BESCHLUSS ZR 15 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. 15 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 31 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . März wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird 119.957,76 € festgesetzt . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Sache wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung . Gewährt Empfänger anfechtbaren Leistung Erlangte so lebt Forderung wieder § Abs. InsO . Gleiches gilt Nebenund Sicherungsrechte Bundesgerichtshof § Vorgängervorschrift § InsO wiederholt entschieden hat . 24 . Oktober 57 ; 3 . März XI . Jedenfalls hier gegebenen Fall Dritten gestellten akzessorischen Sicherheit wird ersichtlich instanzgerichtlichen Rechtsprechung Kommentarliteratur Zweifel gezogen vgl. etwa ; 2 . Aufl . § . ; HK-InsO/Kreft 5 . Aufl . § . 3 ; Jaeger/Henckel InsO . 17 ; Ganter Bankrecht-Handbuch 3 . Aufl . . 500e . Rechtskraft Urteils Anfechtungsprozess wirkt Bürgen . folgt unmittelbar Gesetz § Abs. . Bürge ist Anfechtungsprozess beteiligt . Bindungswirkung Nachteil Bürgen kommt nur dann Betracht Streit verkündet worden ist . § Abs. InsO ergibt Gegenteiliges . Umfang Bürgenhaftung richtet § § § Abs. InsO. Hauptschuld besteht nie bestand etwa unanfechtbare Erfüllung erloschen ist ist fehlenden Rechtskrafterstreckung Prozess Gläubigers Bürgen neu prüfen . Schließlich ist Zulassung Revision auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Berufungsgericht hat Klägerin zwar rechtzeitig hingewiesen Entscheidung Rechtsstreits abhing Verrechnung Sinne § Abs. Nr. InsO anfechtbar war . jetzt nachgeholte Vortrag ist jedoch unschlüssig . Hatte Klägerin Globalzession Forderungen Zeitraum . 31 Juli Geschäftskonto eingezogen worden waren unanfechtbares Absonderungsrecht erworben § Nr. InsO ist auch Einziehung entstandene AGB-Pfandrecht unanfechtbar ; Gleiches gilt dann Verrechnung 31 Juli vgl. . . eingezogenen Forderungen entstanden werthaltig geworden sind hat Klägerin nach vor Angaben gemacht ; hat auch vorgetragen Voraussetzungen Anfechtungstatbestände § § InsO bereits Zeitpunkt erfüllt waren . Kosten Anfechtungsprozesses haftet Bürge unabhängig Vorliegen Anfechtungsvoraussetzungen vgl. . 3 . März aaO ; . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz Halbs . . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung