BESCHLUSS 19 . März Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk : : ja § Anordnung Zwangsverwaltung steht Eigenbesitz eingetragenen Eigentümers bestritten wird . Beschluß 19 . März AG IXa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Lienen Richterin Roggenbuck Richter Zoll 19 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 81 . Zivilkammer Landgerichts 12 . Mai wird Kosten Beteiligten 3 . 4 . zurückgewiesen . : bis zu € . Gründe : unterdessen insolvent gewordene B. Bank AG gerin ist 8 . Februar vollstreckbare Grundschuld Höhe DM 11 . Oktober vollstreckbare Grundschuld Höhe DM Grundbuch eingetragen worden . Damals war Schuldner eingetragener Eigentümer gesamten Grundstücks . Grundbesitz ist Jahr Wohnungseigentum aufgeteilt worden . 9 . September sind Beteiligten 3 . 4 . Gesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer Rubrum neten Wohnungseigentums eingetragen . Gläubigerin beantragte Schreiben 16 Juli Vollstreckungsgericht eingegangen 27 Juli Zwangsverwaltung Wohnungseigentums weiterer Wohnungseigentumseinheiten Gebäude anzuordnen . Beteiligten 3 . 4 . widersprachen Antrag Begründung Gesellschaft bürgerlichen gesamten Anwesens seien . Schuldner habe Gesellschaftsvertrag 5 November Grundstück Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beteiligten . eingebracht Besitz vereinbarungsgemäß 1 . Dezember übergeben . Vertrag 29 . Juni habe Schuldner Gesellschaftsanteil Beteiligten 3 . übertragen . Gläubigerin legte Abschrift Protokolls Gesellschafterversammlung 15 . März Beteiligte 4 . Gesellschaft ausgeschlossen wurde Schuldner gesamte Gesellschaftsvermögen übernahm . Amtsgericht ordnete Beschluß 8 . August Grundschulden Gläubigerin Zwangsverwaltung Wohnungseigentums . Zwangsverwalter nahm Besitz . Schreiben 13 . Juni legten Beteiligten 3 . 4 . Erinnerung Anordnung Zwangsverwaltung . Begründung beriefen Titel Grundschuld Höhe DM Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sei Anordnung Zwangsverwaltung Hinblick Eigenbesitz hätte unterbleiben müssen . Richter wies Erinnerung . sofortige Beschwerde Beteiligten 3 . 4 . zusätzlich geltend machten auch andere Titel Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sei blieb Ergebnis Erfolg . Landgericht hob zwar angefochtenen Beschluß Richter Amtsgericht Rechtspfleger Anordnung Zwangsverwaltung durchgeführten Anhörung Entscheidung berufen gewesen sei . sofortige Beschwerde Anordnung Zwangsverwaltung wies jedoch . zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben Beteiligten 3 . 4 . Aufhebung Beschlusses 8 . August . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte auch übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Auffassung Beschwerdegerichts ist vollstreckbare Ausfertigung notariellen Urkunde Bestellung Grundschuld Betrag DM Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden . sei persönlich 17 November Geschäftsraum B. Bank AG übergeben worden . ergebe Zustellungsurkunde Amtsgericht . lung zweiten Titels gelte . übrigen habe Schuldner 14 . Oktober Rechtspfleger geführten Telefongespräch bestätigt Vollstreckungstitel empfangen habe . Anordnung Fortsetzung Zwangsverwaltung stehe auch Beteiligten 3 . 