BESCHLUSS Verkündet : 5 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Untersagungsverfügung kann nur dann Zulässigkeit Fortsetzungsfeststellungsantrags führende Präjudizwirkung entfalten gleichartiges Zusammenschlussvorhaben untersagte möglich erscheint . ist grundsätzlich erforderlich Zielunternehmen Zusammenschlussvorhabens Wesentlichen unveränderten Marktverhältnissen noch Markt ist erneut Beteiligter Zusammenschlussvorhabens Betracht kommt . Besteht Zielobjekt mehr Zusammenschlussvorhaben Nebenbestimmungen freigegeben vollzogen worden ist scheidet Fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmäßig . Beschluss 5 . Oktober KVR OLG -2 Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerden Betroffenen Beschluss 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 27 . Mai werden zurückgewiesen . Betroffenen tragen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens notwendigen Auslagen . notwendigen Auslagen Beigeladenen Rechtsbeschwerdeverfahren werden erstattet . -3 Gründe : Betroffene Zentrale AG Co. Folgenden : ist Führungsgesellschaft EDEKA-Gruppe . betreibt mehr Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte . Betroffene Warenhandelsgesellschaft Folgenden : unterhält Lebensmitteleinzelhandel Kaiser AG Supermärkte betrieb Betroffene Plus Warenhandelsgesellschaft mbH Folgenden : Plus hundertprozentiges Tochterunternehmen handelte Discountmärkte . beabsichtigten jeweiligen inländischen Lebensmittel-Discountaktivitäten Gemeinschaftsunternehmen neu errichtenden Netto AG Co. Folgenden : zusammenzuführen . sollten Teil Beteiligung Plus Teil direkt % % beteiligt werden . Sodann sollte wesentliches operatives deutsches Discountgeschäft rund Plus-Filialen operatives Geschäft Netto GmbH Co. Maxhütte-Haidhof Filialen Lebensmitteleinzelhandel Netto einbringen . Netto sollte gemeinsam kontrolliert werden . Weiteren war Kooperation Einkauf Supermarktgeschäft beabsichtigt . angefochtenen Beschluss hat Bundeskartellamt Zusammenschlussvorhaben nur umfangreichen Nebenbestimmungen freigegeben WuW/E . hat Freigabe folgende aufschiebende Bedingungen gestellt : Nr. Beschlusses höchstens Monaten Zustellung Freigabeverfügung veräußert Plus-Standorte näher bezeichneten " Clustern " zusammengefassten geographischen Bereichen belegen sind Dritte schließt unveräußerliche Standorte . Nr. Gemeinschaftsunternehmen werden durchgerechnet % durchgerechnet % beteiligt Geschäftsanteil % % Plus halten Gemeinschaftsunternehmen Plus % % beteiligt werden . Nr. gesellschaftsrechtlichen Regelungen Plus ist gemeinsame Kontrolle Unternehmen auszuschließen Plus allein Gemeinschaftsunternehmen allein kontrolliert werden darf Bundeskartellamt vorgelegten Gesellschaftsverträge nur Zustimmung Amtes geändert werden dürfen . Weiter ist Freigabeentscheidung folgender Auflage versehen worden : Nr. Beschlusses Zeitraum Jahren Zustellung Beschlusses dürfen bezeichneten Clustern geschlossene Plus-Standorte wiedereröffnen auch Rückkauf Standorten zählen würde noch unmittelbarer Nähe Dritte veräußerten PlusStandorten eigene Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte neu eröffnen . Zusammenschlussbeteiligten haben Freigabeverfügung verbundenen aufschiebenden Bedingungen fristgerecht erfüllt Fusionsvorhaben sodann vollzogen . hat Bundeskartellamt vorgegebenen Beteiligungsverhältnisse Ergebnis % erworben nur Beteiligung Höhe % übernommen hat . Plus haben einzelne Nebenbestimmungen Beschwerden eingelegt . Betroffenen haben