NAMEN Verkündet : 19 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Wird Erwerber Grundpfandrecht belasteten Grundstücks Grundschuld Anspruch genommen ist befugt Einreden Sicherungsvertrag erheben Rückgewähranspruch übertragen worden ist . Urteil 19 . Oktober ZR ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterinnen Möhring Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Berufung zurückweisende Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . März Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 29 . Januar aufgehoben Klage abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittel tragen . Tatbestand : verstorbene Ehemann Klägerin war Eigentümer Grundstücks . Absicherung diverser Darlehen währte beklagten Bank Sicherungsgrundschulden eingetragen Abteilung laufenden Nummer 51.129,19 € Nummer € Nummer € Nummer € zwar Sicherungsgrundschulden Nummern 3a vollstreckbarer notarieller Urkunden . 31 . Mai trat verstorbene Ehemann Ansprüche ganze teilweise Übertragung ECLI : : genwärtigen künftigen Grundschulden Sicherungsgrundschuld künftig : € rung Zinsen Grundbuch Abteilung laufenden Nummer Rang vorgingen gleichstünden Zinsen Nebenleistungen auch Ansprüche bedingt waren erst künftig entstehen würden . Jahr übertrug Ehemann Klägerin Grundstück ; Eintragung Grundbuch erfolgte 3 . Februar . Ehemann verstarb 23 . März . Klägerin schlug Erbschaft . Nachlassgericht ordnete 17 . Mai Nachlasspflegschaft unbekannten Erben bestellte Nachlasspflegerin . gegenüber kündigte Beklagte gesamte Geschäftsverbindung wichtigem Grund . 28 . September wurde Insolvenzverfahren Nachlass Ehemanns eröffnet . Beklagte betreibt April Zwangsversteigerung streitgegenständlichen Grundstücks Grundschulden . trat gestützt Gunsten eingetragene Grundschuld Verfahren . neue Ehemann Klägerin erhielt Meistgebot Höhe € 4 . Dezember Zuschlag . Schreiben 5 . Dezember teilte Beklagten Abtretung Rückgewähransprüche . gerichtlichen Verteilungsplan 22 . Januar wurde Gesamtverteilungsmasse Höhe € angeordnet Beklagten geleistete Vorschüsse € Grundschulden insgesamt 330.431,12 € Klägerin Abteilung laufenden Nummer eingetragene Eigentümergrundschuld Betrag Höhe € zugeteilt würden . Beklagte fiel Hinblick Grundschuld Nr. € . Nr. € . Klägerin widersprach Verteilungstermin Teilungsplan insoweit Beklagten 145.841,23 € zugeteilt worden sind . behauptet Grundschulden gesicherten Darlehen seien nur noch Höhe valutiert . Vollstreckungsgericht verfügte Wege Hilfszuteilung streitige Erlösanteil Klägerin gebühre Widerspruch begründet erklärt werde . Betrag 184.589,89 € wurde Klägerin Beklagten hinterlegt . Klägerin hat beklagte Bank zunächst Widerspruchsklage § Abs. erhoben richterlichen Hinweis Klage geändert Antrag gestellt Beklagten eingeleitete Zwangsversteigerung unzulässig erklären Beklagten Betrag 145.841,23 € zugeteilt werden solle . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Beschluss zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision möchte Beklagte Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Klage ist abzuweisen . Berufungsgericht hat ausgeführt richtige Klageart sei Vollstreckungsabwehrklage § Klägerin materielle dungen Vollstreckung zugrunde liegenden Grundschulden erhebe geltend mache Beklagten stünden besicherte Forderungen nur Höhe € . Zwangsvollstreckung Beklagten sei unzulässig 145.841,23 € hinausgehe . Grundschulden höhere Forderung sichern sollten könne hinreichenden Sachvortrag Beklagten festgestellt werden . Hintergrund könne dahinstehen Gunsten Rückgewähransprüche Vollstreckung zugrunde liegenden Grundpfandrechte bestünden Zuschlag untergegangen seien Anspruch Mehrerlös umgewandelt hätten umgewandelten Ansprüche zustünden . Zwar könne Klägerin Klage erreichen Betrag € übersteigende Restbetrag Versteigerung zugeteilt werde lediglich verhindern Tilgungsplan Beklagten ausgekehrt werde . Zwar sei richtig Verteilungsverfahren Feststellung persönlichen Forderung bedürfe . schaffe Ausgang Verteilungsverfahrens Beklagte Rechtsgrund Behaltendürfen Erlösanteils . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand . § gestützte Zwangsvollstreckung Beklagten kann Begründung Berufungsgerichts insoweit unzulässig erklärt werden Beklagten Betrag 145.841,23 € zugeteilt worden ist . 1 . Noch zutreffend hat Berufungsgericht zunächst Tilgungsplan erhobene Widerspruchsklage § Abs. Vollstreckungsgegenklage § Abs. § behandelt zumindest Klägerin Zuteilung 145.841,23 € übersteigenden Versteigerungserlöses Grundschulden Nr. 3a Beklagte widersprochen hat vgl. Urteil 20 . März 3 . . Anwendungsbereich Klage können Einwendungen Teilungsplan nur dinglichen Rechten auch schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden . Letztere müssen jedoch geeignet sein Geltendmachung dinglichen Rechts beschränken auszuschließen Urteil 20 . März aaO S. B.II.1 . ; 20 . Dezember IX hier Beklagte verpflichten dingliches Recht entfallenden Erlösanteil Klägerin überlassen . 2 . Betracht kommt hier allein § Abs. Satz Fall . hat Beklagte Zuteilung Erlösanteils Vollstreckungsgericht auch Grundschulden mehr valutierten Kosten Klägerin erlangt . streitgegenständlichen Grundschulden handelt Feststellungen Berufungsurteils Sicherungsgrundschulden Ansprüche Grundschuldgläubigerin/Beklagten Rückzahlung Darlehen absicherten . Bestellt wurden Grundschulden verstorbenen Ehemann Klägerin Zeitpunkt noch Eigentümer Grundstücks war . Grundstückseigentümer Sicherungsgrundschulden bestellt hat Sicherungsvertrag Sicherungsnehmer Wegfall Sicherungszwecks aufschiebend bedingten lichen Anspruch Abtretung Verzicht Aufhebung valutierten Teils Grundschulden Urteil 24 . März . 8) . Anspruch Rückgewähr valutierter Teile Sicherungsgrundschuld begründet Widerspruchsrecht Sinne § Urteil 20 . Dezember aaO kann Vollstreckungsabwehrklage § geltend gemacht werden Urteil 30 . April . akzessorisches Recht steht Grundschuld jeweiligen Gläubiger Rücksicht Grundschuld gesicherte Forderung besteht . Erlösverteilung ist grundsätzlich Bestand dinglichen Rechts maßgeblich . Erhält Grundschuldgläubiger dingliche Recht Betrag gesicherten Forderungen so ist Mehrbetrag Rückgewährberechtigten herauszugeben Gaberdiel/ Gladenbeck Kreditsicherung Grundschulden 9 . Aufl . . . gebührt Übererlös Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung Grundstücks entsteht . Berufungsgericht hat dahinstehen lassen Gunsten Rückgewähransprüche Vollstreckung zugrunde liegenden Grundpfandrechte bestanden . Ist aber Eigentum Rückgewähransprüche Klägerin übergegangen so ist Grundschulden Anspruch genommen wird befugt Einreden Sicherungsvertrag erheben vgl. Urteil 21 . Mai 68 ; Vorbemerkungen § § . ; MünchKomm-BGB/Lieder 7 . Aufl . . ; aaO . . Rechte Sicherungsvertrag stehen allein Sicherungsgeber sprüche abgetreten hat Zessionar . Klägerin hat Abtretung geschützte Rechtsposition . Auszahlung hinterlegten Betrages Klägerin muss Beklagte schon widersetzen Sicherungsgeber Rechtsnachfolger Zessionar schadensersatzpflichtig macht Grundschulden mehr valutieren Inhaber Rückgewähransprüche Klägerin zurückgewährt gerichteten Erlösanteil auszahlt Auszahlung hinterlegten Betrages Klägerin verhindert . verletzte Sicherungsvertrag ergebenden Treuepflichten Inhaber Rückgewähransprüche vgl. Urteil 8 . Dezember ; vgl. Clemente Recht Sicherungsgrundschuld 4 . Aufl . . ; aaO . . Betrag Beklagte Zwangsvollstreckung erhält hat Sicherungsabrede verwenden . Übererlös hat Inhaber Rückgewähransprüche auszukehren keinesfalls aber Grundstückseigentümer Inhaber Rückgewähransprüche ist vgl. Gaberdiel/Gladenbeck aaO . . Berufungsgericht durfte offenlassen Rückgewährsansprüche bezüglich Grundschulden Nr. 2 3a zustanden . . angefochtene Entscheidung stellt anderen Gründen richtig § . 1 . Klägerin kann Beklagten Einwendungen Sinne § Abs. Grundschuld gesicherten Darlehensverhältnissen entgegenhalten . Erwerb Grundstücks Sicherungsgeber geht Rückgewähranspruch weiteres nur auch schlüssiges Verhalten mögliche Mitübertragung Erwerber . Denkbar ist auch Erwerber Zustimmung Sicherungsnehmers Sicherungsvertrag eintritt Urteil 10 November insoweit abgedruckt ; Staudinger/ Wolfsteiner Vorbemerkungen § § . . verstorbenen Ehemann Klägerin Sicherungsgeber Beklagten Sicherungsnehmerin geschlossenen Sicherungsverträge entstandenen Ansprüche Rückgewähr Grundschulden sind Grundstücksübertragungsvertrages noch anderen Gründen Klägerin übergegangen . Senat konnte rechtlichen Schluss Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ziehen . Klägerin Erbschaft Ehemann ausgeschlagen hat ist Wege Gesamtrechtsnachfolge § Abs. bezüglich Rückgewähransprüche Rechtsstellung eingerückt . verstorbener Ehemann hat Ansprüche Beklagte auch Wege Einzelrechtsnachfolge übertragen insbesondere abgetreten . ausdrückliche Abtretung Zusammenhang Grundstücksübertragungsvertrag hat Klägerin Tatsacheninstanzen behauptet . Abtretung Rückgewähransprüche verstorbenen Ehemann Rahmen Eigentumsübertragung vorgetragen hatte ist Vertretern Beklagten hingewiesen worden Abtretung notariellen Vertrag ergebe . ist Klägerin vorprozessual Tatsacheninstanzen entgegengetreten . macht auch geltend Sicherungsvertrag verstorbenen Ehemannes Beklagten eingetreten sein vgl. Urteil 25 . März ZR insoweit abgedruckt ; 10 November aaO . Ebenso hat ausdrücklichen Hinweises Beklagten noch Tatsacheninstanzen vorgetragen persönlichen Schulden verstorbenen Ehemanns Grundstücksübertragungsvertrag übernommen Schulden verstorbenen Ehemanns Beklagten getilgt haben . Zweifel wird Rückgewähranspruch stillschweigend abgetreten Grundstückskäufer Anrechnung Kaufpreis Kaufgrundstück eingetragene Grundschuld übernimmt Erwerber andernfalls Gefahr liefe zweimal übernommenen Schuld Grundschuld Anspruch genommen werden Urteil 13 Juli 2503 ; 5 . Februar XI . Gefahr doppelten Inanspruchnahme gilt Entsprechendes Käufer vertragsgemäß eigenen Mitteln Schuld Veräußerers tilgt . Gefahr doppelten Inanspruchnahme Eigentümers besteht aber Veräußerer persönlich Tilgung Schuld verpflichtet bleibt . Dann verbleibt Rückgewähranspruch Zweifel gesicherte Verbindlichkeit selbst tilgt Grundschuld Ausgleich Kaufpreisnachlass erhalten muss vgl. Urteil 18 Juli . 8 ; MünchKomm-BGB/Lieder 7 . Aufl . . ; Vorb . § . . ; Ganter Bankrechts-Handbuch 5 . Aufl . § . ; Kreditsicherung Grundschulden 9 . Aufl . . . spricht auch Übertragung Rückgewähransprüche verstorbenen Ehemann Klägerin noch Eigentumsübergang Klägerin Rückgewähransprüche betreffend Grundschulden . Nr. 2 3a abgetreten hat . ergibt Inhalt Beklagten vorgelegten Grundschuldbestellungsurkunde betreffend Grundschuld Nr. . Wirksamkeit Übertragung Rückgewähransprüche bestehen Zweifel vgl. Gaberdiel/ Gladenbeck Kreditsicherung Grundschulden 9 . Aufl . . . Mithin hätte verstorbene Ehemann Klägerin Sicht allenfalls Ansprüche Rückübertragung Rückgewähransprüche abtreten können . hatte Anspruch Rückübertragung abgetretenen Rückgewähransprüche soweit abgetretenen Ansprüche mehr benötigte Abtretung Rückgewähransprüche verstorbenen Ehemann nur weiteren Sicherungszwecken erfolgte vgl. Urteil 11 . Oktober ZR . 