NAMEN Verkündet : 6 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja Abs. Abs. notariellen Betreuung Vorwegnahme Erbfolge . Urteil 6 Juli ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Mai Richter Dr. Kreft Stodolkowitz Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 8 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 10 . Februar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 3 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt beklagten Notar Schadensersatz Amtspflichtverletzungen . 1 . März kamen Mutter Klägers Kinder Gegenwart Beklagten Vermögen Mutter bestehend bebauten Grundstücken Ackerland Bargeld Vorwegnahme Erbfolge Kindern gleichen Teilen übertragen ; zumindest Kinder bebauten Grundstücke erwarben sollten Ausgleichszahlungen erbringen . 15 . April beurkundete Beklagte " Vollmacht " Mutter Klägers u.a. lautet : " erteile Erben Sohn Vollmacht nachstehenden Grundbesitz erwerben verkaufen aufzulassen Erklärungen Notar Gericht Behörden abzugeben Umschreibung Kaufgegenstandes Erwerber erforderlich sind insbesondere auch Dritte Geschwister sonstige Personen übertragen . Bevollmächtigte ist berechtigt Untervollmacht erteilen . schenkungsweisen Veräußerung berechtigt Vollmacht . Bevollmächtigte wird einschränkenden Bestimmungen befreit . " 13 . August beurkundete Beklagte " Schenkungsvertrag " Mutter Klägers vertreten Bruder Vollmacht 15 . April Kläger ebenfalls vertreten Bruder Ackerland schenkweise Eigentum übertrug . Vertrag heißt u.a. : " Notar wird beauftragt Vertrag erforderlichen Genehmigungen einzuholen Urkunde durchzuführen . " Kläger genehmigte Vertrag 19 . Oktober . Mutter Klägers fortan auch : Erblasserin Witwe verstarb 23 . Januar . wurde Kinder gleichen Teilen beerbt . Genehmigung Vertrages 13 . August Grundstücksverkehrsordnung wurde 28 Juli erteilt . August teilte Grundbuchamt Beklagten Grundbucheintragung Klägers Vertrage stehe Erblasserin erteilte Vollmacht schenkweisen Veräußerung berechtige . unterrichtete Beklagte Schreiben 2 . September Bruder Klägers Vertragsschluß vertreten hatte . Miterben verweigerten Genehmigung Vertrages . Klage Schadensersatz Höhe DM Zinsen hatte Vorinstanzen Erfolg . Revision verfolgt Kläger Klageanspruch . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Abs. Satz ; Möglichkeit § Abs. Satz wird Gebrauch gemacht . Amtshaftungsanspruch beklagten Notar ist Ansicht Berufungsgerichts gemäß § § Abs. VONot . V.m . § beurteilen vgl. . 15 . Januar . 1 . Berufungsgericht hat Amtspflichtverletzung beklagten Notars unterstellt Zusammenhang Berufungsurteils Kläger Vorinstanzen geltend gemachte Fehler Beklagten Beurkundung Schenkungsvertrages 13 . August bezieht . Klagevortrag Revisionsverfahren tatrichterlicher Feststellungen auszugehen ist hat Beklagte Kläger obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt § Abs. Satz . Beklagte hat Vollmacht Mutter Klägers 15 . April Einschränkung beurkundet schenkweisen Veräußerung Grundeigentum berechtigt Behauptung Klägers 1 . März Anregung Beklagten unentgeltliche Übertragung Ackerlandes Kläger vereinbart worden war § . hat Beklagte Schenkungsvertrag 13 . Mutter Klägers genehmigen lassen Beklagte Urkunde gestützten Klagevortrag übernommen hatte . 