4 . beriefen herausgabebereite Eigenbesitzer Grundstücks gewesen sein . verwaltung sei zwar unzulässig soweit Besitz herausgabebereiten Dritten eingegriffen werde . vorliegenden Fall sei jedoch Grundbuch Grundakten ersichtlich noch Verfahrensbeteiligten unstreitig Beschwerdeführer herausgabebereite Eigenbesitzer Grundstücks gewesen seien . Verfahrensbeteiligten stritten vielmehr Gesellschaft bürgerlichen Rechts 15 . März überhaupt noch bestanden Anordnung Zwangsverwaltung Eigenbesitz Grundstück innegehabt habe . Gläubigerin Beschwerdeführer nähmen Anspruch Eigenbesitz gehabt haben bezichtigten jeweils Gegenseite Juli/August illegale Hausbesetzungen betrieben haben . Rechtspfleger habe positiv feststellen können Anordnung Zwangsverwaltung Eigenbesitz herausgabebereiten Dritten entgegenstehe . sei Aufgabe streitige Tatsachen aufzuklären umstrittene Rechtsfragen beantworten Sache Beteiligten 3 . 4 . Prozeßverfahren gemäß § geltend machen Anordnung Durchführung Zwangsverwaltung entgegenstehende Besitzrechte zustünden . 2 . macht Rechtsbeschwerde geltend Zustellungsurkunde notwendige Zustellungsnachweis entnehmen lasse fehlerhaft sein müsse . Zustellungsurkunde weise Zustellungsort " " Zustellung Geschäftsraum nunmehr insolventen Gläubigerin erfolgt sein solle . habe jedoch Geschäftsraum . niedergelegte Inhalt Telefonats schen Schuldner Rechtspfleger sei geeignet Zustellung belegen . Auffassung Landgerichts entgegenstehende Eigenbesitz Beteiligten 3 . 4 . herausgabebereiter Dritter müsse Prozeßverfahren geltend gemacht werden könne schon gefolgt werden Erinnerungsverfahren grundsätzlich unabhängig Drittwiderspruchsklage geführt werden könnten . Zwangsverwaltung setze Eigenbesitz Schuldners . Voraussetzungen Zwangsverwaltung habe Gläubiger beweisen . Sei Besitzfrage habe Anordnung unterbleiben . Schon eigenen Vorbringen Gläubigerin sei entnehmen gewesen zumindest 1 . August Beteiligten 3 . 4 . herausgabebereite Eigenbesitzer gewesen seien . 3 . Vorbringen Rechtsbeschwerde kann gefolgt werden . Landgericht hat ordnungsgemäße Zustellung Vollstrekkungstitel Recht bejaht . § Abs. erbringt Zustellungsurkunde vollen Beweis Zustellungsvoraussetzungen Zusteller selbst vornimmt vgl. Musielak/Huber 3 . Aufl . . 2 ; OLG Naumburg FamRZ hier persönliche Übergabe Titels Schuldner . Mängel Beweiskraft Urkunde aufheben mindern könnten § liegen . letzten Zeile Zustellungsurkunde heißt " 17.11.00 " handelt Ort betrifft ersichtlich Versehen . handschriftlichen Text ist klar erkennbar Schuldner Wohnanschrift angegeben ist Urkunde Geschäftsraum Gläubigerin Berliner Gerichtsvollzieher ausgehändigt worden ist . Allerdings kann § Abs. Nachteil gesetzliche Beweisregel auswirkt Beweis Unrichtigkeit beurkundeten Tatsachen antreten . derartiger Beweisantritt verlangt vollen Nachweis anderen Geschehensablaufs . Grunde muß Beweisantritt substantiiert sein . bloßes Bestreiten genügt vgl. BVerwG . müssen Umstände dargelegt werden Fehlverhalten Gerichtsvollziehers Zustellung Falschbeurkundung Zustellungsurkunde belegen geeignet sind . derart substantiiertes Vorbringen Rechtsbeschwerdeführer fehlt . Beschwerdeschrift 19 November haben Unstimmigkeiten Zustellungsurkunde berufen vorgetragen Schuldner 17 November aufgehalten habe . Tage aufgehalten zuzustellenden Urkunden Geschäftsräumen Gläubigerin empfangen hat ist hingegen ausdrücklich behauptet worden . Vorbringen ist geeignet Falschbeurkundung Gerichtsvollziehers darzutun . Zwangsverwaltung wird Regelfall Eigentümer gerichteten Titels Prüfung auch Besitz Grundstücks befindet angeordnet . aber Zeitpunkt Entscheidung Anordnungsantrag Vollstreckungsgericht bekannt ist Grundstück Eigenbesitz Dritten befindet muß Antrag Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung 9 . Aufl . . . Zwangsverwaltung ist unzulässig soweit Besitz herausgabebereiten Dritten eingegriffen wird ; . 