BESCHLUSS 30 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 30 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . März gemäß § Satz Kosten Beklagten zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Streitwert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger nimmt Beklagten Schweizer Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Rechtsform Personengesellschaft geführt haben Anwaltsvertrag Anwaltsfehlern Beklagte 17 . Juni Beklagten gegründeten Anwaltsgesellschaft Form Aktiengesellschaft Schweizer Recht Schadensersatz Anspruch Beklagten Passiva Aktiva vormaligen Anwaltsgesellschaft neue Gesellschaft eingebracht hätten Schweizer Recht Beklagten Anwaltsfehler hafte . Beklagten betreiben Internetseite deutscher englischer Sprache erreichbar ist . lebende Kläger betreibt GmbH organisierte Kfz-Werkstatt ist nebenberuflich Kfz-Sachverständiger tätig . legte Vermögensverwaltungsvertrages 24 . September eigenen Namen Gelder Vermögensverwaltungsgesellschaft Firmensitz künftig : Unternehmen Erlaubnis Gesetz Kreditwesen Anlageprodukte vertrieb . Unternehmen wurde Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt . Kläger beauftragte Rechtsanwälte Mandanten Unternehmen vertraten Rückholung angelegten Gelder . fragten Beklagten Mandanten Nachlassverfahren vertreten könne . Schreiben 3 . Januar überließ Beklagte klägerischen Anwälten Email Ausdrucken Auftragsformulare Vollmachten Formulare sogenannten Forderungseingaben Nachlassverfahren . genannte Schreiben war geschädigten Kunden Unternehmens gerichtet ; stellte Beklagte Anwaltskanzlei Nachlassverfahren erklärte Bereitschaft Geschädigten Nachlassverfahren vertreten . klägerischen Anwälte vervielfältigten Unterlagen leiteten Anschreiben Mandanten weiter Kläger Empfehlung Beklagten beauftragen . Kläger gab Unterlagen unterschrieben 12 . Januar Anwälte Beklagten weiterleiteten . hatte Kläger Beklagten Forderungseingabe Nachlassverfahren Vertretung Gläubigerversammlungen beauftragt . Auftragsgemäß meldete Beklagte klägerischen Forderungen Nachlassverfahren stimmte Gläubigerversammlung 7 November auch Klägers Nachlassvertrag Vermögensabtretung Unternehmen Gläubigern vorbehaltlos . Parallel Nachlassverfahren verklagte Kläger ehemaligen Direktoren Verwaltungsratsmitglieder Unternehmens Schadensersatz . Klage hatte zunächst Erfolg . Vollstreckung Klage stattgebenden Urteil wurde jedoch Vollstreckungsgegenklage Verurteilten hin unzulässig erklärt Schadensersatzansprüche Klägers anzuwendenden Schweizer Recht Artikel Abs. Bundesgesetzes Schuldbetreibung Konkurs untergegangen seien . Regelung wahrt Gläubiger Nachlassvertrag zugestimmt hat Rechte Mitschuldner Bürgen Gewährspflichtige nur mindestens Tage Gläubigerversammlung Ort Zeit mitgeteilt Abtretung Forderung Zahlung angeboten hat . Nunmehr verlangt Kläger Verlusts Ansprüche Beklagten Schadensersatz Höhe € . Landgericht hat Klage fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Urteil Landgerichts gehoben Zwischenurteil internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte festgestellt . Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erreichen . II . Auffassung Berufungsgerichts ist angerufene Landgericht Art . Abs. Art . Abs. Buchst . Fall LuganoÜbereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 30 . Oktober künftig : LugÜ Lugano-Übereinkommen international zuständig . Gegenstand Klage seien Ansprüche Klägers Vertrag Verbraucher geschlossen habe . Beklagten hätten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägers Internetauftritt auch Schreiben 3 . Januar ausgerichtet Mandanten klägerischen Rechtsanwälte auch Kläger werbend angeschrieben Anschreiben Vollmachtsformulare beigefügt hätten . Auch Beklagte könne Rechtsnachfolgerin Folge Fortführungshaftung Verbrauchergerichtsstand verklagt werden . Anderenfalls hätte Vertragspartner Verbrauchers Hand Verbrauchergerichtsstand nachträgliche Änderung Unternehmensstruktur unterlaufen . . statthafte Revision Zwischenurteil § Abs. Satz ist zulässig . liegen Voraussetzungen Zulassung Revision . Revision hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision Fragen zugelassen Vertragsschluss Verbrauchers Annahme Verbrauchergerichtsstand Art . Abs. Buchst . Fall LugÜ Ausrichtung Tätigkeit Vertragspartners motiviert sein müsse Tatbestandsmerkmal Ausrichtens verlange Vertragspartner Verbrauchers allgemein Kunden Wohnsitzstaat Verbrauchers anspreche Rechtsnachfolger