2 . Revision rügt Erfolg Annahme Berufungsgerichts fehle haftungsausfüllenden Kausalität Kläger habe " eventuellen Anspruch Grunde nach Fall Höhe schlüssig dargetan " . Kläger Miterbe geworden sei habe Schaden Umfang gesamten Nachlasses darlegen müssen ; habe versäumt . Vereinbarung Miterben Auseinandersetzung Nachlasses habe Kausalverlauf unterbrochen . haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang Amtspflichtverletzung Beklagten geltend gemachten Schaden ist festzustellen geschehen wäre Beklagte pflichtgerecht verhalten hätte Vermögenslage Klägers dann wäre ; hat Kläger Schadensersatzanspruch gemäß § beweisen vgl. . 19 . Oktober ZR 31 ; 21 November ZR . Regeln Beweises ersten Anscheins vgl. . 27 . Mai ist Lebenserfahrung auszugehen Richtigkeit Klagevortrags unterstellt Erblasserin Verwirklichung Absicht Einvernehmen Kindern Kläger Grundstücke Ausgleichszahlung übertragen entsprechender Belehrung Beklagten Vollmachtsurkunde auch Schenkung erstreckt Schenkungsvertrag Anfrage Beklagten genehmigt hätte . Dann wäre Kläger Eigentümer Grundstücke Grundbuch eingetragen worden Vertrag 19 . Oktober zugestimmt hatte Genehmigung Grundstücksverkehrsordnung erteilt worden war . Miterben hätten Vertrag Tode Erblasserin erfüllen müssen . Kläger hat Ansicht Berufungsgerichts schlüssig dargelegt geltend gemachten Amtspflichtverletzungen Beklagten Zusammenhang Schenkungsvertrag erstattungsfähigen Schaden erlitten hat . Geschädigter soll Wege Schadensersatzes mehr erhalten dasjenige materiellen Rechtslage hätte verlangen können ; Verlust tatsächlichen rechtlichen Position Anspruch hat ist grundsätzlich ersatzfähiger Nachteil m.w . . Wirksamkeit lebzeitiger Verfügungen Erblasserin Vermögen stand gemeinschaftliche Testament Erblasserin 8 . April verstorbenen Ehemannes 28 November . Berufungsgericht hat Testament Begründung gewertet Erblasserin Kinder Nacherben sein sollten . fehlende Auslegung kann Senat nachholen . gemeinschaftliche Testament ist auszulegen Überlebende Erbe Verstorbenen gemeinsamen Kinder Schlußerben gleichen Anteilen werden sollten . Eheleute haben letztwilligen Verfügung beiderseitige Vermögen Einheit angesehen ; sollte grundsätzlich Tode Längerlebenden Gesamtnachlaß Kinder übergehen vgl. ; ; BayObLGZ . testamentarische Wiederverheiratungsklausel ist gegenstandslos geblieben beeinträchtigte Rechtsstellung Witwe vgl. . Je Erbrecht Bürgerlichen 1 . Januar Kraft getretenen Zivilgesetzbuches ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden ist vgl. § Abs. § ; Art . § ; ; ; 26 ; 59 . Aufl . Einl . ; Art . § jeweils . ; : 3 . Aufl . Erbrecht Einleitung . ; ; Art . . war Witwe unterschiedlicher Weise wechselbezüglichen Verfügungen Sinne § Abs. Tode gebunden . § Abs. konnte Nachlaß Rechtsgeschäft Lebenden frei verfügen . Anwendung Bürgerlichen stand Erbvertrag gebundenen Erblasser grundsätzlich ebenfalls freies Verfügungsrecht Lebenden konnte Mißbrauch Verfügungsrechts betroffener Schlußerbe Ausgleichsanspruch entsprechender Anwendung § erlangen . ; vgl. . 