15 ; Hintzen 15 . Aufl . . ; Kreditsicherung Grundschulden 9 . Aufl . . . Vertragsparteien wollten ist dargelegt . spricht auch verstorbene Ehemann weiterhin Grundschulden gesicherten Forderungen erfüllen sollte . Abtretung Eröffnung Insolvenzverfahrens tatsächlich Rückgewährberechtigte geworden ist ist allerdings zweifelhaft . gesicherte Rechtsposition Erwerbsverbot § InsO standhält erlangt Zessionar nämlich nur abgetretene Anspruch Wegfall Sicherungszwecks Zeitpunkt Insolvenzeröffnung bereits entstanden war . Entsteht Voraus abgetretene Forderung erst Eröffnung Insolvenzverfahrens kann Zessionar gemäß § Abs. InsO grundsätzlich Forderungsrecht Lasten Masse mehr erwerben ; nur bereits Eröffnung Insolvenzverfahrens gesicherte Rechtsposition abgetretenen Forderung erlangt hat ist Abtretung insolvenzfest . insolvenzfeste Rechtsposition erlangte nur Zeitpunkt Insolvenzeröffnung Sicherungszweck bereits endgültig weggefallen Rückgewähranspruch Sicherungsabrede fällig geworden war Urteil 11 . Oktober ZR . . kommt Masse auch Nachlasspflegerin Rückgewährberechtigte ist jedenfalls ist Klägerin . ändert Umstand Klägerin Insolvenzverwalter Anfechtung Übertragung streitgegenständlichen Grundstücks Ehemann vergleichsweise vereinbart hat Vergleichsschluss sei auch Komplex betreffend streitgegenständliche Grundstück Mal erledigt . Klägerin hat behauptet Insolvenzverwalter Übertragung Rückgewähransprüche geltend gemacht haben ; so geschehen wäre wären Ansprüche allerdings Erledigungsvereinbarung Nachteil Klägerin umfasst . Etwaige Rückgewähransprüche Masse Dritte sind Vergleich enthaltene gegenseitige Erledigungserklärung berührt . Anfechtungsklage hat Insolvenzverwalter gemäß § Abs. Satz InsO begehrt gegenständliche Grundstück Masse zurückgewährt wird . verlangte mithin Rückgabe Grundschulden belasteten Grundstücks . Klägerin Zuschlag Grundstücks Verlust Eigentums gemäß § Abs. § Abs. Satz InsO § Abs. § Abs. § Abs. § Wertersatz haftete verringerte Wert Grundschulden zumindest Höhe überschießenden Sicherheiten Höhe Wertersatzes zahlte Klägerin bildlich gesprochen Grundschulden noch Grundschulden gesicherten Forderungen . ist insoweit auch Raum stillschweigende Übertragung etwaiger Rückgewähransprüche Masse Beklagte . Insolvenzverwalter Klägerin Vergleichs etwaige Rückgewähransprüche übertragen hätte hat Klägerin Tatsacheninstanzen noch Revisionsinstanz vorgetragen . Insolvenzverwalter Nachlasspflegerin haben Ansicht Klägerin etwaigen Rückgewähransprüche verloren Verteilungsverfahren beteiligt Zuteilung Beklagte Verteilungstermin Widerspruch eingelegt haben . Auch Rückgewährberechtigte Rückgewähransprüche Verteilungsverfahren hätten geltend machen können vgl. Möglichkeit Einwendungen Teilungsplan schuldrechtlichen Ansprüchen herzuleiten : Urteil 20 . Dezember IX haben Ansprüche Nichtgeltendmachung verloren vgl. Urteil 27 . April . . Unterlassen hat lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung . Geltendmachung besseren Rechts Wege Bereicherungsklage Zwangsversteigerungsverfahrens ist ausgeschlossen vgl. Abs. § ; Gesamtes Recht Zwangsvollstreckung 3 . Aufl . . 3 ; Stöber 21 . Aufl . Anm . 