NAMEN Verkündet : 1 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO § Abs. Satz ; § Abs. § Abs. § § Absatz Satz ; § anfechtbarem Erwerb Geld hat Anfechtungsgegner Prozesszinsen Eröffnung Insolvenzverfahrens entrichten . Gezogene schuldhaft gezogene Zinsen sind Nutzungen Zeitpunkt Vornahme anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben . Urteil 1 . Februar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . März wird zurückgewiesen . Anschlussrevision Klägers wird vorgenannte Urteil Kostenausspruch insoweit aufgehoben Berufung Klägers Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Juni Hauptbetrages € Zinsen zurückgewiesen wurde . Umfang wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte führte Schuldnerin Girokonto Nr. Kreditrahmen Mio DM bestand . 28 . Januar wies Konto Sollsaldo DM . Kontoschluss 16 . Februar erfolgten Gutschriften Höhe insgesamt 9.936.510,48 DM . Februar wurden Ansprüche Schuldnerin vorgenannten Kontoverbindung Gläubiger gepfändet . erwirkten Pfändungsbeschlüsse wurden 17 . Februar Beklagten zugestellt . 28 . Februar wurde Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin beantragt . Verfahren wurde 1 . Juni eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . Schreiben 8 . August forderte Beklagte Kontokorrentbetrag 9.936.510,48 DM inkongruente Deckung § Abs. Nr. InsO abzuführen . Aufhebung ergangenen Pfändungen zahlte Beklagte 3 . April geltend gemachten Betrag Kläger . Schreiben 18 . April forderte Kläger Beklagte Fristsetzung 30 . April Zeit 17 . Februar 3 . April gezogenen Nutzungen Rechnung legen hieraus ergebenden Betrag zahlen . Fristverlängerung teilte Beklagte 2 . September habe genannten Zeitraum Tageszinsen Höhe durchschnittlich % erwirtschaftet Betrag € ergebe . Betrag schrieb Konto Klägers 4 November gut . Kläger macht geltend Beklagte schulde genannten raum Ersatz gezogene Nutzungen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz . Zumindest sei auszugehen habe Ziehung Nutzungen Höhe schuldhaft unterlassen . Nutzungsherausgabe bereits entrichteten Betrages schulde Beklagte noch restliche 492.644,86 € Verzugszinsen . Landgericht hat Klage Beweisaufnahme abgewiesen . Berufungsgericht hat Klage Höhe € begründet erachtet weitergehende Berufung zurückgewiesen . Anschlussberufung Beklagten widerklagend € begehrte hat Berufungsgericht unzulässig verworfen . Widerklageantrag bezogene Nichtzulassungsbeschwerde hat Senat Beschluss 6 . Oktober zurückgewiesen . zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Wege Anschlussrevision verlangt Kläger auch Zinsen Zeitraum 17 . Februar Eröffnung Insolvenzverfahrens . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Anschlussrevision hat teilweisen Erfolg führt insoweit Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat ausgeführt Zeit Insolvenzeröffnung 1 . Juni Rückgewähr Betrages 9.936.510,48 DM schulde Beklagte Verzinsung Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz . Höhe Beklagten tatsächlich gezogenen schuldhaft gezogenen Nutzungen komme . § Abs. Satz InsO § Abs. § Abs. § habe Anfechtungsgegner insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch Geldsumme gerichtet sei Zeitpunkt Entstehung gesetzlicher Höhe zahlen . sei zwar übersehen insbesondere dann Verschulden Anfechtungsgegners längerer Zeitraum Insolvenzeröffnung Rückgewähr verstreiche Härten entstehen könnten . eindeutigen klaren Verweisung § Abs. Satz InsO sei Raum Einschränkungen . Allenfalls hier gegeben