12 . Oktober IVa FamRZ ; 21 . Juni IVa ; ; Kuchinke ; . Voraussetzungen Mißbrauchs Streitfall dargetan sind kann Frage Recht Anwendung findet gegenwärtigen Zeitpunkt beruhen . Vielmehr ist auszugehen Kinder -9- Pflichtteilsstrafklausel Testaments verstoßen haben Rechtsordnungen Schlußerben Mutter hinterlassene Vermögen gleichen Anteilen erwarben § ; § Abs. . Kläger ist Vorbringen behaupteten Beurkundungsfehler Beklagten geschädigt worden . Grundstücke Kläger schenkweise übereignet werden sollten hatten Behauptung Wert insgesamt DM . hat Kläger Vortrag Auseinandersetzung Nachlasses nur Anteil Grundstücken behaupteten Grundstückswert DM entspricht DM erhalten . ergibt Beurkundungsfehler Beklagten Vermögensverlust Klägers Höhe DM . ändert Vereinbarung Witwe Kinder 1 . März Vorwegnahme Erbfolge vgl. ; . 1 . Februar ; aaO Einleitung § Wirksamkeit möglicherweise Ausgleichungspflicht Miterben Folge gehabt hätte vgl. § § Abs. ; . Vereinbarung war unwirksam ; hätte notariellen Beurkundung bedurft Verpflichtung Übertragung Erwerb Grundstücken enthielt § . dargelegte Schaden kann Ansicht Revisionserwiderung Beklagten behoben werden Kläger Miterben Genehmigung Schenkungsvertrages verweigert haben stimmung verklagt . Revisionserwiderung meint Vertrag sei wirksam gewesen Erblasserin Vollmachtsurkunde Vertreter Vertragspartner schenkweisen Übertragung Ackerlandes Kläger Rahmen Vereinbarung 1 . März bevollmächtigt habe Vollmacht § Abs. formfrei wirksam gewesen sei . Absicht Erblasserin Erbfolge vorwegzunehmen Kläger Behauptung Ackerland schenken kann zwingend Vollmacht geschlossen werden Erblasserin 15 . April Vollmacht beurkunden ließ schenkweisen Übertragung berechtigte . Dementsprechend hat Beklagte vorgetragen Erblasserin habe Vollmacht Schenkung Grundstücken erteilen wollen . Schaden Klägers entfällt Vorbringen auch Ausgleichsanspruchs Miterben § § Abs. . Kläger hat behauptet Erblasserin habe Zuwendung Hausgrundstücke Kinder rechtswirksame Ausgleichung angeordnet Vermögensverlust wettmache vgl. : aaO § Rdn . . Zustimmung Klägers Auseinandersetzung Nachlasses hat Klagevortrag Ursachenzusammenhang behaupteten Amtspflichtverletzungen Beklagten geltend gemachten Schaden Klägers Ansicht Berufungsgerichts unterbrochen . Kläger hat behauptet Miterben hätten Januar Vertrag Auseinandersetzung Nachlasses geschlossen Miterben möglichst gleiche Anteile verschaffen . sei Nachlaß Miterben Ausnahme Geschwister bebaute Grundstücke Erblasserin erworben haben so verteilt worden bedachten Miterben jeweils Vertrag 13 . August bezeichneten Grundstücke bestimmte Geldbeträge erhalten hätten . Vertrag nichtig ist gemäß § Satz beurkundet worden ist § ; vgl. . 14 . Dezember hat Kläger Auseinandersetzung Miterben Recht Erbenstellung aufgegeben so schon Grunde haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang behaupteten Amtspflichtverletzungen geltend gemachten Schaden erhalten geblieben ist . ist jedoch auch dann Fall Vertrag § Satz geheilt sonstige Weise unumkehrbar vollzogen worden ist . Kläger hat einvernehmlichen Auseinandersetzung zugestimmt Behauptung Testament Eltern gleiche Beteiligung Miterben dargelegten Gesamtwert Nachlasses angestrebt hat . Vorbringen Klägers gehörten Nachlaß Mutter Wert Ackerlandes Höhe DM " Barvermögen " insgesamt DM Ausgleichszahlungen Geschwister Verträge Erblasserin Grundstücke erworben hatten . Schwester Klägers Lebzeiten Mutter übereignete Grundstück Behauptung Klägers Wert DM haben soll gehörte Nachlaß . Grundstück Erblasserin Bruder Klägers übertragen hat ebenfalls Wert haben soll fiel wirtschaftlich ebenfalls mehr Nachlaß vertragliche Verpflichtung Erblasserin Miterben erfüllen war . Kläger durfte herausgefordert fühlen Klärung verworrenen Vorbringen Amtspflichtverletzungen Beklagten hervorgerufenen Rechtslage Auseinandersetzung Nachlasses gleiche Beteiligung Miterben Nachlaß anstrebte zuzustimmen . bestand rechtfertigender Anlaß einvernehmliche Auseinandersetzung Erbteilungsrechtsstreit vorbeugte so Vorgehen Klägers ungewöhnliche Reaktion behaupteten Amtspflichtverletzungen Beklagten war vgl. . 