Feststellung Rechtswidrigkeit Veräußerungsgebots aufschiebende Bedingung erstrebt . Plus haben Feststellung Rechtswidrigkeit Verbots begehrt gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen bilden aufschiebende Bedingungen . schließlich hat Anfechtungsbeschwerde Verbot Wiedereröffnung geschlossener Plus-Standorte Neueröffnung unmittelbarer Nähe veräußerten Plus-Standorten Auflage angegriffen . Beschwerdegericht hat Beschwerden unzulässig verworfen . Betroffenen verfolgen Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden meinsamen Beschwerdeantrag Rechtswidrigkeit Bedingung festzustellen . beantragt Auflage Ablauf bestimmten Frist ebenfalls Feststellung Rechtswidrigkeit . Bedingungen haben Bundeskartellamt Verfahren Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . II . Rechtsbeschwerden sind unbegründet . Beschwerdegericht hat Beschwerden Recht unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals Fortsetzungsfeststellungsantrag § Abs. Satz formulierte Beschwerde ist ebenfalls unzulässig . Begründung Entscheidung hat Beschwerdegericht Wesentlichen ausgeführt : Freigabebedingungen seien erfüllt worden hätten erledigt . Beschwerde könne nur noch gerichtliche Feststellung gerichtet sein angegriffenen Bedingungen rechtswidrig gewesen seien . fehle jedoch § Abs. Satz erforderlichen berechtigten Interesse Betroffenen . gelte Wiederholungsgefahr Interesse Betroffenen Klärung Rechtslage Hinblick künftiges Verhalten Sinne älteren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . sei Voraussetzung Beschwerdeführer konkretes Vorhaben berufen könne gleiche tatsächliche rechtliche Verhältnisse gälten Unternehmen beteiligt seien . -7 noch hätten derart konkretes Zusammenschlussvorhaben dargelegt . seien auch Bundesgerichtshof Entscheidung Springer/ProSieben Urteil 25 . September KVR aufgestellten großzügigeren Voraussetzungen Fortsetzungsfeststellungsinteresse erfüllt . genüge zwar künftiges Fusionsvorhaben nur möglich erscheine . Auch Möglichkeit dürfe aber nur theoretisch sein müsse fusionskontrollrechtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Prognosezeitraum längstens Jahren beziehen . Unverändert erforderlich sei hinreichende präjudizielle Wirkung angefochtenen kartellbehördlichen Entscheidung . sei erforderlich künftige Fusionsvorhaben Begründungselemente aufweise Behörde entscheidungsrelevant angesehen worden seien quantitative Identität künftige Fusionsfall Bezug wettbewerblichen Wirkungen Begründungselemente hinreichend vergleichbar sei qualitative Vergleichbarkeit . Auch Voraussetzungen seien Betroffenen dargelegt worden . So sei Vielzahl Beschwerde angeführten Erwerbsmöglichkeiten dargetan maximal Jahren Betracht kämen . Rückerwerb REWE veräußerten PlusStandorte etwa sei maßgeblichen Zeitraum erwarten REWE Standorte langfristigen unternehmensstrategischen Interesse erworben habe . fehle auch künftigen Zusammenschlussvorhaben Erwerberin auftrete erforderlichen präjudiziellen Wirkung . Bundeskartellamt habe marktbeherrschende Stellung nur einzelnen Regionalmärkten festgestellt " Clustern zusammengefasst habe . sei nur Clustern bestehenden Marktanteilen Höhe gemeinsam jeweils über % ausgegangen habe Rahmen Gesamtbetrachtung weitere regionale bundesweite unternehmensbezogene Strukturkriterien Würdigung einbezogen . Künftige Fusionsvorhaben würden Begründungselemente aufweisen auch wettbewerblichen Auswirkungen hinreichend vergleichbar sein . Beschwerde Auflage richte halb Jahren geschlossenen