BESCHLUSS 16 . April Rechtsstreit Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 16 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. § Abs. Nr. LwVfG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen 20 . August wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Kläger nutzten Vergangenheit Grundstück Beklagten führenden Weg Grünlandflächen bewirtschaften . Beklagte untersagte Klägern weitere Überfahrt . Landwirtschaftsgericht hat Entfernung errichteten Absperrungen Gewährung freien Überfahrt gerichtete Klage abgewiesen . Berufungsrechtszuges haben Kläger Hof gehören Sohn Kläger übertragen . hat Beitritt Rechtsstreit erklärt . Berufungsgericht hat Urteil geändert nunmehr Duldung Klägers gerichteten Klageantrag Wesentlichen entsprochen . Hiergegen wendet Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde Zurückweisung Berufung erreichen will . Kläger beantragen Zurückweisung . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Beschwerdegegenstandes € übersteigt . Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde § Nr. ist Wert Beschwerdegegenstandes beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend Wertberechnung allgemeinen Grundsätzen § . vorzunehmen ist 27 . Juni f. ; Beschluss 10 Juli juris . . angegriffene Urteil ist Beklagte lediglich Höhe € beschwert . Maßgeblich ist Wertminderung Grundstück Berufungsgericht angenommene altrechtliche Dienstbarkeit erfährt . Wert legt Beschwerde . Mangels anderer Anhaltspunkte ist Beschwer Festsetzung Streitwerts Klage Berufungsgericht entsprechend Berücksichtigung teilweisen Klageabweisung € anzusetzen . Erfolg macht Beschwerde geltend Weg müsse hälftiger Kostenbeteiligung Beklagten Aufwendungen Höhe rund € ertüchtigt werden Durchfahrt landwirtschaftlichem Gerät ermöglichen . Beklagte ist verurteilt worden Kosten tragen . Verbesserung Wegs verbundenen Kosten überhaupt Gegenstand Rechtsstreits sind kann dahinstehen . Jedenfalls hat Berufungsgericht Verurteilung Beklagten ausdrücklich Gestattung Ermöglichung Durchfahrt Verlauf vorhandenen Zeit Asphaltdecke versehenen Wegestrecke beschränkt . erfolgte gerade Hinblick Herstellung Wegs Aufgabe Kläger ansah Pächter Beklagten nur kleinen vorderen Bereich mitbenutze . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Festsetzung Gegenstandswertes Beschwerdeverfahren beruht § . Czub Vorinstanzen : AG Cuxhaven Entscheidung Lw Entscheidung