BESCHLUSS 19 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Antrag Klägers Durchführung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . März Prozesskostenhilfe gewähren wird zurückgewiesen . Gründe : Antrag Klägers Gewährung Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen Land einzigem Gläubiger zuzumuten ist Kosten hier § Abs. ohnehin beschränkt außergerichtlichen Auslagen aufzubringen § Satz Nr. . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Erfordernis Unzumutbarkeit Kostenaufbringung wirtschaftlich Beteiligte Rahmen § Satz Nr. auch Steuerfiskus gilt . 24 . März XI 790 ; . 8 . Februar ZB . Vorliegend ist ferner berücksichtigen Insolvenzverfahren nur Gläubiger beteiligt ist Forderung unbestritten ist überwiegende Teil Klageforderung erfolgreicher Rechtsverfolgung Gute kommen würde . ständen kann Unzumutbarkeit Sinne § Satz Nr. angenommen werden vgl. . 24 . März aaO . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 13.03.2006