BESCHLUSS 7 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Richtlinie Art . 7 Gerichtshof Europäischen Union werden Auslegung Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 26 . Februar Zuweisung Fahrwegkapazität Eisenbahn Erhebung Entgelten Nutzung Eisenbahninfrastruktur Sicherheitsbescheinigung . 15 . März S. . folgende Fragen vorgelegt : 1 . Ist nationale Vorschrift Nutzer Eisenbahninfrastruktureinrichtung Zivilgericht Infrastrukturbetreiber Zahlung Nutzungsentgelts Anspruch genommen wird Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt geltend machen kann Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche billigem Ermessen Bestimmungen Richtlinie Unabhängigkeit Geschäftsführung Infrastrukturunternehmens Art . Abs. 4 Grundsätzen Entgeltfestsetzung Art . Aufgaben Regulierungsstelle Art . vereinbar ? 2 . Frage bejahen ist : Ist nationale Vorschrift genannten Vorschriften Richtlinie vereinbar Gericht Ergebnis gelangt festgesetzte Entgelt Billigkeit entspricht berechtigt verpflichtet ist geschuldete Entgelt Urteil festzusetzen ? Beschluss 7 . Juni ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Juni Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . Gerichtshof Europäischen Union werden Auslegung Richtlinie 2001/14/EG Europäischen Parlaments Rates 26 . Februar Zuweisung Fahrwegkapazität Eisenbahn Erhebung Entgelten Nutzung Eisenbahninfrastruktur Sicherheitsbescheinigung . 15 . März S. . folgende Fragen vorgelegt : 1 . Ist nationale Vorschrift Nutzer Eisenbahninfrastruktureinrichtung Zivilgericht Infrastrukturbetreiber Zahlung Nutzungsentgelts Anspruch genommen wird Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt geltend machen kann Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche billigem Ermessen Bestimmungen Richtlinie Unabhängigkeit Geschäftsführung Infrastrukturunternehmens Art . Abs. 4 Grundsätzen Entgeltfestsetzung Art . Aufgaben Regulierungsstelle Art . vereinbar ? 2 . Frage bejahen ist : Ist nationale Vorschrift genannten Vorschriften Richtlinie vereinbar Gericht Ergebnis gelangt festgesetzte Entgelt Billigkeit entspricht berechtigt verpflichtet ist geschuldete Entgelt Urteil festzusetzen ? Gründe : beklagte AG Tochtergesellschaft Deutsche Bahn AG ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen Sinne § Abs. Allgemeines Eisenbahngesetz . unterhält etwa Verkehrsstationen . klagende Länderbahn GmbH Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt Verkehrsstationen Beklagten Rahmen Schienenpersonennahverkehrs . Parteien streiten Höhe entrichtenden Entgelts . Beklagte schließt Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgehaltene Infrastruktur Anspruch nehmen wollen jeweils Rahmenverträge Stationsnutzung . nimmt Höhe Nutzungsentgelte Bezug jeweils gültige Stationspreisliste Stationspreissystem . Einzelnutzungen Bahnhöfe werden gesonderten Stationsnutzungsverträgen geregelt . Parteien schlossen November derartigen Rahmenvertrag . Damals galt Preissystem Preise Bahnhof Berücksichtigung Kosten Betriebs Bahnhofs vorsah . 1 . Januar führte Beklagte neues Preissystem . wurden Preise bestimmten Preiskategorien bezogen jeweiligen Bundesländer pauschal ermittelt . Klägerin neue System Preiserhöhungen führte zahlte Erhöhungsbeträge 1 . Januar nur noch Vorbehalt . Klage verlangt Klägerin Rückzahlung € ; sind gezahlten Stationsnutzungsentgelte November Februar Entgelte Preissystem hinausgehen . Landgericht hat Klage Höhe 605.116,76 € stattgegeben Übrigen abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage Zahlung 473.917,88 € verurteilt . wehren Parteien erkennenden Senat zugelassenen Revisionen . II . Entscheidung Revisionen ist Verfahren Art . Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union Entscheidungsformel gestellten Fragen einzuholen . 1 . Richtlinie Art . Richtlinie 21 November Schaffung einheitlichen europäischen Eisenbahnraums . 14 . Dezember S. . aufgehoben Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen Richtlinie ersetzt worden ist kommt vorliegenden Fall noch Anwendung . Klägerin begehrt Rückzahlung Entgelten Zeit Februar Beklagte gezahlt hat . Zeit war Richtlinie Kraft . 2 . Sachentscheidung hängt Beantwortung Vorlagefragen . Rechtsprechung Senats übereinstimmenden Beurteilung Berufungsgerichts ist Stationsnutzungsentgelt Streitfall § Bürgerlichen überprüfen billigem Ermessen entspricht . lautet Vorschrift Streitfall Bedeutung ist folgt : Soll Leistung Vertragschließenden bestimmt werden so ist Zweifel anzunehmen Bestimmung billigem Ermessen treffen ist . Soll Bestimmung billigem Ermessen erfolgen so ist getroffene Bestimmung anderen Teil nur verbindlich Billigkeit entspricht . Entspricht Billigkeit so wird Bestimmung Urteil getroffen Auffassung Berufungsgerichts entsprechen Entgelte Stationsnutzung Beklagten angewendeten Preissystem billigem Ermessen Beklagte zwar nachvollziehbar dargelegt habe betriebenen jeweils Grundkategorisierungszahl ermittelt habe Bahnhöfen besserer Ausstattung höheres Stationsentgelt zuzuweisen schlechterer Ausstattung . lägen aber sachgerechten Kriterien zugrunde . So würden Nahverkehr zutreffend voneinander abgegrenzt . Weiter verändere Beklagte ermittelten Kostenbezug Rahmen abfallenden Preistreppe begrenze Preissteigerung Bundeslandes etwa % . habe aber dargelegt Eingriffe selbst gewählte Preissystem sachgerecht seien . hat Berufungsgericht Klage Rückzahlung Klägerin gezahlten Entgelte teilweise stattgegeben . Bestimmung Preises Vertragspartei festzusetzen ist billigem Ermessen erfolgen hat ist jedoch § Abs. nur Zweifel " anzunehmen . Stünde Anwendung Vorschrift Widerspruch Richtlinie könnte müsste nationalem Recht unterbleiben . Entsprechendes gilt Vorschrift § Abs. Satz Bestimmung Entgelts Urteil erfolgt getroffene Bestimmung Billigkeit entspricht . Revision Beklagten wäre Fall jedenfalls teilweise begründet . Parteien Vertrag geschlossen haben Beklagten herangezogene Preissystem gelten soll steht Anwendung . Bundesgerichtshof nimmt ständiger Rechtsprechung Vorschrift auch dann entsprechend anwendbar ist Parteien Vertragsschluss Preis einigen konnten trag aber hier dennoch durchgeführt haben zumutbare Alternative Verfügung stand etwa Urteil 18 . Oktober WuW/E . f. Stornierungsentgelt . 3 . Vorlagefragen sind Gerichtshof Europäischen Union noch entschieden worden . Beantwortung ist mittlerweile auch mehr derart offenkundig vernünftige Zweifel Raum mehr bliebe acte . So hat Kommission Vorlage Landgerichts gleichgelagerten Fall 3 . September N&R . eingereicht 17 . September . 7 . Dezember S. . GmbH/DB Netz AG Aktenzeichen : Stellungnahme 23 . Dezember Auffassung vertreten Anwendung § verstoße Richtlinie . . nachfolgend dargelegten Gründen ist Senat sung genannten Vorschriften Richtlinie Anwendung § Zivilprozess Infrastrukturbetreiber Nutzer Infrastruktur entgegenstehen . 