BESCHLUSS 22 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. 22 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 4 . März wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert Beschwerdeverfahrens : € . Gründe : Beschwerde ist § statthaft ; ist jedoch begründet . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . gerügte Verletzung Verfahrensgrundrechten liegt . ist auszugehen Berufungsgericht Klägerin vorgelegte Zusatzvereinbarung 20 . März Kenntnis genommen hat noch zwar Kenntnis genommen willkürlich ausgelegt hat . hatte bereits Landgericht f Urteilsgründe eingehend Zusatzvereinbarung beschäftigt erscheint Berufungsgericht geteilte tatrichterliche Auslegung richtig jedenfalls gut vertretbar . ist Zusatzvereinbarung verstehen Zuge Hausbankwechsels übernommenen Sicherheiten nachrangige Sicherheiten auch Altkredite Klägerin sichern sollten . Vorrangig wurden Altkredite Bürgschaften gesichert . Rangverhältnis gesicherten Forderungen sagt Zusatzvereinbarung . Hinweis Gründen erstinstanzlichen Urteils genügte . Klägerin Berufungsinstanz näher eingegangen ist brauchte auch Berufungsgericht Landgericht gesagt hatte weiter auszuführen . Kreft