BESCHLUSS 25 . Juni Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja ; ZwVwV Abs. Satz Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Pachtrückstände Zwangsverwalter eingezogen werden können Mißverhältnisses Mindestvergütung entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit Erhöhung Zwangsverwaltervergütung gebieten auch Rückstände bereits Anordnung Zwangsverwaltung aufgelaufen waren . Erhöhung ist schon Abrechnungszeiträume § Abs. Satz ZwVwV geregelten Grundsätzen . Einzugsvergütung bemessen . Beschluß 25 . Juni AG IXa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Lienen Richterinnen Dr. Roggenbuck Richter Zoll 25 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluß 19 . Zivilkammer Landgerichts 25 November geändert : Beschwerde Beteiligten wird Zurückweisung Rechtsmittels übrigen Vergütung Beteiligten Jahr € € Erstattung Fahrauslagen € Ersatz zusammen € DM festgesetzt . Beschwerde Beteiligten wird unzulässig verworfen . weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen Festsetzung Jahr betrifft übrigen wird unzulässig verworfen . gerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Beteiligte . Beteiligte . Beteiligte hat . außergerichtlichen Kosten Beteiligten Beschwerdeverfahren tragen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen Beteiligten . Beteiligten jeweils . außergerichtlichen Kosten Beteiligten Last . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € 3.365,55 DM . Gründe : Antrag Beteiligten ordnete Amtsgericht 1 . Dezember Zwangsverwaltung vorbezeichneten Grundbesitzes Büroflächen Teileigentum Tiefgaragenstellplätzen besteht . Zwangsverwalter wurde Beteiligte bestellt Objekt 14 . Dezember Besitz nahm . Räumlichkeiten Stellplätze waren gewerblichen Mieterin überlassen monatlich Grundmiete DM Nebenkostenvorauszahlung DM Umsatzsteuererstattung DM schuldete . Zahlungen waren Jahresmitte rückständig . Zwangsverwalter schriftlicher Aufforderung Zahlungen Mieterin erlangte wurde tung 2 . Februar Antragsrücknahme Beteiligten aufgehoben . Beteiligte beantragte Vergütung § Erstattung Auslagen Umsatzsteuer DM Jahr DM Jahr festzusetzen . Beteiligte wendete Vergütungsforderung Jahr Bemessung Mietrückstände Zeit Anordnung Zwangsverwaltung einzubeziehen seien . Gesamtumfang Verwaltertätigkeit rechtfertige auch keinesfalls insgesamt beanspruchten DM . Beteiligte meinte Vergütung bestimme § Abs. Mieten eingezogen worden seien . ergebe Gesamtvergütungsanspruch Zwangsverwalters Jahre nur DM . Auffassung schloß Beteiligte . Amtsgericht setzte Vergütung Zwangsverwalters antragsgemäß . Landgericht ermäßigte sofortigen Beschwerden Beteiligten Festsetzung Jahr barer Auslagen DM Ersatz Höhe DM insgesamt DM . Jahr bestätigte Festsetzung Amtsgerichts Berichtigung Rechenfehlers DM . wendet zugelassene Rechtsbeschwerde Beteiligten Ziel amtsgerichtliche Festsetzung wiederherzustellen . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. statthafte Rechtsbeschwerde ist § auch übrigen zulässig Vergütungsfestsetzung Jahr angreift . ist unzulässig auch Vergütungsfestsetzung Jahr wendet ; Gegenstand fehlt Beteiligten Beschwer . Festsetzung Vorinstanzen entspricht Antrag . Zulässigkeit sofortigen Beschwerde ist Verfahren Rechtsbeschwerde Amts prüfen . sofortige Beschwerde Beteiligten Beschluß Amtsgerichts 28 . Mai § Abs. § Abs. . verfristet war ist Rechtsmittel insoweit begründete Rechtsbeschwerde Beteiligten unzulässig verwerfen . angefochtene Entscheidung Amtsgerichts wurde Beteiligten 22 . Mai zugestellt . hiergegen gerichtete Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde 1 . Juni ist erst 6 . Juni mithin Tag verspätet Amtsgericht eingegangen . Änderung erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzung zulässige sofortige Beschwerde Beteiligten ist Rechtsbeschwerde Beteiligten teilweise begründet führt insoweit Abs. Abänderung angefochtenen Beschlusses . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Zwangsverwalter könne Vergütung Grundlage Mietrückständen fordern bereits Anordnung Zwangsverwaltung aufgelaufen seien . habe Zeitpunkt entstandene Mietforderungen auch dann Sinne § Abs. " eingezogen " Inkassoversuch mißlungen sei ; komme vergütungsrechtlich Erfolg Mühewaltung . 