1 . deutsche Zivilrecht enthält Vorschriften einseitige bestimmungsrechte . zählt oben zitierte § . betrifft Vertragsverhältnisse Preis vertragsgemäß Vertragspartner erbringende geldwerte Leistung ausgehandelt wird Preis vielmehr Partei typischerweise Leistungserbringer einseitig festgesetzt werden soll . typischer Anwendungsfall sind Entgelte Leistungen Vielzahl Abnehmern gleicher ähnlicher Weise erbracht werden allgemein bestimmten Preislisten Tarifen abgerechnet werden . Fällen ist Zweifel anzunehmen Leistungserbringer Preisfestsetzung völlig frei sein soll Preis billigem Ermessen bestimmen hat . ist insbesondere dann Bedeutung Leistungserbringer lung innehat . Bindung Preisfestsetzung Maßstab Billigkeit beugt Fällen auch Missbrauch Marktmacht . Maßstab Billigkeit § gebietet Abwägung objektiven wirtschaftlichen Interessen Vertragspartner umfassende Würdigung Vertragszwecks Bedeutung Leistung Preis angemessenen Gegenwert darstellen soll . Abwägung können weitere Gesichtspunkte etwaige spezialgesetzliche Vorgaben einfließen . " billige Preis " entspricht theoretisch praktisch bestimmten Betrag . Inhaber Bestimmungsrechts verbleibt vielmehr rechtsgestaltende Leistungsbestimmung Spielraum sachlichen Kriterien auszufüllen ist . Kriterien Einzelnen sind legt § selbst . Vorschrift ist offen Heranziehung Preisbemessungsfaktoren betroffene Vertragsverhältnis geltenden spezialgesetzlichen Vorschriften ergeben . So hat Senat Verträge Nutzung Gasnetzen entschieden Netzbetreiber Ausübung Ermessens Preisfestsetzung energiewirtschaftsrechtlichen Zielen möglichst sicheren preisgünstigen umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung Elektrizität Gas Interesse Allgemeinheit Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs orientieren müsse Urteil 18 . Oktober Stromnetznutzungsentgelt . Bandbreite allgemeinen Einzelfall maßgeblichen Preiskriterien bestimmt wird stehen Bestimmungsberechtigten regelmäßig Entscheidungsmöglichkeiten Verfügung . " billige Preis bestimmten Betrag entspricht ist auch Ziel gerichtlichen Prüfung Ermittlung gerechten Preises " Amts . Vielmehr geht getroffene Bestimmung Grenzen hält Vorschrift § Abs. Satz gezogen werden . dient Billigkeitskontrolle Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit Urteil 18 . Oktober . . weiteren Nachweisen . 2 . Nutzung Eisenbahninfrastruktur ist Allgemeine Eisenbahngesetz Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung geregelt Richtlinie 2001/14/EG nationales Recht umsetzen . Ziele Richtlinie besteht Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfreien Zugang Eisenbahninfrastruktur bieten soweit möglich Bedürfnissen Nutzer Verkehrsarten gerecht werden siehe Erwägungsgrund . Entgeltregelungen sollen fairen Wettbewerb Erbringung Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen siehe Erwägungsgrund . § Abs. Satz § Abs. Satz sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen demgemäß verpflichtet Benutzung betriebenen Serviceeinrichtungen diskriminierungsfrei gewähren verbundenen Leistungen diskriminierungsfrei erbringen . effiziente Verwaltung gerechte nichtdiskriminierende Nutzung Eisenbahnfahrwegen -Stationen sichern sieht Richtlinie Einrichtung Regulierungsstelle Anwendung gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wacht