14 . März . eigenbesitzende Dritte ist Eigentümer gerichteten selbst dann verpflichtet Besitz herauszugeben Gläubiger dinglichen Titels vollstreckt . Gläubiger muß Titel Eigenbesitzer erwirken sei Umschreibung Titels Besitzer gemäß § sei Klage Duldung Zwangsvollstreckung aaO ; Dassler/ . Aufl . § . 1 ; Eickmann Zwangsverwaltungsrecht 2 . Aufl . S. . streitigem Eigenbesitz verfahren ist läßt Zwangsversteigerungsgesetz unmittelbar entnehmen . zutreffender Auffassung hat Vollstreckungsgericht Fall Zwangsverwaltung anzuordnen ; Dritte muß gegebenenfalls Klageweg § beschreiten . Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich bestimmt Streitigkeiten Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Ansprüche auszutragen . Auch Zwangsverwaltungsverfahren dient streitige Rechtsverhältnisse Beteiligten aufzuklären . Beweiserhebungen kommen Zwangsvollstreckungsverfahren nur eingeschränktem Umfang Betracht . war Vollstreckungsgericht hier gehalten rechtlich schwierige tatsächlich streitige Frage Eigenbesitzes Beteiligten 3 . 4 . aufzuklären . Zwangsversteigerungsgesetz sieht Anordnung überprüfende Voraussetzungen Zwangsverwaltung lediglich Eintragung Schuldners Eigentümer Titel Zustellung ; ferner ist festzustellen Abteilung Grundbuchs Verfahren entgegenstehendes Recht eingetragen ist vgl. Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann Zwangsverwaltungspraxis 7 . Aufl . Band Anmerkungen Muster S. ; Rechtslage Inkrafttreten Zwangsversteigerungsgesetzes . Eigenbesitz Schuldners hat Gläubiger Regelfall darzutun sei denn Schuldner ist Eigentümer § . spricht Fällen Eigenbesitz Dritten behauptet wird Grundbuch Grundakten ergibt Besitz Gericht nachzuweisen hat . Gelingt hat Gericht Zwangsverwaltung anzuordnen Dritte muß streitigen Rechte Prozeßwege geltend machen . vergleichbaren Falle Anordnung Zwangsversteigerung hat Dritter Veräußerung hinderndes Grundbuch ersichtliches Recht zusteht Widerspruchsklage § erheben aaO § Rn . 25 ; § Rn . 17 ; vgl. auch 8 . gilt Zwangsverwaltungsverfahren auch dann Eigenbesitz Dritten Gericht bekannt war Anordnung erfolgt ist Gericht Nachweis Widersprechende Grundstück habe erbracht erachtet Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel aaO . 14 ; Jäckel/Güthe 7 . Aufl . . . Fällen Eigenbesitz Dritten ist ist Drittwiderspruchsklage Gesetz vorgesehene Verfahren . Anordnung Zwangsverwaltung Fällen Dritter streitige Rechte geltend macht sprechen auch praktische Gesichtspunkte . Dritte tatsächlich Eigenbesitz innehat kann Zwangsverwalter Rahmen Zwangsverwaltung Besitz drängen . Finden Verwalter Gerichtsvollzieher anderen Schuldner Besitz Grundstücks darf Vollstreckungshandlung ausgeführt werden vgl. OLG ; Dassler/ aaO . 11 ; Jäckel/Güthe aaO . 5 ; § . ; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel aaO . ; . . Beeinträchtigung Dritten Zwangsverwaltung tritt insoweit . Gläubiger muß dann Titel Eigenbesitzer verschaffen . Gelingt hingegen Zwangsverwalter vorliegenden Fall Grundstück Besitz nehmen ist Dritten zumutbar § Zwangsverwaltung vorzugehen . Fällen Gläubiger hier dinglichen Titel vollstreckt ist Dritte Eigenbesitzer materiell ohnehin verpflichtet Zwangsvollstreckung dulden . Kreft Raebel Roggenbuck Lienen Zoll