Plus-Standort wiederzueröffnen Standorte unmittelbarer Nähe verkaufter Plus-Standorte neu eröffnen fehle materiellen Beschwer . B. Ausführungen halten Ergebnis rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Recht hat Beschwerdegericht angenommen Anfechtung Bedingungen Beschluss Bundeskartellamts mehr zulässig ist Betroffenen Bedingungen erfüllt haben Frage Zulässigkeit isolierten Anfechtung Bedingung Übrigen 1399 ; Mestmäcker/Veelken Wettbewerbsrecht 4 . Aufl . . ; 5 . Aufl . . . Gleiche gilt angegriffene Auflage Zeitraums Jahren Zustellung Beschlusses Bundeskartellamts geschlossenen Plus-Standorte wiederzueröffnen Nähe veräußerten Plus-Standorten Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte neu eröffnen Auflage . Auflage war Zeitpunkt mündlichen Verhandlung Rechtsbeschwerdegericht vgl. Zeitpunkt Urteil 8 Juli ; Beschluss 20 . April . erledigt Zweijahreszeitraum abgelaufen war . hat Recht Antrag umgestellt verlangt jetzt nur noch Feststellung Auflage rechtswidrig war . 2 . Ergebnis zutreffend ist auch Annahme Beschwerdegerichts Feststellung Streit stehende Bedingung rechtswidrig sei fehle berechtigten Interesse Betroffenen . S. Abs. Satz . derartiges " Fortsetzungsfeststellungsinteresse " besteht älteren Rechtsprechung Senats dann Wiederholung Behördenentscheidung erwarten ist Klärung Entscheidung entstandenen unklaren Rechtslage Beschwerdeführer Hinblick künftiges Verhalten unmittelbarem Interesse ist Beschluss 5 . Mai WuW/E Großgebinde ; Beschluss 9 Juli f. Stellenmarkt ; ebenso BVerwG NVwZ . muss Bereich Fusionskontrolle vergleichbaren Zusammenschlussvorhaben konkret rechnen sein . Rechtsprechung hat Senat Entscheidung Springer/ ProSieben weiterentwickelt . kann Verfahren Zusammenschlusskontrolle Fortsetzungsfeststellungsinteresse Gesichtspunkt Wiederholungsgefahr auch Präjudizierung chenden auch derzeit noch absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben Beschluss 25 . September KVR . . Springer/ProSieben ; Beschluss 14 . April . . trägt Senat Umstand Rechnung Zusammenschlussvorhaben Untersagung Bundeskartellamt wirtschaftlichen Gründen häufig aufgegeben werden erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum Untersagung rechnen ist . verringern zugleich Chancen Untersagung Betroffenen Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt potenzieller Vertragspartner Erwägung gezogen werden . Situation gebotene Rechtsschutz soll Betroffenen gewährt werden Rahmen Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde § Abs. Satz großzügigerer Maßstab Feststellungsinteresse angelegt wird . Bedürfnis zusätzlichem Rechtsschutz besteht aber dann mehr rechtlichen Sicht Kartellbehörde Untersagung maßgeblichen Gesamtumstände insbesondere Marktverhältnisse so wesentlich geändert haben frühere Beurteilung prägende Bedeutung spätere Prüfung erneuten Zusammenschlussvorhabens haben kann . Ist Änderung eingetreten genügt Fortsetzungsfeststellungsinteresse Senat Entscheidung Store klargestellt hat Untersagungsbeschluss aufgeworfene Fragen auch künftigen Zusammenschlussvorhaben stellen können Beschluss 14 . April . . ist Aufgabe Gerichte Gutachten abstrakten Rechtsfragen erstatten auch künftige Entscheidungen Bedeutung haben mögen . Erforderlich ist vielmehr unmittelbarer Einfluss gerichtlichen Entscheidung künftige Behördenentscheidungen ten ist . Nur künftiges Zusammenschlussvorhaben Rede steht gerichtliche Überprüfung erledigten Vorhabens voraussichtlich ebenfalls untersagt werden