BESCHLUSS KVR Verkündet : 11 November Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk : : : ja ja ja E.ON/Stadtwerke Eschwege § Abs. § Abs. Marktabgrenzung Strommärkten kommt Strommengen körperlich " angeboten werden . besteht Erstabsatzmarkt Strom allein stromerzeugenden -importierenden Unternehmen Anbieter auftreten . Bloße Stromgroßhändler gehören Anbietern Markt . Räumlich ist Erstabsatzmarkt Strom deutschlandweit abzugrenzen . europaweiter Markt besteht begrenzten Übertragungskapazität Grenzkuppelstellen . Unternehmen Oligopol . S. § Abs. Satz bilden ist Gesamtbetrachtung Wettbewerb relevanten Umstände beurteilen . Wesentliche Indizien sind hohe Markttransparenz wirksame Sanktionsmöglichkeiten abweichendem Marktverhalten . § Abs. Beschwerdegericht braucht grundsätzlich Bundeskartellamt Marktdatenerhebung gewonnenen Ergebnisse Amts Richtigkeit überprüfen . gilt nur dann Vortrag Beteiligten Sachverhalt sorgfältiger Überlegung aufdrängenden Möglichkeiten gibt . . 11 November KVR Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . September Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen Beschluss 2 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 6 . Juni Fassung Berichtigungsbeschlüsse 8 . Juni 10 Juli wird zurückgewiesen . Betroffenen haben Gesamtschuldner Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens zweckentsprechenden Erledigung Angelegenheit notwendigen Auslagen Bundeskartellamts tragen . Auslagen Beigeladenen werden erstattet . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Mio. € festgesetzt . Gründe : E.ON Energie AG Betroffene hundertprozentige Tochtergesellschaft E.ON AG hält % Aktien mittlerweile Mitte AG umbenannten Energie AG Betroffene Folgenden : . beabsichtigt Kreisstadt Betroffene % Geschäftsanteile Stadtwerke Eschwege GmbH Betroffene Folgenden : Eschwege erwerben . Betroffene meldete Erwerbsvorgang Schreiben 27 . Januar Bundeskartellamt . Eschwege versorgt Kreisstadt angrenzenden Gemeinden Endverbraucher Elektrizität Gas Wärme Wasser . liefert Strom regionale Stromversorger . Bislang bezog Strom nahezu ausnahmslos . Jahr erzielte Eschwege Einbeziehung Wärmelieferungen Umsatz Höhe knapp Mio. € . betätigt regionaler Gasversorger . Strom bezieht E.ON-Konzernunternehmen Gas Gasunion GmbH. ist E.ON-Konzern Folgenden : E.ON mittelbar beteiligt . beliefert Stadtwerke auch Endverbraucher . erzielte Umsatzerlöse Höhe rund Mio. € . Bundeskartellamt hat Zusammenschluss Verfügung 12 . September untersagt WuW/E . Begründung hat ausgeführt : E.ON RWE-Konzern Folgenden : bildeten Märkten Belieferung Weiterverteilern industriellen/gewerblichen Großkunden Strom marktbeherrschendes Duopol Minderheitsbeteiligung Eschwege verstärkt würde . Bestimmungen Kreisstadt geschlossenen Konsortialvertrages wäre rechnen Eschwege Lieferantenposition festigte . Auch würden Zusammenschluss Marktanteile Eschwege Großkundenmarkt Kontrolle Duopols fallen . Schließlich würde marktbeherrschende Stellung Gasunion Gasmarkt verstärkt erwartungsgemäß einsetzen würde Eschwege Gas weiterhin Gasunion bezöge . Verfügung Bundeskartellamts Betroffenen eingelegte Beschwerde ist Erfolg geblieben OLG DE-R . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen Betroffenen Zusammenschlussvorhaben weiter . B. Rechtsbeschwerde ist unbegründet . angefochtene Beschluss ist schon Fehlens ordnungsgemäßen Begründung § Nr. i.V. § Abs. Satz aufzuheben . macht Rechtsbeschwerde geltend Beschluss werde Einwand Betroffenen eingegangen Untersagungsverfügung Bundeskartellamts sei schon rechtswidrig Feststellungen anderen Verfahren Betroffenen beteiligt gewesen seien Bezug nehme . ist Aufhebungsgrund § Nr. i.V. § Abs. Satz dargetan . Zwar kann Begründung Sinne Vorschriften auch fehlen selbständiges mittel eingegangen wird . . . insoweit abgedruckt . Hier war aber offensichtlich Einwand erledigt hatte . Rahmen Beschwerdeverfahrens sind einzelnen Begründungselemente angefochtenen Untersagungsverfügung ausführlich erörtert worden . war etwaiger Verstoß Bundeskartellamts Grundsatz rechtlichen Gehörs geheilt . ausdrücklichen Eingehens Einwand Beschwerde bedurfte . II . Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt Zusammenschluss marktbeherrschende Stellung Strommarkt verstärkt würde Voraussetzungen Untersagung § § . erfüllt sind . 1 . Vorliegen Zusammenschlusstatbestands steht Streit . Zutreffend ist Bundeskartellamt ausgegangen Tatbestand Anteilserwerbs § Abs. Nr. lit . erfüllt ist . 2 . betroffen ist deutschlandweite Markt Erstabsatz Strom Stromerzeuger -importeure Erstabsatzmarkt . Beschwerdegericht hat ausgeführt : Bundeskartellamt angefochtenen Verfügung noch dreistufigen Marktaufbau ausgegangen sei ersten Stufe stromerzeugenden -importierenden Unternehmen zweiten Stufe regionalen Stromversorgungsunternehmen sonstigen Weiterverteiler dritten Stufe Endkunden habe Beschwerdeverfahrens durchgeführte Marktdatenerhebung gezeigt Marktstruktur verändert habe . So seien Verbundunternehmen E.ON AG Folgenden : Vattenfall AG Folgenden : eigene Handelsunternehmen Weiterverteilermarkt tätig . kauften Einkaufsgemeinschaften regionaler lokaler Stromversorger große Stadtwerke Strom andere Handelsunternehmen weiterzuverkaufen . komme Ermittlung Umsätze Weiterverteilermarkt Mehrfachzählungen . genau festzustellen eingekauften Liefermengen jeweils Versorgung Endkunden verwendet würden müsste Stufe getätigte Geschäft untersucht werden . sei Zweitgeschäft Strom völlig Betracht lassen insoweit allein Erstabsatzmarkt abzustellen . tatsächlich erzeugten verbrauchten Strommengen Wesentlichen unverändert geblieben seien Strom speicherbar sei wettbewerbserheblicher Import Strom geringen Kapazitäten Grenzkuppelstellen Interkonnektoren stattfinde seien nachfolgenden Handelsstufen abhängig Liefermengen Preisen Erstabsatzmarkt Stromerzeugern -importeuren vorgegeben würden . bloße Handel Strom habe eigenständige wettbewerbliche Funktion Elektrizitätsmärkte . könne folglich hier erforderliche Marktabgrenzung vernachlässigt werden . räumlicher Hinsicht umfasse Erstabsatzmarkt gesamte Gebiet Bundesrepublik . Ausführungen halten Rechtskontrolle stand . Abgrenzung maßgebenden Marktes ist grundsätzlich Sache Tatrichters tatsächlichen Gegebenheiten Marktes festzustellen hat . Rechtsbeschwerdegericht kann nur eingeschränkt überprüfen Zeit ; . . Überprüfung zeigt hier Rechtsfehler . sachliche räumliche Marktabgrenzung Beschwerdegerichts beruht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen entspricht auch Sache Rechtsprechung Senats . Auszugehen ist Bedarfsmarktkonzept . sind relevanten Angebots-)Markt Produkte zuzurechnen Sicht Nachfrager Eigenschaft Verwendungszweck Preislage Deckung bestimmten Bedarfs austauschbar sind . m.w . . Rechtsbeschwerde meint sei ersten Stufe Lieferkette Erstabsatzmarkt Stromgroßhandelsmarkt auszugehen ; seien Anbieterseite Stromerzeugern -importeuren auch Stromhändler einzubeziehen selbst Strom erzeugten importierten anderweitig gekauften Strom anböten ; mache Sicht Nachfrager regionalen lokalen Weiterverteiler Unterschied Strom Erzeuger Importeur Stromgroßhändler bezögen . kann gefolgt werden . Rechtsbeschwerde verkennt Funktion Reichweite Bedarfsmarktkonzepts . ist lediglich Wettbewerbskräfte ermitteln beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind . Beurteilung Unternehmen marktbeherrschende Stellung hat kommt entscheidend Verhaltensspielräume Unternehmens hinreichend Wettbewerb kontrolliert werden . Ist Bedarfsmarktkonzept Einzelfall geeignet Frage beantworten bedarf Korrektur . . gilt insbesondere dann ansonsten Warenstrom zutreffend dargestellt würde . Senat hat bereits " Staubsaugerbeutelmarkt"-Entscheidung angenommen Marktabgrenzung fehlerhaft ist führt Erzeuger Weiterverkäufer Handelsstufe gestellt werden gesamte gehandelte Ware Erzeugern Verkehr gebracht worden ist . So verhält auch hier . Menge insgesamt handelbaren Stroms wird stromerzeugenden -importierenden Unternehmen Verbundunternehmen E.ON vorgegeben . Stromimport ist Feststellungen Beschwerdegerichts nur geringer Bedeutung . beträgt % inländischen Stromabsatzes ist beschränkten Kapazität Grenzkuppelstellen beliebig vermehrbar . folgt Weiterverteilungsunternehmen nur Strom Verkauf anbieten können zuvor Stromerzeugern -importeuren gekauft haben . Würden Handelsstufe Unternehmen gestellt so würde gehandelte Strommenge zuverlässig abgebildet . käme Mehrfachzählungen . Marktanteil Stromerzeuger -importeure würde unzutreffend eingeschränkt gesamte gehandelte Strom allein stammt . Dementsprechend gehen Weiterverteilungsunternehmen auch relevanten wettbewerblichen Impulse stromerzeugenden -importierenden Unternehmen . Strom speicherbar ist Importmöglichkeiten eingeschränkt sind Substitution andere Energieträger nur vernachlässigbaren Umfang möglich ist entscheidet Erstabsatzmarkt Stromerzeugern -importeuren durchgesetzte Preis Preisniveau Weiterverteilermarkt . Stromgroßhändler können Stromerzeugern -importeuren vorgegebenen Preise allenfalls kurzfristig unterbieten sonst Verlust arbeiten müssten . -9- Ergebnis stehen Ausführungen Sondergutachten Monopolkommission " Strom Gas Wettbewerbsdefizite zögerliche Regulierung " anders Rechtsbeschwerde meint . Monopolkommission bewertet Bundeskartellamt vertretene Abgrenzung Erstabsatzmarkts Bedarfsmarktkonzepts abschließend hält Gegenteil wahrscheinlich Beurteilung Preisheraufsetzungstest SSNIP-Test Ergebnis führen würde Sondergutachten November . . Drucks . 16/7087 ; Preisheraufsetzungstest . WuW/E . f. 1 Soda Club . Europäische Kommission einheitlichen Stromerzeugungs-/-großhandelsmarkt ausgeht spricht ebenfalls Marktabgrenzung Beschwerdegerichts . Kommission rechnet Markt nämlich lediglich Inland erzeugten importierten Strommengen Entscheidung . f. . Entscheidung " " Stromgroßhändler Stromimporten genannt werden Entscheidung . beruht Besonderheiten dort untersuchten ungarischen Strommarkts aaO . . abweichenden Beurteilung Kommission kann Auffassung Rechtsbeschwerde Rede sein . Auch übrigen Einwände Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht vorgenommene Marktabgrenzung greifen . Zwar mag Strom Leipziger Energiebörse " leicht beschaffen sein . handelt gekauften Strommengen auch " körperlich " Form Netzspannung geliefert werden müssen immer nur Mengen stromerzeugenden -importierenden Unternehmen angeboten werden . Verringerung angebotenen Mengen können Unternehmen Preis beeinflussen . steht anders Rechtsbeschwerde meint technische Kapazität Grenzkuppelstellen zwingend Umfang grenzüberschreitenden Handels begrenzt Imund Exporte miteinander saldieren sind . Wettbewerbsverhältnisse kommt entscheidend Strommenge inländischen Markt tatsächlich Verfügung steht . hängt Produktionsvolumen . Handelsvolumen könnte Engpässe Grenzkuppelstellen nur dann Menge merklich unterscheiden erheblichem Umfang gleichzeitige -exporte stattfänden . hat Beschwerdegericht festgestellt . gleichzeitiger Export wäre grundsätzlich jeweils nur Richtung bestehenden Preisgefälles wirtschaftlich auch sinnvoll . ausländischer Stromanbieter kann nennenswerten Strommengen deutlich günstigeren inländischen Preisen anbieten so deutschen Markt vorzustoßen . könnte verkauften Mengen nämlich beschränkten Kapazität Grenzkuppelstellen ausländischer Erzeugung liefern müsste Inland eindecken . Dann aber wäre Preise gebunden inländischen Stromerzeugern verlangt werden . Ergebnis stimmt Feststellungen Monitoringbericht Bundesnetzagentur Engpassmanagement Grenzkuppelstellen S. . Beschwerdegericht Bezug genommen hat Sondergutachten Monopolkommission . . wird bestätigt weitere Feststellung Beschwerdegerichts tatsächlich % inländischen Stromabsatzmenge importiert wird . Räumlich ist Erstabsatzmarkt deutschlandweit abzugrenzen . Rechtsbeschwerde geltend gemachte europaweite Abgrenzung scheitert begrenzten Kapazität Grenzkuppelstellen vorstehend ausgeführt . ist Beschwerdegericht Recht ausgegangen relevante Markt Erstabsatz Strom definiert wird noch europaweiter Wettbewerb stattfindet . 3 . Rechtsfehlerfrei ist auch Feststellung Beschwerdegerichts dass E.ON so abgegrenzten Markt marktbeherrschendes Duopol bilden . marktbeherrschendes Duopol . S. § Abs. besteht Unternehmen wesentlicher Binnen-)Wettbewerb stattfindet Gesamtheit Außenverhältnis wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind jedenfalls überragende Marktstellung haben . Fall ist hat grundsätzlich Tatrichter beurteilen . Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen Verfahrensregeln verletzt worden sind Folgenden Beschwerdegericht zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist . Überprüfung hält angefochtene Beschluss stand . Beschwerdegericht hat Verfahrensfehler Anlage enthaltene Auswertung Bundeskartellamt Beschwerdeverfahrens durchgeführten Erhebung Marktdaten berücksichtigt Betroffenen Einsicht nur Bundeskartellamt vorgelegten insgesamt Aktenordnern gewährt Übrigen aber Einsicht Wahrung Geschäftsgeheimnissen verweigert worden ist . liegt Auffassung Rechtsbeschwerde Verstoß Grundsatz rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . Beschwerdegericht hat Inhalt Betroffenen vorenthaltenen Aktenordner . S. § Abs. Satz Grundlage Entscheidung gemacht . hat Zusammenhang lediglich Anlage Gerichtsakte gereichte Auswertung berücksichtigt . ergeben Entscheidung wesentlichen Marktdaten . Betroffenen hatten Gelegenheit Anlage Kenntnis nehmen äußern . Betroffenen Einsicht übrigen Aktenordner verwehrt worden ist verletzt Anspruch rechtliches Gehör . Daten Ordnern könnten allenfalls insofern Bedeutung sein ergeben könnte Bundeskartellamt Fehler Marktdatenerhebung unterlaufen sind Angaben Anlage falsch sind . aber ist Frage rechtlichen Gehörs Sachverhaltsfeststellung . ernsthaften Zweifeln Richtigkeit Bundeskartellamt mitgeteilten Auswertungsergebnisse ist Beschwerdegericht Rahmen Amtsermittlungsgrundsatzes § Abs. verpflichtet eigene Erhebungen anzustellen . Auch Verstoß Pflicht kann festgestellt werden . Rechtsprechung Senats hat Beschwerdegericht Möglichkeit ergänzende Sachverhaltsermittlungen Kartellbehörde durchführen lassen f. HABET/Lekkerland . Wird Marktdatenerhebung durchgeführt kann Beschwerdegericht grundsätzlich beschränken Ergebnisse Erhebung Kenntnis nehmen verwerten . gilt insbesondere dann Zustimmung Einsicht Akten verweigert hat . Erklärung ist § Abs. Satz grundsätzlich bindend . Vorakten Sinne Bestimmung sind auch Akten Kartellbehörde erst gerichtlichen Verfahrens Zuge ergänzender Ermittlungen angelegt werden . ist Beschwerdegericht anders Bundeskartellamt Rechtsbeschwerdeerwiderung meint Beachtung Grundsatzes rechtlichen Gehörs vorbehaltlich hier einschlägigen Ausnahmeregelung § Abs. Satz gehindert Inhalt Akten Entscheidung berücksichtigen . Daten zuverlässig ermittelt worden sind braucht ebenso sonstigen angefochtenen Entscheidung vorangehenden Datenerhebungen Kartellbehörde Regelfall auch andere Weise Amts nachzuprüfen . hat nur dann geschehen Vortrag Beteiligten Sachverhalt sorgfältiger Überlegung aufdrängenden Möglichkeiten gibt Papierfiltertüten ; . 22.11.1983 WuW/E Druckereikonditionen ; BVerwG . 2.11.2007 . 7 ; Immenga/ Mestmäcker Wettbewerbsrecht : 4 . Aufl . Rdn . . . entsprechenden Verfahrensrüge muss Rechtsbeschwerdegericht nur dann nachgehen vorgetragen wird Beweisanträge übergangen sind Ermittlungen noch hätten vorgenommen werden müssen f. Zementverkaufsstelle ; . 22.11.1983 WuW/E Druckereikonditionen . Rüge fehlt Streitfall . Rechtsbeschwerde beschränkt allgemeine Zweifel Zuverlässigkeit Bundeskartellamt gesammelten Daten vorgenommenen Auswertung äußern . Insbesondere zeigt Beteiligten Beschwerdeverfahren insoweit Beweisantrag gestellt hätten . konkreten Ermittlungen Beschwerdegericht unterlassen haben soll legt ebenfalls . Auch Übrigen ist ersichtlich Beschwerdegericht wendige Ermittlungshandlungen unterlassen hat . Allerdings hätte § Abs. Satz Rahmen Zwischenverfahrens Entscheidung treffen können gesperrten Akten enthaltenen Daten Charakters Geschäftsgeheimnisse hätten offengelegt werden müssen . Zwischenverfahren hätte aber Unternehmen Bundeskartellamt befragt worden sind beteiligen müssen . Notwendigkeit auch Beschleunigungsgebot § Abs. Satz Abs. Satz beurteilenden Ermittlungsaufwands . musste Beschwerdegericht aufdrängen . durfte vielmehr beschränken Feststellungen Bundeskartellamts anderen unabhängigen Erkenntnissen vergleichen nämlich auch Betroffenen selbst herangezogenen Ergebnissen Sektoruntersuchung Kommission 10 . Januar Bereich Energie Zahlen Verbandes Elektrizitätswirtschaft jetzt Bundesverband Wasserwirtschaft Jahre veröffentlichten Untersuchung Instituts Wirtschaftswissenschaften Universität Stromerzeugungskapazitäten . Beschwerdegericht war Auskünften Marktteilnehmer begründeten Ungenauigkeit Marktdatenerhebung sehr wohl bewusst hat aber dennoch angenommen jedenfalls Größenordnung Marktstrukturen zutreffend wiedergegeben worden sei . ist Rechtsgründen beanstanden . gerichteten Angriffen begibt Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung . Beschwerdegericht hat Tatsachengrundlage Rechtsfehler festgestellt zwischen wesentlicher Wettbewerb besteht . Maßgeblich Beschwerdegericht war Gesamtwürdigung strukturellen Wettbewerbsbedingungen . hat ausgeführt : Konzerne wiesen zahlreiche strukturelle Gemeinsamkeiten wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigten . So seien jeweils vertikal integriert böten Strom auch Gas seien Eigentümer weit überwiegenden Teils Stromübertragungsnetze seien größten nationalen Kohlestromerzeuger STEAG AG Stromversorgungsunternehmen miteinander verflochten . verfügten eigener Kraftwerke Anteilen Gemeinschaftskraftwerken langfristig vertraglich gesicherter Kraftwerksleistungen Verhältnis Verbundunternehmen übrigen stromerzeugenden Unternehmen weitaus höchsten Stromerzeugungskapazitäten höchsten Anteile Nettostromerzeugung . Datenerhebung Bundeskartellamts habe Jahr Stromerzeugungskapazitäten % Anteile Nettostromerzeugung % ergeben gegenüber % % . Zahlen stimmten Größenordnung Universität Kommission ermittelt hätten . Untersuchungen hätten Betroffenen selbst Anteile E.ON/RWE % jeweils % angegeben . kämen Homogenität Produkts Strom geringe Innovationspotenzial Strom Transparenz Abgabepreise . Auch tatsächlich bestehe wesentlicher Wettbewerb Marktdatenerhebung Bundeskartellamts . So hätten Kundenzugewinnquoten entsprechende Kundenwechsel indizierten Jahre Weiterverteilern % Großkunden % gelegen Jahre habe wesentlich verändert . Kundenwechsel Distributionsstufe seien berücksichtigen ; seien ungeeignet Wettbewerb belegen . Ausführungen halten Rechtskontrolle stand . Maßgebend Feststellung Wettbewerbsverhältnisse möglichen Oligopol ist Gesamtbetrachtung relevanten Umstände ; . WuW/E f. Tonolli Silberhütte . kommt Rahmen Zusammenschlusskontrolle Marktstruktur bestimmenden Merkmalen besondere Bedeutung Klöckner-Becorit ; f. Gemeinschaftsunternehmen Mineralölprodukte . ist untersuchen Marktstruktur dauerhaft einheitlichen Verhalten Mitglieder möglichen Oligopols rechnen ist . ist anzunehmen beteiligten Unternehmen enge Reaktionsverbundenheit besteht " implizite Kollusion " Immenga/Körber Wettbewerbsrecht : 4 . Aufl . Art . . . Entscheidende Indizien sind Markttransparenz Sanktionsmittel abweichendem Marktverhalten . muss Anreiz bestehen gemeinsamen Vorgehen abzuweichen . ist dann auszugehen beteiligte Unternehmen weiß Vergrößerung Marktanteils gerichtete wettbewerbsorientierte Maßnahme gleiche Maßnahme anderen Unternehmen auslösen würde so Vorteil Initiative ziehen könnte . 6.6.2002 . II-2585 . f. WuW/E EU-R Airtours/First . So besteht Anreiz Preiswettbewerb Preissenkung Unternehmen anderen Unternehmen Oligopols sofort erkannt ebensolchen Preissenkung beantwortet werden kann Marktanteile beteiligten Unternehmen verändern . Zusammenhang sind weitere Gesichtspunkte berücksichtigen etwa Symmetrie beteiligten Unternehmen Produktpalette verwendeten Technologie Kostenstruktur etwaige Marktzutrittsschranken Nachfragemacht Marktgegenseite Preiselastizität Nachfrage . Bedeutung kann auch sein Homogenität vertriebenen Produkts Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt gar Betracht kommt Gemeinschaftsunternehmen Mineralölprodukte Mitglieder möglichen Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten sind . WuW/E Gruner+Jahr/Zeit . ist tatsächliche Wettbewerbsverhalten beteiligten Unternehmen betreffenden Markt berücksichtigen . WuW/E f. Tonolli Silberhütte . kann geringe Kundenwechselquote Anzeichen fehlenden Binnenwettbewerb sein Ganzen Möschel Immenga/Mestmäcker aaO § Rdn . . ; Mestmäcker/Veelken Immenga/ Mestmäcker aaO § Rdn . . ; Ruppelt Kartellrecht 10 . Aufl . Rdn . . . Gemessen halten Ausführungen Beschwerdegerichts rechtlichen Überprüfung stand . Beschwerdegericht hat Strukturmerkmale festgestellt Reaktionsverbundenheit erwarten lassen nämlich beiderseits vertikale Integration Auftreten auch Gasmärkten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen Homogenität Produkts Strom hohen Marktanteile Stromerzeugungskapazitäten Nettostromerzeugung deutlichen Marktabstand konkurrierenden Unternehmen . Weiter hat auch nur beiläufig Transparenz Abgabepreise festgestellt . Umständen hat Rahmen Gesamtbeurteilung Schluss gezogen wesentlicher Wettbewerb Innenverhältnis stattfinde . hat Auffassung Rechtsbeschwerde wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnisse gleichförmigen Marktverhalten zugrunde liegende Reaktionsverbundenheit Unternehmen Acht gelassen noch ist Rechtsprechung Senats abgewichen . Insbesondere steht Prüfungsansatz auch Widerspruch Grundsätzen Gericht erster Instanz Europäischen Gemeinschaften Entscheidung " Airtours/First " aufgestellt hat Slg . II-2585 . . setzt kollektive Marktbeherrschung entsprechende Markttransparenz anderen ausreichende Abschreckungsmittel einzelnen Oligopolmitglieder Verlassen gemeinsamen Strategie hindern . Entscheidung geht aber gesondert behandelnden Fehlen hinreichenden Außenwettbewerbs unten auch weitere Kriterien Beurteilung maßgeblichen Wettbewerbsverhältnisse berücksichtigt werden könnten . Auffassung Rechtsbeschwerde sind Feststellungen Beschwerdegerichts unvollständig . Rüge Markttransparenz sei näher belegt Sanktionsmöglichkeiten einseitigem Abweichen gemeinsamen Marktstrategie Duopols seien ausdrücklich festgestellt trifft . ergibt Gesamtheit tatrichterlichen Feststellungen . Nichtspeicherbarkeit Strom begrenzten Kapazitäten jeweiligen Unternehmen Verfügung stehenden Stromerzeugungsanlagen erheblichen Bau neuer Anlagen entsteht begrenzten Möglichkeit Strom importieren führt Preissenkung nur stromerzeugendes Unternehmen zwangsläufig ausgelöste erhöhte Nachfrage zunächst Wesentlichen Zukäufe anderen stromerzeugenden Unternehmen nachgelagerten Handel decken muss . Umgekehrt wird Homogenität Produkts Strom Preise senkende Unternehmen Wahl stehen Preissenkung anderen Unternehmens nachzuvollziehen Kunden verlieren . ist hinreichend belegt Erstabsatzmarkt Strom weitgehend transparent ist ausreichende Sanktionsmöglichkeiten Ausscheren Unternehmen bestehen . andere Unternehmen könnte Preise gleichen Maße senken . würde insgesamt niedrigeres Preisniveau entstehen Marktanteile Unternehmen wesentlich veränderten Preissenkung also lohnte . andere Unternehmen könnte auch Absatzmenge reduzieren so Konkurrenten " aushungern " . selbst andere Unternehmen Preise senkte noch Absatzmenge reduzierte wären Möglichkeiten Preiswettbewerbs beschränkt . erforderlichen Zukäufe Preise senkenden Unternehmens müssten dann ursprünglichen höheren Preisen erfolgen . Auch wird Anreiz Preiswettbewerb aber entscheidend gedämpft . Preise senkende Unternehmen würde Höhe Preisdifferenz Verlust arbeiten . Fehlen Wettbewerbs Duopolisten sprechenden Umstände konnte Beschwerdegericht absehen unterschiedliche Zusammensetzung Kraftwerksparks näher untersuchen . Rechtsbeschwerde zeigt allein andere Beurteilung ergeben könnte . Einwand Rechtsbeschwerde Netto-Industriestrompreise seien Liberalisierung Strommarktes erheblich gesunken ist schon unerheblich Rechtsbeschwerde Vortrag aufzeigt Preissenkungen maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hätten . Auch Rechtsbeschwerde angeführten Kostensenkungsprogramme Stromversorger rechtfertigen Schluss Wettbewerb Duopolisten . lassen Bestreben Steigerung Unternehmensgewinns -werts erklären . Frei Rechtsfehlern ist auch Feststellung Beschwerdegerichts tatsächlich nennenswerter Wettbewerb E.ON stattfinde . Schluss konnte Beschwerdegericht geringen Bundeskartellamt ermittelten Kundenwechselquoten ziehen . Rechtsbeschwerde zieht Höhe Kundenwechselquoten zwar Zweifel . zeigt aber Betroffenen Wechselquoten E.ON dargelegt hätten wirksamen Wettbewerb schließen lassen könnten . zahlreichen sämtlich wirksamen Binnenwettbewerb sprechenden Umstände bedurfte auch gesonderten Abwägung . genügte Gesamtschau Umstände . Ebenfalls fehlerfrei hat Beschwerdegericht festgestellt E.ON Gesamtheit Verhältnis Wettbewerbern überragende Marktstellung haben . hat ausgeführt : strukturellen Gemeinsamkeiten E.ON/RWE seien weitaus geringer Duopolisten . So hielten nur zusammen Minderheitsbeteiligungen Stromversorgern E.ON insgesamt Unternehmen beteiligt seien . lieferten Strom Gas Hand hätten deutlich geringere Anteile Stromerzeugungskapazitäten Nettostromproduktion je etwa % etwa % . Weiter hätten geringere Finanzkraft geringere Entwicklungsmöglichkeiten . Wettbewerb werde auch erschwert Verflechtungen E.ON/RWE Stadtwerken Regionalversorgungsunternehmen zwischen E.ON Vattenfall Gemeinschaftskraftwerken Brunsbüttel Krümmel . Auch unabhängigen Kraftwerksbetreibern habe Duopol überragende Marktstellung . handele kleine mittlere Unternehmen Einheit aufträten Wettbewerbsdruck aufbauen könnten . Außenwettbewerb finde auch tatsächlich . Zwar hätten E.ON Großkundenmarkt Jahre Marktanteile verloren . spreche jedoch Wettbewerb Erstabsatzmarkt Stromhändler angewiesen seien Strom Stromerzeugern kaufen . gelte auch Bezug Vattenfall . Angaben Zahl gewonnenen Wechsel-)Kunden Rahmen Marktdatenerhebung Bundeskartellamts seien falscher Bezugsgrößen Widersprüchlichkeit verwertbar . Ausführungen sind Rechtsgründen beanstanden . Feststellung Oligopols maßgeblicher Binnen-)Wettbewerb herrscht ist auch Untersuchung Außen-)Wettbewerbsstellung Oligopols Verhältnis übrigen tatsächlichen potenziellen Marktteilnehmern Gesamtbetrachtung maßgeblichen Umstände geboten . kann gemäß § Abs. Satz i.V. Satz Nr. gemeinsame Marktanteil Oligopols Rolle spielen . auch etwa Abstand nächststarken Wettbewerbern unterschiedlichen Unternehmensstrukturen etwaigen Marktzutrittsschranken unternehmerischen Verflechtungen tatsächlich bestehenden Wettbewerbsverhältnisse . Gesamtbetrachtung hat Beschwerdegericht auch Außenwettbewerbs Rechtsfehler angestellt . hat zutreffend hohen Marktanteile E.ON/RWE deutlichen Abstand Marktanteilen berücksichtigt . Zwar hat festgestellt Marktanteile E.ON/RWE Bundeskartellamt Grundlage Marktdatenerhebung geltend gemacht hat Vermutungsgrenze § Abs. Satz Nr. überschreiten . liegen aber jedenfalls Nettostromerzeugung Beschwerdegericht angenommenen % sehr nahe Vermutungsgrenze Gesamtwürdigung berücksichtigen ist . Auffassung Rechtsbeschwerde begegnet Bedenken Beschwerdegericht Marktanteile Erstabsatzmarkt Strom exakt festgestellt hat . hat Werte Marktdatenerhebung Bundeskartellamts Veröffentlichungen Kommission Untersuchung Universität zusätzlich herangezogen ist Grundlage Ergebnis gelangt Duopolisten E.ON Zahlenwerken überragenden Marktanteil erheblichen Marktabstand Wettbewerbern haben . durfte Zahlen Kommission Tatsache berücksichtigen Betroffenen Zahlen zwar Verfahren eingeführt zugleich aber Richtigkeit bestritten hatten . Erwägung Beschwerdegerichts ähnliche Ergebnisse voneinander unabhängiger Untersuchungen sprächen gewisser methodischer Unterschiede Einzelnen Richtigkeit Ergebnissen gemeinsamen Größenordnung ist Teil Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung . Rechtsbeschwerde zeigt Vortrag Beteiligten abweichenden Erkenntnissen führen könnte . Beschwerdegericht hat zutreffend allein Marktanteile abgestellt weitere Umstände berücksichtigt so geringere vertikale Integration Beschränkung Strommarkt geringere Finanzkraft geringeren Entwicklungsmöglichkeiten Verflechtungen . Würdigung Marktstruktur erheblichen Wettbewerb Duopolisten E.ON/RWE Vattenfall/ erwarten lasse ist möglich Rechtsbeschwerde hinzunehmen . Weiter hat Beschwerdegericht festgestellt auch tatsächlich nur geringer Wettbewerb E.ON/RWE übrigen Anbietern Erstabsatzmarkt Strom besteht . hat zutreffend geringen Kundenwechselquoten stromerzeugenden -importierenden Unternehmen Erstabsatzmarkt abgestellt Indiz wesentlichen Wettbewerb gewonnen . Meinung Rechtsbeschwerde musste Beschwerdegericht auch Kundenwechselquoten Duopolmitgliedern Stromhändlern Stadtwerken Regionalversorgern feststellen . kommt hältnisse Erstabsatzmarkt . sind allein Wettbewerbskräfte maßgeblich stromerzeugenden -importierenden Unternehmen herrschen . Umständen konnte Beschwerdegericht Rechtsfehler Schluss ziehen Erstabsatzmarkt Strom jedenfalls überragende Marktstellung zukommt . nur Duopol Oligopol E.ON besteht hat Beschwerdegericht geprüft . Frage bedarf Erörterung Zulässigkeit angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Bedeutung ist . 