gerichtlichen Nachprüfbarkeit Beschwerdestelle fungieren kann siehe Erwägungsgrund . § Abs. obliegt Regulierungsbehörde demgemäß Aufgabe Einhaltung Vorschriften Eisenbahnrechts Zugang Eisenbahninfrastruktur überwachen . kann § Abs. Amts Schienennetz-Benutzungsbedingungen Nutzungsbedingungen Serviceeinrichtungen Regelungen Höhe Struktur Wegeentgelte sonstiger Entgelte Eisenbahninfrastrukturunternehmens überprüfen . kann ferner Wirkung Zukunft Eisenbahninfrastrukturunternehmen Änderung Bedingungen Entgeltregelungen verpflichten ungültig erklären Vorschriften Eisenbahnrechts Zugang Eisenbahninfrastruktur entsprechen . § Abs. können Entscheidungen Eisenbahninfrastrukturunternehmens Regulierungsbehörde Antrag -9- überprüft werden Vereinbarung Zugang § Abs. Rahmenvertrag § kommt . Antragsberechtigt sind Zugangsberechtigten Recht Zugang Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt sein kann . Antrag ist Frist stellen Angebot Abschluss Vereinbarungen angenommen werden kann . Richtlinie enthält zahlreiche Regelungen Festsetzung angemessenen Entgelte beziehen . Art . Abs. Richtlinie nimmt Betreiber Infrastruktur Berechnung Stationsnutzungsentgelts Erhebung Entgelts . stimmt § Abs. Nutzung Infrastruktur Vertrag Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen schließen ist . unterliegt Nutzung Eisenbahninfrastruktur öffentlichen Recht Zivilrecht . 3 . Hintergrund ist zivilrechtliche Norm § Entgeltvereinbarung Infrastrukturunternehmen Nutzer Eisenbahninfrastruktur anwendbar . würde nur gelten Anwendung § Bestimmungen Richtlinie Umsetzung erlassenen nationalen Eisenbahnrechts unvereinbar wäre Wirksamkeit Erreichung Ziele entgegenstünde . ist Auffassung Senats jedoch Fall . gilt Frage Anwendung § Unabhängigkeit Geschäftsführung Eisenbahninfrastrukturunternehmen Art . Abs. Richtlinie verletzt wird . verhält Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union 28 . Februar . Nr. Vertragsverletzungsverfahren Kommission . Zugrunde lag Regelung spanischen Recht gung Entgelte Nutzung Eisenbahninfrastruktur Zuständigkeit Ministeriums Infrastruktur Verkehr fiel aaO . . Grundlage hatte Ministerium Erlass Höhe Nutzungsentgelte festgesetzt . Gerichtshof hat Praxis beanstandet . hat Verletzung Art . Abs. Richtlinie wahrenden Unabhängigkeit Infrastrukturunternehmens gesehen Unternehmen Berechnung Höhe Entgelte gewissen Spielraum verfügte aaO . . . Spielraum sei nötig Sinne zwölften Erwägungsgrundes Richtlinie Entgeltregelung Gestaltungsinstrument Anreiz schaffen Nutzung Fahrwege Stationen optimieren . Bedenken Geltung Anwendung § hältnis Betreiber Nutzer Eisenbahninfrastruktur ergeben hieraus Auffassung Senats . entschiedenen Fall ging " regulierten Preis . Preis Regulierungsbehörde Ministerium Sache tätig geworden war aaO . vorgegeben worden war wurde Preissetzungsspielraum Infrastrukturunternehmen eng gefasst nämlich reduziert . Anwendung § geht hingegen staatliche Preisregulierung noch wird Preissetzungsspielraum Infrastrukturunternehmens ganz auch nur teilweise beseitigt . Infrastrukturunternehmen unterliegt Preisfestsetzung vielmehr nur Schranken auch andere Unternehmen gelten Preissetzung zivilrechtlichen Maßstab Billigkeit § beachten hat . hat demgemäß auch oben . dargestellten Gestaltungsspielraum kann Entgelte Obergrenze billigen Ermessens festsetzen . Tut wird Preissetzungsspielraum auch