5.3 ; Hintzen 15 . Aufl . . . Wegfall Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch Rückgewähr valutierten Teils Grundschulden wandelt Erlöschen Zwangsversteigerung belasteten Grundstücks Anspruch Herausgabe Übererlöses Urteil 18 . Februar XI ; Urteil 27 . April aaO . 2 . Klage Widerspruchsklage Teilungsplan Abs. Erlösanteils Grundschuld Nr. vollstreckbaren notariellen Urkunde bestellt wurde umgedeutet werden kann vgl. Beschluss 11 . Juni . kann stehen auch Widerspruchsklage jedenfalls Erfolg hätte . Klägerin war allerdings Inhaberin Eigentümergrundschuld Grundstückseigentümerin Vollstreckungsschuldnerin vgl. Stöber 21 . Aufl . Anm . ; 15 . Aufl . . Verfahrensbeteiligte § somit grundsätzlich widerspruchsberechtigt Sinne § vgl. Stöber aaO Anm . Buchst . . steht Beklagten bessere Recht Versteigerungserlös . Prozessstandschaft Rückgewährberechtigten klagt vgl. Urteil 20 . Dezember IX auch Widerspruch Auszahlung verlangt vgl. Stöber aaO Anm . Buchst . kommt selbst Beklagten bessere Recht zusteht . Zwar können Einwendungen Teilungsplan ausgeführt nur dinglichen Rechten auch schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden Inhaber dinglichen Rechts verpflichten dingliches Recht entfallenden Erlösanteil Widersprechenden überlassen . steht Klägerin Rückgewähranspruch Sicherungsvertrag ebenfalls bereits ausgeführt worden ist . 3 . Ebenso kann Klage Klage Feststellung vgl. Zöller/Herget 31 . Aufl . . Stichwort umgedeutet werden Beklagten verstorbenen Ehemann Sicherungsgrundschulden zugrunde liegenden Darlehen nur Anspruch Höhe allenfalls 145.841,23 € zusteht . Klägerin Anspruch Auskehr etwaigen Übererlöses zusteht fehlt erforderliche Rechtsschutzinteresse Klage . IV . Entscheidung Berufungsgerichts war mithin gemäß § Abs. aufzuheben . Senat konnte Sache § Abs. selbst entscheiden Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzungen Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist . hiergegen Klägerin geltend gemachte Gegenrüge greift sei Berufungsgericht hingewiesen worden Schlüssigkeit Klage komme Inhaberin Rückgewähransprüche geworden sei habe Berufungsgericht verletzt . 1 . Allerdings kann Revisionsbeklagte grundsätzlich Schluss mündlichen Verhandlung erheben Urteil 17 . Dezember II . 1 . aE ungünstige Feststellungen Berufungsurteils Welt schaffen zwar zunächst nachteilig ausgewirkt haben aber anderer Beurteilung Rechtslage Revisionsgericht relevant werden können Urteil 9 . Oktober ZR . So kann Berufungsgericht erfolgreiche Kläger Revisionsinstanz unterliegen droht rügen Erfolg Klage wesentliche tatsächliche Feststellungen Verfahrensverstoßes unterblieben waren ; 31 . Aufl . . . 2 . Rüge hat Sache jedoch Erfolg . Berufungsgericht hat Hinweispflichten § verletzt . Klägerin ist Beklagten insbesondere auch Berufungsbegründung hingewiesen worden Ansprüche Mehrerlös nur Inhaberin Rückgewähransprüche habe vgl. Urteil 25 . Juni . . Übrigen hat Klägerin Rüge hinreichend ausgeführt . hat nämlich Ausnahme Senat bereits gewürdigten Instanzvortrags dargelegt weiter vorgetragen hätte Berufungsgericht vermissten Hinweis erteilt hätte vgl. 58 ; vgl. auch Beschluss 22 . Mai IX ZB . 10 ; 27 . Januar VersR . . 3 . Unerheblich ist Einwand Klägerin Revisionsverhandlung bleibe Übererlös selbst Forderungen Beklagten Vollstreckungserlös vollständig befriedigt würden . Gunsten Klägerin wird weiter unterstellt Nachlassverbindlichkeiten Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckung beglichen sind . Dennoch steht Fall Klägerin Anspruch gegebenenfalls noch bestehenden Übererlös unbekannten Erben verstorbenen Ehemanns . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 16.03.2016