würde kann Beschwerde Grundsätzen Springer/ProSieben I-Entscheidung zulässig sein . Untersagungsverfügung kann nur dann Zulässigkeit Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde führende Präjudizwirkung entfalten gleichartiges Zusammenschlussvorhaben untersagte möglich erscheint . ist grundsätzlich erforderlich Fällen Springer/ProSieben Wesentlichen unveränderten Marktverhältnissen Zielunternehmen Zusammenschlussvorhabens noch Markt ist erneut Beteiligter Zusammenschlussvorhabens Betracht kommt . Zielobjekt mehr besteht Zusammenschlussvorhaben Nebenbestimmungen freigegeben vollzogen worden ist scheidet Fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmäßig . dann haben Marktverhältnisse Regel erheblicher Weise geändert . erneutes Zusammenschlussvorhaben könnte nur anderes Zielunternehmen beziehen . Vorhaben könnte Begründung untersagt wiederum nur Nebenbestimmungen freigegeben werden erfolgten Freigabe Nebenbestimmungen Ablehnung unbedingten Freigabe begründet worden ist . Möglich wäre allein einzelne Begründungselemente neuen Entscheidung wiederholt würden . allein reicht aber Präjudizierung kartellbehördlichen Entscheidung selbst annehmen können . Maßstäben ist auch vorliegenden Fall Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende präjudizielle Wirkung Verfügung Kartellamts verneinen . Bundeskartellamt hat Begründung Freigabe Bedingungen Auflagen ausgeführt : Zusammenschlussvorhaben würde marktbeherrschende Stellung insgesamt Regionalmärkten zusammengefasst Clustern erlangen . sachlichen Marktabgrenzung sei einheitlichen Markt Lebensmitteleinzelhandel auszugehen . Marktes sei verschiedenen Vertriebslinien unterscheiden . beträfen SBWarenhäuser warenhausähnlichen Sortiment Vollsortimenter ebenfalls Vielzahl Produkten Lebensmitteleinzelhandels umfassenden Sortiment Soft-Discounter begrenzten Anzahl Produkten weniger Hersteller-)Markenartikel einfachen Ladenausstattung niedrigen Preisen schließlich Hard-Discounter Verstärkung Merkmale Soft-Discounter . Rahmen stark abgestuften Wettbewerbsverhältnisses bestehe engerer Wettbewerb nur Vertriebsschienen Vollsortimenter Soft-Discounter . Regional seien Märkte Radius km Fahrtzeit Autominuten jeweils prägende regionale Oberzentrum abzugrenzen . überragende Marktstellung genannten Regionalmärkten ergebe Gesamtbetrachtung Lebensmitteleinzelhandel regionaler Bundesebene prägenden Strukturkriterien . Zusammenschluss baute regionaler bundesweiter Ebene ohnehin schon bestehende herausragende Marktstellung überragenden Marktstellung . wäre erwarten so erhebliche strukturelle Vorteile hätte Handlungsspielräume Wettbewerber Dauer einschränken sogar beseitigen könnte . Übernahme Plus-Standorte erwartende überragende Marktstellung Clustern spreche zahlreichen geprüften Regionalmärkte weitem Abstand Marktführer sei Zusammenschluss nur Marktanteilsaddition führte auch erheblichen Erweiterung Standortnetzes . fiele Zusammenschluss enger Wettbewerber Vertriebsschienen Vollsortimenter SoftDiscounter ; blieben nur noch REWE Einschränkungen Schwarz-Gruppe . verfüge insgesamt hohe Marktpräsenz umfassendes Vertriebsschienenkonzept bundesweit Abstand größte Gesamtverkaufsfläche ; Zusammenschluss könnte herausragenden Zugang Absatzmärkten weiter ausbauen . überragende Marktstellung wäre Zusammenschluss auch Preiswettbewerb wirkungsvoll angreifbar Verkaufspreispositionierung nur Teil Marketing-Mix Lebensmitteleinzelhandel sei wettbewerblichen Verhaltensspielräume führenden