nachfolgende zivil-)gerichtliche Prüfung eingeschränkt . wird Richtlinie gewollte Anreiz Entgeltgestaltung Nutzung Fahrwege Stationen optimieren Anwendung keineswegs vermindert . Vielmehr kann Ziel Richtlinie Rahmen Anwendung § unmittelbar Rechnung getragen werden . Begriff Billigkeit § Abs. wird ähnlich bereits erwähnten Bereich Stromnetznutzung eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert Urteil 18 . Oktober WuW/E DE-R . Stornierungsentgelt . Beseitigung Preissetzungsspielraums Infrastrukturbetreibers staatlich regulierten Preis ist Auffassung Senats auch dann anzunehmen Gericht Ergebnis gelangt Infrastrukturunternehmen festgesetzte Preis Billigkeit entspricht Preis sodann gemäß § Abs. Satz Urteil bestimmt wird . wird nur Entscheidung Verhältnis Parteien Zivilrechtsstreits getroffen Preis bestimmt Partei zahlen hat . Unabhängigkeit Geschäftsführung Eisenbahninfrastrukturunternehmens unzulässiger staatlicher Einflussnahme hat tun . sieht Art . Abs. Richtlinie ausdrücklich Mitgliedstaaten auch einzelne Entgeltregelungen festlegen können . Erst recht müssen Entgeltregelungen gelten § betreffenden Mitgliedstaat allgemein Vereinbarungen gelten Vertragspartei Recht zusteht Entgelt einseitig festzusetzen . Zwar verbleibt Geschäftsführung konkreten Fall " Spielraum " mehr Entgelt Urteil festgesetzt wird . ist aber nur Folge Umstandes bestehende Spielraum Infrastrukturbetreiber rechtmäßig genutzt worden ist Fall Streit Parteien Höhe Nutzung Infrastruktur geschuldeten Entgelts nur entschieden werden kann Gericht geschuldeten Preis bestimmt . Gerichtshof Europäischen Union hat Urteil 28 . Februar . Nr. Rahmen Vertragsverletzungsverfahrens festgestellt § Abs. Regeln Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt sind . ging Richtlinie geforderte Flexibilität Infrastrukturunternehmens . Gerichtshof hat ebenso oben zitierten Entscheidung selben Tage abgestellt Flexibilität gewahrt sei Obergrenze zulässigen Entgelte bestimmt worden sei Unternehmen Bandbreite Möglichkeit hätten Entgelte differenzieren Urteil NVwZ . . . Auch Prinzipien wird Anwendung § Auffassung Senats verstoßen . Gläubiger Entgelt billigem Ermessen bestimmen hat muss Obergrenze einhalten Entgelt unbillig ist Untergrenze mehr kostendeckend wirtschaften kann . Rahmen hat volle Flexibilität . Zivilgerichte einzelne Preisbildungsfaktoren beanstanden ändert grundsätzlichen Flexibilität Infrastrukturbetreibers bringt nur Ausdruck konkrete Preisbildung unbillig ist . Richtlinie lässt Auffassung Senats auch nehmen allein Regulierungsbehörde gegebenenfalls Überprüfung Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte aber Zivilgerichte Streitigkeiten Entgeltfestsetzung zuständig wären . Wortlaut Richtlinie enthält Anhaltspunkte . Auch Sinn Zweck steht Richtlinie " zweigleisigen nationalen Regelung Nutzer Infrastruktur erlaubt Beschwerde Regulierungsbehörde wenden auch Zivilrechtsstreit geltend machen Infrastrukturbetreiber geforderte Nutzungsentgelt sei unbillig . zivilrechtliche Prüfung Billigkeit Nutzungsentgelts wird Prüfung Entgeltregeln Regulierungsbehörde ersetzt noch unterlaufen . Regulierungsbehörde kann oben ausgeführt . Entgeltregelungen nur beanstanden Vorschriften Eisenbahnrechts unvereinbar sind . hat insbesondere diskriminierungsfreien Zugang sicherzustellen . hat eigenständigen Anwendungsbereich geboten erscheinen lässt Norm öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht Geltung bringen N&R f. ; Kramer Eisenbahnrecht Stand . ; Kühling . . § ist prüfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen Rahmen eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht bestehenden Ermessens Preisfestsetzung auch diskriminierungsfreien Netzzugang hinausgehenden Interessen Infrastrukturnutzers angemessen berücksichtigt hat Urteil 18 . Oktober WuW/E . Stornierungsentgelt . Entgelte § Abs. Art . Abs. Richtlinie Eisenbahnverkehrsunternehmen gleicher Weise berechnen sind steht Anwendung § Unternehmens entsprechende Klage Zivilgericht erhoben hat . Auch dann Entgelte Art allgemeinen Tarifs festgesetzt werden kann § anwendbar sein Urteil 18 . Oktober Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 7 . Februar . Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 4 . März WuW/E . f. Stromnetznutzungsentgelt ; Urteil 13 . Juni ZR . . gilt erst recht vorliegenden Fall Rechtsverhältnis Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen § Abs. zivilrechtlich ausgestaltet Anwendung § eröffnet ist . Eisenbahnverkehrsunternehmen Klage Abs. erhoben haben gegebenenfalls höheres Entgelt zahlen müssen klagenden Unternehmen steht . Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Festsetzung Entgelte Urteil Zivilgerichts folgende Netzfahrplanperiode etwaige sachlich gerechtfertigte Schlechterstellungen anderen Unternehmen Änderung Tarifpreissystems beseitigen Urteil 18 . Oktober WuW/E DE-R . . Stornierungsentgelt . Anwendung § Zivilgerichte wird zugleich auch Durchsetzung Entgeltgrundsätze Richtlinie befördert . Klage Ziel § Abs. billige Entgelt Gericht festsetzen lassen kann Eisenbahnverkehrsunternehmen weitere Voraussetzungen erheben . Klage führt zwingend Überprüfung Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgelts gegebenenfalls Herabsetzung noch billigem Ermessen entsprechenden Betrag Wirkung tunc . sind Zivilgericht Grundsätze Entgeltbestimmung Richtlinie beachten . Möglichkeiten Eisenbahnverkehrsunternehmens eisenbahnrechtlichen Vorschriften vergleichbaren Rechtsschutz erhalten ist deutlich schwächer ausgestaltet . Richtlinie sieht insoweit Art . Abs. Nr. Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhobenen Entgelte hoch empfindet Befassung Regulierungsstelle Entgelten verlangen kann . Art . Abs. Satz Richtlinie kann weiter verlangen begründete Beschwerde Monaten Erhalt Auskünfte Regulierungsstelle Abhilfemaßnahmen getroffen werden . Regulierungsstelle kann Art . Abs. Satz Richtlinie Betreiber Infrastruktur Änderung Entscheidung behördlichen Vorgaben vorschreiben . nationalen deutschen Recht Bestimmungen umgesetzt worden sind vgl. Urteil 28 . Februar . Nr. hat Infrastrukturnutzer rechtliche Möglichkeit Regulierungsbehörde Vorabprüfung Entgelthöhen § Abs. Nr. Abs. Nr. veranlassen . kann Wortlaut § Abs. Satz nur dann Vereinbarung Meinungsverschiedenheit angemessenen Preis gekommen ist Antrag Überprüfung Entgelte stellen . Auch Vorschrift entsprechend anwendbar sein sollte Vertrag Fehlens Einigung Teil Entgeltregelung hier Übrigen wirksam gekommen ist steht doch jedenfalls Ermessen Regulierungsbehörde beanstandeten Entgelte überprüft . Umfangs Ermessens besteht zwar Schrifttum Streit Entschließungsermessen Kramer Eisenbahnrecht Stand . ; . Schmitt/Staebe Einführung EisenbahnRegulierungsrecht . . Jedenfalls