seien könne § Beschränkung Betracht kommen . zuvor erfolgte Pfändung Ansprüchen Schuldnerin Beklagte stehe Anspruch Prozesszinsen . Zwar sei Insolvenzeröffnung § InsO Pfändung bewirkte Beschlagnahme öffentlich-rechtliche Verstrickung entfallen . angebrachten Forderungspfändungen hätten aber Insolvenzeröffnung originär entstandenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch Insolvenzverwalters erfasst so Beklagte Pfändungen Erfüllung klägerischen Anspruchs gehindert gewesen sei . Insolvenzeröffnung liegende Zeit schulde Beklagte Verzinsung § InsO Herausgabe Nutzungen Ersatz schuldlos gezogene Nutzungen . Abs. Satz InsO dort Bezug genommenen Vorschriften setzten jeweils bestehenden Herausgabeanspruch . insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch entstehe Insolvenzeröffnung so liegenden Zeitraum Hauptanspruch Nebenanspruch bestehe . II . zulässige Revision Beklagten ist unbegründet . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Kläger Beklagten Rückgewähranspruch Zeit 28 . Januar 16 . Februar erfolgten Gutschriften zustand dahingestellt bleiben kann Zeitpunkt Kontoschlusses wirksame Kündigung Beklagten vorlag . kritischer Zeit " vorgenommene Verrechnungen Kreditinstituts Ansprüchen Kunden Gutschriften Überweisungen Forderungen Institut Kunden Anspruch genommenen Kreditlinie Kontokorrentkredits zustehen sind grundsätzlich § § InsO anfechtbar § Abs. Nr. InsO unzulässig . Norm eingreift hängt etwa Kündigung Kreditvertrages Anspruch Bank Rückzahlung Kredits fällig Rückzahlungsanspruch noch entstanden ist vgl. ; HKInsO/Kreft 4 . Aufl . . . Beklagte bestreitet jedenfalls tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. InsO Vornahme Rechtshandlungen gegeben waren . 2 . Recht hat Berufungsgericht ferner angenommen geltend gemachte Klageforderung Anwendungsbereich § Abs. Satz InsO eröffnet ist Kläger Rückgewährbetrages Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz Eröffnung Insolvenzverfahrens verlangen kann . Frage Höhe anfechtbarem Erwerb Geld Anfechtungsgegner Zinsen entrichten hat werden unterschiedliche Ansichten vertreten . Berufungsgericht eingenommene Standpunkt Abs. Satz InsO erfolgten Bezugnahme Vorschriften § Abs. § Abs. folge Anwendbarkeit § maßgeblichen Zinssatzes Prozentpunkten Basiszinssatz wird überwiegend zutreffend erachtet ; 4 . Aufl . § . ; Festschrift S. ; Einführung Insolvenzrecht 4 . Aufl . . ; Handbuch Insolvenzanfechtungsrechts Kap . . ; EWiR . Andere Stimmen Schrifttum gehen auch Novellierung § § bisherige Zinssatz % anwendbar bleibe § verwiesen wird MünchKommInsO/Kirchhof § . ; HambK-InsO/Rogge § . ; InsO 2 . Aufl . § . ; Uhlenbruck/Hirte InsO . Aufl . . . erstgenannte Ansicht ist zutreffend . § Abs. Satz InsO enthält Rechtsfolgenverweisung Abs. . 2 ; Kirchhof § . 59 ; HambK-InsO/Rogge § . so fechtungsgegner unmittelbar verschärften Haftung § Abs. unterworfen ist . wird insoweit bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt . Anknüpfung ist Herausgabeanspruch rechtshängiger Anspruch behandeln Berufungsgericht Recht angenommen hat auch Anwendung Regeln Zahlung Prozesszinsen führt . ist fälligen Geldschuld gemäß § Satz Vorschrift § Abs. Satz entsprechend anzuwenden . Anknüpfung Verpflichtung Zahlung Prozesszinsen § Abs. Satz § Abs. angeordneten Höhe kann Wege teleologischer Reduktion allgemeinen Zinssatz beschränkt werden . Zwar hat Senat Verzinsungspflicht Insolvenzverwalters § InsO vertraglicher Zinssatz vorliegt gesetzlichen Zinssatz § % Bezug genommen . 