10 . Mai . geltend gemachte Schaden ist ausgehend Vorbringen Klägers Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen . liegt Lebenserfahrung Schenkung Grundstücken Beurkundungsfehlers Notars unwirksam ist Tode Erben genehmigt wird Beschenkten Zuwendung entgeht . adäquate Schadensfolge fällt wertender Betrachtung Schutzbereich verletzten Amtspflicht auch Durchführung Schenkungsvertrages abzielte vgl. . 8 Juli insoweit abgedruckt ; 11 Juli . II . angefochtene Urteil ist anderen Grund richtig . Vielmehr sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich . 1 . Kläger hat bisher geltend gemachten fahrlässigen Amtspflichtverletzungen Beklagten Zusammenhang Beurkundung Vollmacht 15 . April Schenkungsvertrages 13 . Beweisantritt schlüssig dargelegt bereits ausgeführt worden ist . entsprechenden Klagevortrag ist Beklagte rechtserheblicher Weise entgegengetreten . schadensursächliche Amtspflichtverletzung Beklagten entfällt Vorbringen Erblasserin Vollmacht Schenkung Grundstücken erteilen wollte Vertrag 13 . August inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit mehr genehmigen konnte vgl. § Nr. § Abs. . Kläger hat Amtspflichtverletzung § beweisen vgl. . 11 . März . Sollte insoweit Schadensersatzanspruch Klägers ergeben so hat Kläger anderweitige Ersatzmöglichkeit Tatsachenkreis entsprungen ist Schadenshaftung Notars ergibt begründete Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz ; vgl. . 22 . Juni ZR ; 19 . Oktober ZR . Selbst Kläger Bruder Vertragspartner Abschluß Schenkungsvertrages vertreten hat Anspruch zustehen sollte so wäre anderweitige Ersatzmöglichkeit vorstehenden Sinne Vertreter Schutzbereich § Abs. Satz einbezogen war Inanspruchnahme Kläger seinerseits Rückgriffsanspruch Beklagten hätte vgl. 26 ; . 10 . Dezember ZR Abs. Satz Subsidiarität . Auch Miterben haften Kläger . Vereinbarung 1 . März unwirksam ist waren Miterben verpflichtet Schenkungsvertrag genehmigen . Amtshaftungsanspruch Klägers Beklagten wäre auch verjährt § Abs. Satz . dreijährige Verjährungsfrist Anspruch beginnt erst dann Geschädigte Schaden Person Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt vgl. ; . 24 . Juni ; 2 Juli . Kläger hat geltend gemachten Amtspflichtverletzungen Zusammenhang Schenkungsvertrag Schaden erlitten Mutter 23 . Januar verstarb so Beklagten beurkundeten Schenkungsvertrag mehr genehmigen konnte . früherer Schadenseintritt ist insoweit anzunehmen Kläger bestrittenen Behauptung Beklagten Erblasserin sei 13 . August geschäftsunfähig gewesen ; Beklagte Voraussetzungen Verjährung beweisen hat vgl. . 30 . Januar hat Beweis Vorbringen angetreten . Verschlechterung Vermögens Klägers Todes Erblasserin ändert rechtliche Möglichkeit Miterben Schenkungsvertrag hätten genehmigen können § Abs. Abs. Abs. . Verweigerung Genehmigung Miterben war nur unsicher wertender Betrachtung bereits eingetretene Schaden bestehenblieb endgültig wurde vgl. . 