BESCHLUSS 7 . April Kartellverwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . April Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : 1 . Nichtzulassungsbeschwerdeführer haben Gerichtskosten Nichtzulassungsbeschwerde tragen . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . 2 . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : ständiger Rechtsprechung Senats sind gemäß § Nichtzulassungsbeschwerdeführern Rücknahme Beschwerde Rolle Unterlegenen begeben haben Gerichtskosten aufzuerlegen Verfahrensausgang offen insbesondere Sachprüfung bisher erfolgt ist . 7.11.2006 KVR WuW/E DE-R . Kostenverteilung Rechtsbeschwerderücknahme m.w . . Umstände vorliegenden Falls rechtfertigen Ausnahme Grundsatz . Vorläufiger Rechtsschutz fusionsrechtliche Untersagungsentscheidung kann mehr begehrt werden Untersagungsverfügung rechtskräftig aufgehoben worden ist . Nichtzulassungsbeschwerde ist Schriftsatz 29 . Oktober 30 . Oktober Oberlandesgericht eingelegt worden . Bereits Beschluss 17 . September hatte Oberlandesgericht Untersagungsentscheidung aufgehoben Zusammenschlussvorhaben Nichtzulassungsbeschwerdeführer Beteiligten richtete . Entscheidung ist Senat Verfahren Nichtzulassungsbeschwerdeführern Kopie vorgelegten Rechtskraftvermerk bekannt ist 27 . Oktober rechtskräftig geworden . Nichtzulassungsbeschwerde fehlte bereits Zeitpunkt Einlegung Rechtsschutzbedürfnis . ist unerheblich Senatsentscheidung Sache . Faber/Basalt geboten war Erlass Untersagungsverfügung Antrag Befreiung Vollzugsverbot Abs. Beschwerdegericht auch Bundeskartellamt stellen . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde noch Schriftsätze eingereicht wurden besteht Auferlegung außergerichtlicher Auslagen Anlass . Grundsatz Rechtsbeschwerdeführer dann Rücknahme Rechtsbeschwerde selbst Rolle Unterlegenen begeben hat auch außergerichtlichen Auslagen Gegners tragen hat vgl. WuW/E . Kostenverteilung Rechtsbeschwerderücknahme findet Fall Anwendung . Bornkamm Kirchhoff Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung VI-Kart