16 . Februar . . . Dort fehlt jedoch unmittelbare gesetzliche Verweisung Prozesszinsenregelung . Rückgriff gesetzlichen Zinssatz war Schutz Gläubigergesamtheit Aushöhlung Masse hohe Zinsansprüche geboten . Anwendung Gesetz Beschleunigung fälliger Zahlungen 30 . März . S. eingeführten erhöhten Verzugszinssatzes Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz Berufungsgericht gemeint hat Anfechtungsgegner Härten führen kann hat Senat entscheiden . eventuelle Differenzierung tatsächlich bösgläubigen Anfechtungsgegnern übrigen Schuldnern wäre Aufgabe Gesetzgebers . -9- . Anschlussrevision Klägers ist zulässig vgl. hat Sache teilweisen Erfolg . 1 . Ansicht Berufungsgerichts Insolvenzeröffnung schulde Anfechtungsgegner § Abs. Satz InsO bezüglich Kontokorrentbetrages DM Zinsen ebenso aaO ; EWiR hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zeitraum Insolvenzeröffnung stehen Kläger Prozesszinsen . Zinspflicht beginnt § Satz erst Fälligkeit Rede stehenden Geldschuld . Rückgewähranspruch wird Eröffnung Insolvenzverfahrens fällig . Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig Eröffnung Insolvenzverfahrens . entsprechende Anspruch kann nur Insolvenzverwalter geltend gemacht werden vgl. . entsteht Anfechtungsrecht erst Eröffnung Insolvenzverfahrens 337 ; ; . Zugleich wird Rückgewähranspruch fällig neuerem Verständnis Insolvenzanfechtung gesonderten Erklärung bedarf . 11 . Dezember ZR . Urteil 23 . März IX ZR nähere Begründung vertretenen Auffassung Zinsanspruch entstehe Vornahme Rechtshandlung hält Senat . geltend gemachte Zinsanspruch kann aber Gesichtspunkt gezogener Nutzungen § Abs. begründet sein Beklagte vorgenannten Zeitraum Rückgewährbetrag höhere Zinsen erzielt hat eingeräumt wurde % . Anknüpfung Anfechtungsrechts Erfüllung tatbestandlichen Voraussetzungen jeweiligen Anfechtungsnorm führt Nutzungen gemäß § Abs. Satz InsO § Abs. § Abs. § Zeitpunkt Vornahme anfechtbaren Rechtshandlung zurückzugewähren sind vgl. . 22 . September ZR ; HK-InsO/Kreft . ; § . 18 ; HambKInsO/Rogge § . ; aaO . Rn . . Anfechtungsgegner Eröffnung Insolvenzverfahrens Rückgewährbetrag gezogenen Zinsen verbleiben sollen lässt verfahrenseigenen Hauptzweck optimalen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung vereinbaren . Auch Beklagte ist ausgegangen Rückgewährverpflichtung Verfahrenseröffnung gezogenen Zinsen erstreckt . Frage Beklagte bezüglich Rückgewährbetrages höhere Zinsen erzielt hat eingeräumt wurde hat Kläger Berufungsinstanz zusätzlichen Zeugenbeweis angeboten . Beweisantritt gegenbeweislichen Anträge Beklagten hat Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig noch entschieden . Gleiches gilt Frage geltend gemachte Anspruch Berufungsbegründung angeführten Gesichtspunkt schuldhaft gezogener Nutzungen § Abs. begründet ist . Verfahren ist halb Umfang noch entscheidungsreif unterliegt Zurückverweisung . 2 . Anschlussrevision Berufungsgericht zuerkannten Hauptbetrages € weiterhin Verzinsung Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz begehrt erweist Rechtsmittel unbegründet . Ausführungen Berufungsgerichts Zinseszinsverbot § sind zutreffend . Berufungsgericht ausgesprochene Verzicht Wiederholung Beweisaufnahme Punkt hat weiterhin Bestand . IV . Berufungsurteil ist somit zuerkannten Hauptbetrages € nebst hieraus geltend gemachter Zinsen aufzuheben Abs. . Sache ist Umfang Prüfung angeführten Beweisantritte Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.03.2004