15 . Oktober ; 17 . Juni ZR . Kläger hat Beweisantritt behauptet habe Beurkundungsfehlern erst Bruder erfahren Schreiben Beklagten 2 . September erhalten gehabt habe . ist auszugehen Beklagte schlüssig dargelegt hat Kläger früheren Zeitpunkt Schaden Urheber erfahren hat . Selbst Kläger Beklagte geltend gemacht hat Kenntnisstand Bruders zurechnen lassen müßte so hat auch erst Schreiben Beklagten 2 . September entsprechende Kenntnis erlangt . ist Verjährung Zustellung Amtshaftungsklage 30 . Oktober rechtzeitig unterbrochen worden § Abs. Abs. . Sollte Schadensersatzanspruch Klägers Beurkundungsfehlers Grunde nach ergeben so wird Berufungsgericht gemäß § festzustellen haben Kläger geltend gemachten Amtspflichtverletzungen dargelegten Schaden erlitten hat ; auch insoweit ist Beklagte Klagevortrag entgegengetreten . 2 . erster Linie wird Berufungsgericht prüfen haben bisher unberücksichtigten Vortrag Klägers gesamter Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist . Kläger hat Beweisantritt vorgebracht beklagte Notar habe übernommen Erblasserin Kindern 1 . März vereinbarte Vorwegnahme Erbfolge geeignete rechtliche Form bringen entsprechende Verträge vorzubereiten Vollzug sorgen . Richtigkeit Vorbringens Beklagte bisher widersprochen hat hat umfassende Rechtsbetreuung § Abs. übernommen . Aufgabe hat dann bestanden auftragsgerechte zuverlässige Rechtsgestaltung sorgen ; gilt sinngemäß vgl. . 5 November . Betreuungstätigkeit folgenden Amtspflichten hat Beklagte vorliegenden Streitstand fahrlässig verletzt . hat Beteiligten hingewiesen Vereinbarung 1 . März notariellen Beurkundung § bedurfte . hat Beteiligten erbrechtliche Tragweite Vorhabens insbesondere Art Umfang Ausgleichspflicht Miterben belehrt § Abs. ; vgl. . Vorinstanzen Vorbringen Klägers bisher rechtlichen Gesichtspunkt erörtert worden ist ist Parteien Gelegenheit geben äußern . Sollte Klagevortrag Sinne verstehen sein richtig herausstellen so ist Regeln Anscheinsbeweises auszugehen Beteiligten pflichtgemäßer Belehrung Beklagten Vereinbarung 1 . März hätten beurkunden lassen Art Höhe Ausgleichsleistungen Miterben sachgerecht festgelegt hätten . Allein Verhalten wäre Zweck Inhalt Vereinbarung dienlich gewesen . Kläger hat schlüssig dargelegt Verletzung Betreuungspflicht Beklagten Schaden Höhe Klageanspruchs entstanden ist . sollte Vereinbarung 1 . März Ackerland Wert DM Zuzahlung DM erhalten . Tatsächlich sind Behauptung anteiliger Grundstückswert DM Bargeld DM zugesagten Zahlung DM zugeflossen . Unterschiedsbetrag entspricht hauptsächlichen Klagesumme . haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang ist Zustimmung Klägers Auseinandersetzung Nachlasses Januar unterbrochen worden ; insoweit wird vorstehenden Ausführungen verwiesen . Verletzung Betreuungspflicht gemäß § Abs. haftet Beklagte Kläger Auftraggeber war primär § Abs. Satz . Auch Schadensersatzanspruch Verletzung Betreuungspflicht ist verjährt § Abs. Satz . Selbst folgende Schaden schon Nichtbeurkundung Vereinbarung 1 . März eingetreten sein sollte so hat Kläger Kenntnis Schaden Urheber frühestens September erlangt so Verjährung Klageerhebung Oktober unterbrochen wurde . Kreft Zugehör Wagenitz