Anbieter entscheidungserheblich begrenzt werden könnten . Marktzutritt dritter Unternehmen sei hohen Marktzutrittsschranken Lebensmitteleinzelhandel rechnen . Schließlich hätte Zusammenschluss überragenden Zugang Beschaffungsmärkten insbesondere Bereich Herstellermarken . ergibt angegriffenen Bedingung Clustern Plus-Standorte Dritte veräußern schließen Präjudizierung künftigen schlussvorhabens . kann offen bleiben Lebensmitteleinzelhandelsmarkt vergleichbare künftige Fusionen überhaupt möglich erscheinen . jedenfalls würde Ergebnis Überprüfung derartiger Vorhaben angegriffene Nebenbestimmung gegebene Begründung präjudiziert . präjudizielle Wirkung kommt überhaupt nur insoweit Betracht Bundeskartellamt angenommen hat Cluster liegenden Regionalmärkten Nebenbestimmung marktbeherrschende Stellung entstände . Auch Märkten ist jedoch Zielobjekt Zusammenschlussvorhabens mehr vorhanden . REWE engste Wettbewerber hat Plus-Filialen übernommen . weiteren Standorte sind ebenfalls Wettbewerbern Lebensmitteleinzelhandel gekauft worden . sind Wettbewerber Regionalmärkten gestärkt worden . erneuten Zusammenschlussvorhaben müsste geänderte Marktsituation berücksichtigt Auswirkungen Wettbewerbslage Bundeskartellamt " kritisch " angesehenen Regionalmärkten hin untersucht werden . müsste Bewertung Auswirkungen künftigen Zusammenschlussvorhabens Marktstellung bedacht werden angemeldeten Zusammenschluss Begründung angefochtenen Verfügung " enger Wettbewerber " weggefallen wäre neuen Zusammenschlussvorhaben Fall sein muss . Wollte erneut kritischen " Regionalmärkten Standorte SoftDiscount-Bereich übernehmen könnte Untersagung Begründung angefochtenen Verfügung erfolgen erforderte eigenständige Bewertung dann gegebenen konkreten Marktsituation jeweiligen Regionalmarkt . ändert auch Betroffenen mündlichen Verhandlung zutreffend hervorgehobene Gesichtspunkt Bundeskartellamt Bewertung Zusammenschluss angemeldeten Form wäre marktbeherrschende Stellung Regionalmärkten entstanden wesentlich ohnehin schon bestehenden herausragenden Marktstellung regionaler bundesweiter Ebene begründet hat . ist nur zentrales Begründungselement Verfügung angesprochen Überprüfung Betroffenen dahinterstehenden Einschätzungen insbesondere Aufteilung Gesamtmarktes Vertriebslinien Stärke Hard-Discountern ausgehenden Wettbewerbsdrucks Relevanz Preiswettbewerbs Bedeutung Zugangs Beschaffungsmärkten starkes Interesse haben mögen . Begründungselement konnte Begründung Verfügung gerade allein vollständige Untersagung angemeldeten Zusammenschlussvorhabens noch tragen Vorhaben andernfalls insgesamt hätte untersagt werden müssen . Fall war bedurfte Sicht Bundeskartellamts Beurteilung Situation Regionalmärkten Cluster Vollzug angemeldeten Zusammenschlusses erwartenden Auswirkungen Seiten angefochtenen Verfügung vorgenommen worden ist . Eben eigenständige Beurteilung wäre auch weiteren Zusammenschlussvorhaben erforderlich Marktposition Sicht Bundeskartellamts kritischen " Regionalmärkten gestärkt würde . 3 . Antrag Rechtswidrigkeit Auflage festzustellen gilt . Auch Antrag ist bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses . S. § Abs. Satz unzulässig . Kosten Beschwerdeverfahrens haben Betroffenen gemäß § tragen . betrifft auch erledigt erklärten Teil Verfahrens . Erledigungserklärung hätte Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen werden müssen vorstehenden Ausführungen ergibt . Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung 27.05.2009 VI-Kart