4 . Zusammenschluss Eschwege ist erwarten marktbeherrschende Stellung verstärkt . Beschwerdegericht hat folgt begründet : Regelungen Konsortialvertrages Kreisstadt bestehe Wahrscheinlichkeit Zusammenschluss Absatzgebiet langfristig erhalten bleibe . So sei vorgesehen Rahmen strategischen Partnerschaft wichtige Angelegenheiten Eschwege vorab Stadt abgestimmt würden sollte Einigung kommen strittige Punkt einmalig Tagesordnung Gesellschafterversammlung Aufsichtsratssitzung abgesetzt werde . Auch könnte günstigere Konkurrenzangebote reagieren Angebot nachbessere Zusatzleistungen anderen Gebieten anböte . Preisnachlass flösse Teil wieder Gewinn . Unabhängig müsse Zusammenschluss sammenhang Unternehmensstrategie Verbundunternehmen gewürdigt werden . versuchten zahlreicher Beteiligungen regionalen lokalen Stromversorgern Absatzgebiete langfristig sichern potenziellen Wettbewerb abzuwehren . Mitgliedschaft Eschwege Gesellschaft Kommunale Kooperation Eschwege weitere regionale Energieversorger Rahmenverträge Strombezug aushandle stehe jederzeit gekündigt werden könne Übrigen Eschwege Bestehen Strom bezogen habe . Auch hält Rechtskontrolle stand . Prognose marktbeherrschende Stellung Zusammenschluss . S. § Abs. verstärkt wird sind Wettbewerbsbedingungen Zusammenschluss herrschen vergleichen Zusammenschluss entstehen würden . kommt Auffassung Rechtsbeschwerde bestimmten Grad Spürbarkeit Kfz-Kupplungen ; . WuW/E Zementmahlanlage ; . 21.12.2004 WuW/E Deutsche Post/trans-oflex ; . . Märkten hohen genügt schon geringfügige Beeinträchtigung verbliebenen potenziellen Wettbewerbs . reicht rechtliche tatsächliche Umstände marktbeherrschenden Unternehmen Oligopol zwar zwingend doch Wahrscheinlichkeit günstigere Wettbewerbssituation verschaffen . genügt Gefahr entsteht erhöht wird potenzielle Wettbewerber entmutigt so nachstoßenden Wettbewerb abgehalten werden . Stromversorgung Aggertal ; . 15.7.1997 Stadtwerke ; . . Auffassung Rechtsbeschwerde wird marktbeherrschende Stellung Oligopols grundsätzlich schon dann verstärkt Absatzmöglichkeiten nur Oligopolmitglieder verbessert werden . WuW/E Bituminöses Mischgut ; Mestmäcker/Veelken Immenga/Mestmäcker aaO § Rdn . ; . 5 . Aufl . § Rdn . . Grundsätzen ist Beschwerdegericht gefolgt . hat zutreffend nur Gesellschaftsvertrag auch Kreisstadt geschlossenen Konsortialvertrag abgestellt . Geschäftspolitik Eschwege ist jedenfalls Sperrminorität gesellschaftsvertragsändernden Beschlüssen § GmbHG begründet Abstimmungspflicht Konsortialvertrag verfestigt . Möglichkeit Aufsichtsratsmitglieder stellen begründet Gefahr Einblick Angebote Wettbewerbern Vergabe künftiger Stromlieferungsverträge erhält . eigene Angebotsverhalten ausrichten kann stellt Ansicht Rechtsbeschwerde ebenso Wettbewerbsposition begünstigenden Vorteil Möglichkeit Preisnachlass teilweise entsprechend höhere Gewinnentnahme auszugleichen f. Stromversorgung Aggertal ; WuW/E DE-R Stadtwerke . Auch ist Beschwerdegericht Recht hoch konzentrierten Erstabsatzmarkt ausgegangen . Rechtsbeschwerde anzweifelt folgt zutreffenden Marktabgrenzung Beschwerdegerichts . Schließlich durfte Beschwerdegericht auch marktbeherrschende Stellung E.ON/RWE verstärkend berücksichtigen ternehmen Jahren Geschäftsstrategie verfolgen Minderheitsbeteiligungen Stadtwerken sonstigen Stromversorgern Absatzwege langfristig sichern . Auffassung Rechtsbeschwerde wird Beurteilung jeweiligen Einzelfalls verlassen . werden vielmehr Umstände mitberücksichtigt einzelnen Zusammenschluss besondere Einzelfall hinausgehende Wettbewerbswirkung beilegen . . Auch Feststellungen Beschwerdegerichts Zusammenschluss Verbesserungen Wettbewerbsbedingungen . S. § Abs. Halbs . eintreten Beteiligten gemachten Zusagen geeignet sind Untersagungstatbestand etwas ändern sind rechtsfehlerfrei werden Rechtsbeschwerde Frage gestellt . IV . Ist somit Zusammenschlussvorhaben schon Wettbewerbswirkungen Erstabsatzmarkt Strom untersagen kann offenbleiben auch Strom-Großkundenmarkt Gasmarkt Untersagungsvoraussetzungen § Abs. erfüllt Beschwerdegericht angenommen hat . Raum Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung 06.06.2007 VI-2