NAMEN Verkündet : 1 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Feststellung titulierten Forderung Insolvenztabelle setzt Vorlage Originaltitels Prüfungstermin noch Feststellungsrechtsstreit . . 1 . Dezember ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 52 . Zivilkammer Landgerichts 1 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Feststellung Forderungen Klägers Insolvenztabelle . Kläger ließ 28 . Februar Vergütung Prozessbevollmächtigter S. . : Schuldner Höhe DM € Zinsen gerichtlich festsetzen versuchte hieraus mehrfach Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners 21 . August vollstrecken . meldete Forderung Vollstreckungskosten € Tabelle folgenden Rechtsstreit lediglich unbeglaubigte Fotokopien vollstreckbaren Ausfertigung Vergütungsfestsetzungsbeschlusses Gebührenrechnungen beifügte . beklagte Insolvenzverwalterin bestritt Prüfungsverfahren Forderungen Vollstreckungstitel sonstigen Unterlagen Original vorlagen . Amtsgericht hat angemeldeten Forderungen Ausnahme Teils Zinsen Tabelle festgestellt . zugelassene Berufung Beklagten blieb Erfolg . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Amtsgericht hat ausgeführt klägerischen Forderungen seien substantiierten Bestreitens beweisbedürftig gewesen . Vorschriften Insolvenzordnung insbesondere § Abs. Satz InsO folge Verpflichtung Vorlage Originalurkunden . Berufungsgericht hat Ausführungen berufen ergänzt Gläubiger solle zwar Beendigung Insolvenzverfahrens anderen Titel Tabelleneintragung Händen haben . sei § Abs. Satz InsO ursprünglichen Titel Feststellung Tabelle vermerken . Insolvenzgericht Sorge trage klägerische Titel Vermerk erhalte berühre jedoch Feststellungsrechtsstreit . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Inhalt Berufungsurteils genügt Auffassung Revision Anforderungen § Abs. Nr. . enthält Urteil Tatbestands Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteils Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen . Verweisung erstreckt zweiter Instanz gestellten Berufungsantrag . Berufungsurteil wörtliche Wiedergabe Antrags verzichtet muss wenigstens erkennen lassen Berufungskläger Rechtsmittel erstrebt hat vgl. ; . 11 . März . Mindestanforderungen genügt Berufungsurteil gerade noch . Ausführungen Ziffer Urteils wird hinreichend deutlich Beklagte Aufhebung Ersturteils insgesamt Abweisung beantragten Feststellung Tabelle Vorlage Originalurkunden begehrt hat . Unklarheit Beklagte erstinstanzliche Urteil vollem Umfang nur beschränkt angegriffen hat besteht hier . Auch neuer Sachvortrag ist Parteien Berufung eingeführt worden so insoweit Bezugnahme Tatbestand erstinstanzlichen Urteils ausreichte . 2 . Auffassung Revision Feststellung titulierten Forderung Insolvenztabelle setze notwendig Vorlage Originaltitels Prüfungsverfahren Feststellungsrechtsstreit findet Insolvenzordnung noch Zivilprozessordnung Stütze . § Abs. Satz InsO sollen schriftlichen Anmeldung Urkunden Forderung ergibt " Abdruck " beigefügt werden . soll Insolvenzverwalter übrigen Insolvenzgläubigern § Abs. InsO Feststellung Forderung Tabelle widersprechen können Prüfung ermöglichen . Vorlage Originalen verlangt Gesetz Verfahrensstadium . Selbst Anmeldung gar Belege beigefügt werden berührt Wirksamkeit . Gläubiger muss Vorgehen nur rechnen Insolvenzverwalter andere Insolvenzgläubiger Forderung bestreiten vgl. . ; Braun/Kießner InsO 2 . Aufl . . ; InsO 2 . Aufl . . ; InsO . 28 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . InsO . . § Abs. Satz InsO ist Wechseln sonstigen Schuldurkunden Urkundsbeamten Geschäftsstelle Insolvenzgerichts Feststellung zugrunde liegenden Forderung Insolvenztabelle vermerken . Teil Literatur meint Gläubiger Forderung Vollstreckungstitel existiert Wechsel sonstige Schuldurkunde ausgestellt ist spätestens Prüfungstermin Originalurkunde einreichen muss vgl. HK-InsO/Irschlinger § . 4a ; FKInsO/Kießner § . 