976,88 DM Zinsen stattgegeben . Urteil Landwirtschaftsgerichts haben Klägerin Beklagte angefochten . Vollstreckung Urteil Landwirtschaftsgerichts Beklagten verlief erfolglos . Schriftsatz 23 . Dezember hat Klägerin Klage Beklagte erstreckt gesamtschuldnerische Verurteilung Beklagten Zahlung DM beantragt . Oberlandesgericht hat Klage Beklagten Höhe weiterer 48.983,64 DM stattgegeben Berufung Urteil Landwirtschaftsgerichts zurückgewiesen Beklagte verurteilt Gesamtschuldnerin Beklagten Klägerin DM Zinsen zahlen . Revision erstrebt Beklagte Abweisung gerichteten Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Erweiterung Klage Beklagte zulässig geltend gemachten Anspruch auch wesentlichen begründet . führt Beantragung Milchaufgabevergütung Einbeziehung Pachtgrundstücke bedeute Verletzung Pflichten Beklagten Pachtvertrag Schädigung Eigentums Klägerin Grundstücken . Insoweit habe Beklagte gemeinschaftlich Beklagten gehandelt . sei Klägerin § § Abs. gesamtschuldnerisch Beklagten Ersatz verpflichtet . Beklagten erhobene Einrede Verjährung sei begründet . Verjährungsfrist sei § bestimmen Erstreckung Klage abgelaufen gewesen . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise stand . II . 1 . Erfolg wendet Revision allerdings Zulässigkeit Klageerweiterung Beklagte Berufungsverfahren . Einbeziehung weiteren Beklagten Berufungsverfahren verkürzt Rechtsstreit Instanz . ist nur zulässig Erstreckung Klage zustimmt Verweigerung Zustimmung rechtsmißbräuchlich ist . . vgl. 287 ; ; . 26 . April . Verweigerung Zustimmung ist rechtsmißbräuchlich Erweiterung Klage verbundene Verlust beachtlichen Schlechterstellung neuen Beklagten führt . So ist Klage ersten Rechtszug zweiten Rechtszug Rechtsstreit einbezogenen neuen Beklagten abgewiesen worden wäre . 4 . Oktober Klage ersten Rechtszug allein verklagte Partei zwar stattgegeben worden ist weitere Beklagte vorgetragenen Sachverhalt jedoch vertraut ist tatsächliches Vorbringen Grundlage Inanspruchnahme ersten Rechtszug allein verklagten Partei Frage stellt . 18 . März XI . Grundsätzen ist Klageerweiterung zulässig . Beklagte Prozeßführung Beklagten ersten Rechtszug vertraut ist ist auszugehen . Beklagten sind miteinander verheiratet ; Beklagte hat Hof Beklagten betriebene Milchwirtschaft genutzt . Aufgabe Milchwirtschaft haben Beklagten gemeinsam entschlossen Beklagten erhaltene Vergütung ist großen Teil Beklagte gelangt . Grund Haftung Beklagten macht Ausführungen Beklagten abweichen Haftung Frage stellen könnten . 2 . Unrecht hat Berufungsgericht jedoch Verjährung Beklagte § Abs. geltend gemachten Anspruchs verneint . kann dahingestellt bleiben Möglichkeit wirtschaftlicher Nutzung Pachtgrundstücke Milchviehhaltung Befugnis abgabefreien Anlieferung Milch überhaupt Eigenschaft Grundstücke handelt Beeinträchtigung Haftung Gesichtspunkt Eigentumsverletzung begründen kann . Erwirkung Milchaufgabevergütung Pächter bedeutet rechtlich Verschlechterung Pachtsache Senat . hieraus resultierender Anspruch Verpächters verjährt Frist § Senat aaO . Vorschrift erfaßt nur vertragliche Ansprüche Verpächters auch Ansprüche Beschädigung Eigentums Pachtsache Ziel vertraglichen Ansprüche gerichtet sind vgl. Protokolle ; . Rechtspr . vgl. 55 ; ; . 8 . Januar ; Urt . 1 . Dezember ; Urt . 17 . Juni ZR . Dritter Pächter Verpächter Schädigung Pachtsache ersatzpflichtig ist findet § auch Verjährung gerichteter Ansprüche Anwendung Dritte Schutzbereich Pachtvertrages einbezogen ist . . vgl. ; Urt . 16 . März ; 3 . Aufl . Rdn . ; 12 . Aufl . § Rdn . 9 ; Staudinger/Emmerich Rdn . . So verhält Beklagten 2 . Ehefrau Beklagten ist Schutzbereich Pachtverträge Klägerin Beklagten einbezogen . Pachtgrundstücke 5 . März Klägerin zurückgegeben worden sind sind Beklagte Jahre rechtshängig gemachten Ansprüche Verletzung Eigentums Grundstücken verjährt . Anders verhält Anspruch vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung § . Anspruch Pächter Schutzbereich Pachtvertrages einbezogenen Dritten findet § Anwendung offen gelassen . 17 . Juni ZR . Zweck § § bestimmten kurzen Verjährungsfrist ist gewährleisten Parteien Gebrauchsüberlassungsvertrages Beendigung Vertragsverhältnisses rasch auseinandersetzen . Insbesondere Ansprüche Zustandes überlassenen Sache Rückgabe sollen beschleunigt geklärt werden vgl. Protokolle ; 56 ; 78 ; . Zweck gebietet Vorschriften auch Ansprüche Verpächters § anzuwenden 60 . Aufl . § Rdn . 7 ; § Rdn . 3 ; Bub/Treier/Gramlich Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . Rdn . ; zweifelnd 10 . Aufl . Rdn . . Haftungsgrund ist hier Beschädigung Pachtsache vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Verpächters . Rechtsgut Schaden eingetreten ist ist Ersatzpflicht Bedeutung . Verjährung Anspruchs § muß Regelung verbleiben vgl. § Rdn . . Verjährung Anspruchs Klägerin Beklagte wäre hier insoweit angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Erstreckung Klage Beklagte rechtzeitig unterbrochen worden . 3 . Rechtstreit ist abschließenden Entscheidung Senat reif . Berufungsgericht wird Klägerin Beklagten Gesichtspunkt vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erhobenen Vorwürfe klären haben . Wenzel