2 . Vorfragen hat Beschwerdegericht hier § Zwangsverwalterverordnung ZwVwV 19 . Dezember . S. noch anwendbare Verordnung Geschäftsführung Vergütung Zwangsverwalters 16 . Februar . S. rechtsfehlerhaft ausgelegt . Rechtsverfolgung Zwangsverwalters erstreckt § ZwVwV auch Rückstände Mieten Pachten Jahre Anordnung Zwangsverwaltung fällig geworden Beschlagnahmewirkung § Abs. Satz § § Abs. Satz erfaßt sind . Verpflichtung Verwalters Geltendmachung Forderungen Nebenkosten folgt jedoch auch bereits unmittelbar § Abs. war schon Inkrafttreten Zwangsverwalterverordnung 19 . Dezember geltendes Recht vgl. . 26 . März . Rechtsverfolgung Zwangsverwalters hier Einforderung Mietrückständen Zeit Anordnungsbeschluß Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegen kann Berechnung Zwangsverwaltervergütung Ansicht Beschwerdegerichtes Teil Verwaltertätigkeit Betracht gelassen werden . muß vielmehr gleicher Weise vergütungswirksam sein erfolglose Einforderung Rückständen Anordnung Zwangsverwaltung fällig geworden sind . Grundstücken Vermieten Verpachten genutzt werden erhält Verwalter Kalenderjahr eingezogenen Beträgen § Abs. Satz Auslegung Bundesgerichtshofs 12 . September ersten € . Mehrbetrag bis zu € . weiteren Mehrbetrag zu € . hinausgehenden Betrag . Mindestvergütung Zwangsverwalters gemäß § Abs. beträgt Inbesitznahme Grundstücks angefangene Kalenderjahr € . Systematik Zwangsverwalterverordnung 19 . Dezember bestätigt sind realisierte Mietforderungen Einklang Wortlaut § Abs. Bestimmung vergütungswirksam . nunmehr gemäß § Abs. Satz ZwVwV eigenständig geregelten Fällen vertraglich geschuldeter eingezogener Mieten Pachten kannte hier noch anwendbare alte Vergütungsrecht Mindestvergütung § Abs. nur Mißverhältnisvergütung § vgl. auch Senatsbeschluß Sache heutigen Tage z . . II . 4 . . § Abs. hätte Beteiligte Jahr nur Anspruch Mindestvergütung € . § Abs. Satz ZwVwV stünden Rechtsbeschwerdeführer Vergütung geschuldeten eingezogenen Mieten Monate Juli Dezember zusammen € insgesamt . Vergütung Einziehung Mieten erhalten hätte . neuen Vorschriften erhalten Vergütung Zwangsverwalters direkten Bezug verwalteten Masse setzen Anreiz Außenstände möglichst effektiv beizutreiben . Sockel . will zugleich sichern auch erfolglose Maßnahmen Verwalters Regelfall angemessen vergütet werden vgl. BR-Drucks . S. . erreichen Ziel jedenfalls Versendung Zwangsverwalter andere außergerichtliche Inkassobemühungen . Zusätzliche Tätigkeit hat auch Beteiligte Beschwerdefall Beitreibung Mietrückstände entfaltet . gesetzlichen Regelungsauftrag ist Abstufung § Abs. Satz ZwVwV Hinsicht rechtlich beanstanden . kann Bemessung § erfolglose Versuche Mietinkassos entsprechend übertragen werden . Vorschriften § Abs. Satz ZwVwV sind zwar Abrechnungszeitraum noch unmittelbar anzuwenden . bezeichnen aber Ausmaß Mißverhältnisses gebietet Mindestvergütung § Abs. § höhere Vergütung zuzubilligen . Senat hat bereits Beschluß 27 . Februar m . Anm . ausgesprochen wirtschaftlichen aufwandsbezogenen Bemessungsgrößen Zwangsverwaltervergütung Abrechnungszeiträume 31 . Dezember letzten Jahren weitgehend konstant gebliebenen Verhältnisse auch schon Jahre tung beanspruchen können . Befund bezog seinerzeit zwar nur Stundensatzvergütung § . liegt jedoch mietertragsbezogene Vergütung anders vgl. auch Senatsbeschluß heutigen Tage z . . muß gleichfalls Beurteilung etwaigen Mißverhältnisses Mindesthonorar Zwangsverwalters § Abs. angemessenen Abgeltung Mühewaltung erfolglos gebliebenen Mieteneinzug herangezogen werden . Mißverhältniszuschlag § Abrechnungszeitraum Jahres hat erfolglos geltend gemachten Forderungen Höhe € auszugehen Einzugsvergütung folgt errechnet : € . € € . € € . € € . € Grundbetrag € . Multipliziert Steigerungsfaktor vgl. heutiger Senatsbeschluß z . . ergibt hypothetische Einzugsvergütung 2.447,37 € Abrechnungszeitraum . steht Beteiligten § Abs. Satz ZwVwV Mißverhältnisvergütung § Anteil . Mindesthonorar gemäß § Abs. aufgeht . hiernach errechneten Vergütung € kommen Erstattung unstreitiger Fahrkosten € Ersatz Umsatzsteuer gemäß § Höhe € Festsetzungsbetrag Abrechnungszeitraum insgesamt € (= DM ergibt . . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde folgt Jahr geforderten Amtsgericht festgesetzten Gesamtbetrag € Beteiligten Landgericht zugebilligten € € . Beschwerdeverfahren verbleibt zutreffenden Wertfestsetzung Landgerichts . Raebel Lienen Roggenbuck Zoll