ist Regulierungsbehörde aber verpflichtet Antrag ausnahmslos Prüfverfahren einzutreten . Unklar ist auch Rechtsfolge begründeten Antrags . Zwar heißt § Abs. Regulierungsbehörde Eisenbahninfrastrukturunternehmen Änderung Entscheidung verpflichten Vertragsbedingungen selbst festlegen entgegenstehende Verträge unwirksam erklären kann . § Abs. Satz ausdrücklich geregelt nur Wirkung Zukunft geschehen kann auch rückwirkend ergibt Wortlaut Gesetzes . Jedenfalls erscheint zweifelhaft Entscheidung Regulierungsbehörde auch Verträge Trassennutzungen erfassen kann Zeitpunkt behördlichen Entscheidung schon abgeschlossen sind kurzfristig beantragten Gelegenheitsverkehr vorkommen kann Urteil 18 . Oktober WuW/E . Stornierungsentgelt . haben Nutzer Infrastruktur gesicherte Rechtsposition etwa Regulierungsbehörde eingeleiteten Prüfungsverfahren . Übrigen ist Senat entschiedenen Fällen noch vorgetragen worden Eisenbahninfrastrukturunternehmen verlangten Überprüfung gestellten Entgelte Regulierungsbehörde festgesetzt worden seien . Anwendung § Zivilrechtsstreit treiber Nutzer Eisenbahninfrastruktur fördert sichert ferner Durchsetzung primärrechtlichen Verbots Missbrauchs markbeherrschenden Stellung Art . namentlich Verbots Preishöhenmissbrauchs Art . Satz Buchst . . Eisenbahninfrastrukturunternehmen befindet regelmäßig marktbeherrschenden Stellung einziges Unternehmen Infrastruktureinrichtungen verfügt Nutzung andere Unternehmen Erbringung Eisenbahnverkehrsdienstleistungen angewiesen sind . eisenbahnrechtlichen Entgeltvorschriften entbinden Infrastrukturunternehmen Beachtung hiernach geltenden Verbots markbeherrschende Stellung missbrauchen . Art . Abs. Richtlinie bestimmt demgemäß ausdrücklich Befugnisse Kartellbehörden unberührt bleiben . gesetzlichen Aufgaben Befugnisse Regulierungsbehörde sind soweit entwickelt Infrastrukturunternehmen verlangten Entgelte umfassend prüfen könnten Missbrauch Marktmacht beruhen . Regulierungsbehörde kann Wesentlichen Diskriminierungen anderen Formen Missbrauchs Marktmacht abstellen . Übrigen sind ausgeführt Befugnisse anders etwa Energiewirtschaftsrecht bislang nur punktuelle Rechtmäßigkeitskontrolle Preissetzung ausgelegt . Hintergrund dient Möglichkeit Infrastrukturnutzers gerichtlichen Verfahren Billigkeit abverlangten überprüfen lassen zuletzt privatrechtlichen Durchsetzung Verbots Missbrauchs Marktmacht . Zwar kann Infrastrukturnutzer auch unmittelbar Verstoß Art . entsprechenden Vorschriften nationalen Rechts geltend machen . Senat bekannten Streitfällen ist auch regelmäßig Fall gewesen . erfolgreich sein muss Infrastrukturnutzer aber Missbrauch darlegen regelmäßig nur schwer gar möglich ist erforderlichen Informationen verfügt . Hat Infrastrukturnutzer Infrastrukturbetreiber verlangten Entgelt einverstanden erklärt obliegt hingegen Darlegung verlangte Entgelt Billigkeit entspricht Infrastrukturbetreiber Urteil 18 . Oktober WuW/E . Stornierungsentgelt . Infrastrukturnutzer kann Weise wirksame Überprüfung erreichen verlangte Entgelt tatsächlich angemessenen Gegenwert Anspruch genommene Leistung darstellt Infrastrukturbetreiber sein Preissetzungsrecht ausgenutzt hat Preis durchzusetzen Höhe Struktur erheblich Preis abweicht durchsetzen könnte Wettbewerb stünde Missbrauch Marktmacht Sinne Art . auch unbillig Sinne § darstellt . Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Raum