20 ; Merkle Rpfleger . Auffassung ist unrichtig . Legt Gläubiger Originalurkunden muss angemeldete Forderung dennoch Insolvenzgericht § Abs. Satz InsO Tabelle festgestellt werden anderer Insolvenzgläubiger Insolvenzverwalter Widerspruch erhebt . Abs. Satz InsO ändert . Vorschrift dient erster Linie Interessen anmeldenden Gläubigers . Ebenso Wortlaut identische frühere § Abs. Satz soll Übertragung verbriefter Forderungen erleichtern vgl. Motive Konkursordnung S. ; 8 . Aufl . . 2 ; aaO . . Zessionar hat Vermerks Gewissheit Forderung bestritten ist Verteilung teilnimmt . kann unmittelbar Urkunde ersehen Forderung nur Quote bezahlt wird . soll § Abs. Satz InsO zwar auch vermeiden Gläubiger Aufhebung Insolvenzverfahrens Antrag hin vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird Abs. Satz InsO zugleich weitere Urkunden verfügt Verteilungsverfahren befriedigten Forderung wieder Einzelzwangsvollstreckung betreiben könnte vgl. FK-InsO/Kießner § . . Auch Gesetzeszweck rechtfertigt Feststellung unbestrittenen Forderung Vorlage Originaltitels abhängig machen . Doppeltitulierung kann vermieden werden Insolvenzgericht Feststellungsvermerk bereits Anschluss angebracht werden kann spätere Erteilung vollstreckbaren Tabellenauszugs Vorlage Originalurkunde Entwertung abhängig macht . entspricht auch Praxis Teils Insolvenzgerichte vgl. Kaiser/Crämer . Selbst unterbleibt Gläubiger früheren Titel Vollstreckung betreibt deckungsgleichen Anspruch vollstreckbarer Tabellenauszug vorliegt kann Schuldner hiergegen noch jeweils statthaften Rechtsbehelf wehren vgl. etwa MünchKomm-InsO/Hintzen § . . Insolvenzrechtlich ist Vorlage Originalurkunden mithin zwingende Voraussetzung Feststellung Tabelle . Verweigert Gläubiger Vorlage Originals kann zwar Widerspruch Insolvenzverwalters provozieren zutreffend aaO . . Allein Berufung § Abs. Satz InsO kann Widerspruch nachfolgenden Feststellungsprozess § InsO genannten Gründen allerdings Erfolg haben . Auch zivilprozessual ist Feststellung titulierten Forderung Insolvenztabelle Klageverfahren § InsO notwendig Vorlage Originaltitels abhängig . Forderungsnachweis kann Feststellungsrechtsstreit nur Wege Urkundsbeweises Zivilprozessordnung zulässigen Beweismitteln geführt werden . § § genügt Übrigen öffentlichen Urkunden Vollstreckungstitel gehören Vorlage öffentlich beglaubigten Abschrift Gericht besonderem Vorlage Urschrift anordnet . 3 . Angriffe Revision Annahme Amtsgerichts streitgegenständlichen Forderungen seien substantiierten Bestreitens zugestanden beweisbedürftig bleiben Erfolg . Vorinstanzen haben angenommen Kläger § Abs. InsO Betreibungslast tragen dementsprechend auch Bestand bestrittenen Forderung beweisen hatte . entspricht überwiegend vertretenen Rechtsauffassung gemäß § Abs. InsO stets Gläubiger liegt Insolvenzverwalter vollstreckbaren Forderung Vorlage Originaltitels Prüfungsverfahren widerspricht vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher § . 26 ; Frege/Keller/Riedel Insolvenzrecht . Aufl . . ; ebenso Konkursordnung 68 ; Kuhn/Uhlenbruck aaO . ; . FK-InsO/Kießner aaO . . Kläger ist Last gerecht geworden . Vorinstanzen haben Behauptung Klägers ständlichen Forderungen stünden Recht § Abs. zugestanden angesehen . Erhebung angebotenen Beweise bedurfte . Macht Insolvenzverwalter Nichtvorlage Prüfungsverfahren Widerspruchsrecht Gebrauch muss nachfolgenden Feststellungsrechtsstreit geltend gemachten Forderungen Klägers Sache auseinandersetzen . Einlassungsobliegenheit gelten allgemeinen Grundsätze . Vorgänge unterrichtete Insolvenzverwalter muss Geschäftsunterlagen sichten notfalls befragen . Erst Erkundigungen Aufschluss erbracht haben darf Insolvenzverwalter Darlegung Umstandes Forderung § Abs. pauschal Nichtwissen erklären . Ansonsten muss Bestand Tabelle eingeklagten Forderung konkret gewonnenen Erkenntnisse bestreiten . Beklagte ist Vorlage konkret bezeichneten Forderungen lediglich Hinweis Fehlen Originale Titel Belegen Vollstreckungskosten entgegengetreten . hat -9- Bestand angemeldeten Forderungen rechtserheblicher Weise bestritten § Abs. . Dr. Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 01.04.2004