Vertragspartners Verbrauchers Verbrauchergerichtsstand verklagte werden könne . Fragen sind mehr klärungsbedürftig . Bundesgerichtshof hat Urteil 9 . Februar Sinne angefochtenen Entscheidung entschieden . spätere Vertragsschluss Verbraucher Unternehmer muss Wohnsitzstaat Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit Unternehmers motiviert worden sein Urteil 9 . Februar aaO . . Annahme Ausrichtens reicht konkretes Vertragsangebot Verbraucher persönlich richtet selbst mehr weniger losen geschäftlichen Kontakt . auch gerade Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann Wille Unternehmers Ausdruck finden Geschäftsbeziehungen Verbrauchern anderen Staaten herzustellen aaO . . Verbraucher verliert Verbrauchergerichtsstand Vertragsverhältnis Seiten tragspartners Vertragsschluss Dritten übergeht aaO . . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Wertung Berufungsgerichts Beklagten hätten anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet hält eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand vgl. aaO . . kann Senat dahinstehen lassen Beklagten allein Ausgestaltung Internetseite anwaltliche Tätigkeit gerade auch ausgerichtet haben . jedenfalls Gesamtschau Internetseite Beklagten vorgenommenen Tätigkeiten Vertragsschluss erreichen ergibt Ausrichten Tätigkeit gerade auch . Internetseite Beklagten enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte Ausrichten Anwaltstätigkeit . belegt Internetauftritt Beklagten Tätigkeit auch Mandanten Ausland ausgerichtet haben Verbraucher Mandanten auszuschließen . hat Kläger Vorlage Ausdrucks aktuellen Internetseite Beklagten Erforderliche getan Inhalt Internetseite Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses frühestens Januar beschreiben . hätte nunmehr Beklagten oblegen Vortrag § Abs. substantiiert bestreiten aaO . . deutscher englischer Sprache abgefassten Internetseite warben Beklagten Rechtsanwälte sprächen Deutsch Englisch Französisch Italienisch Spanisch Tibetisch nur Deutsch Französisch Italienisch Landessprachen sind . Weiter haben Beklagten hingewiesen Personen Unternehmen Ausland vertreten . boten international ausgerichtete Rechtsberatung warben internationalen Kompetenzen . verwendeten anderen Domänennamen oberster Stufe ; Telefonnummer Anschrift waren Auslandsvorwahl Länderkennzeichen versehen . Interessenten konnten Internetseite erreichen war Kontakt Beklagten aufnehmen vgl. aaO . . angebotenen Dienstleistungen Bezug forensische Tätigkeit internationale Charakter fehlte hindert nationalen Gerichte Gesamtwürdigung festgestellten Indizien dennoch Ausrichten Tätigkeit anderen Staat anzunehmen . Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist alleine Annahme Merkmals Ausrichtens erforderlich ausschlaggebend . Europäische Gerichtshof misst Indiz internationalen Charakters Tätigkeit nur begrenzte Wirkung aaO . . Berufungsgericht durfte Schreiben Beklagten 3 . Januar Werbeschreiben sehen Ausrichten begründet wird vgl. aaO . . Beklagten haben Schreiben nur Bedingungen Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet namentlich noch Zahl bekannte Mandanten klägerischen Anwaltskanzlei beworben Vertragsschluss veranlassen . Weiter haben ausdrückliches Angebot aber Aufforderung Abgabe Angebots gemacht . haben Willen Ausdruck gebracht ansässige Mandanten Abschluss Anwaltsvertrages motivieren vgl. aaO . . Verbrauchergerichtsstand kann auch verneint werden Kläger Anwaltsvertrag Beklagten letztlich gehenden Beratung Empfehlung deutschen Anwälte geschlossen hat . Merkmal Ausrichtens spricht jedenfalls fehlende Zurechnungszusammenhang modifizierende Kausalität Motivation absatzfördernde Tätigkeit Unternehmers erforderlich ist . Merkmal Verbrauchers kommt tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit Vertragspartner gutgläubigen Unternehmers Eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen Zwecken vgl. aaO . . sind vorliegend Beklagten absatzfördernden Handlungen klägerischen Anwälte zuzurechnen . Streitfall festgestellten Umstände sprechen gemeinsames Vermarktungskonzept klägerischen Anwälten Beklagten . ist Empfehlung klägerischen Anwälte Beklagten beauftragen Unternehmer zuzurechnen Wissen Wollen Teil Konzeptes erfolgt ist vgl. aaO . . Rechtsfehler hat Berufungsgericht weiter festgestellt Kläger Verbraucher Sinne Art . LugÜ ist . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen privaten Zweck Vertrag schließen beruflichen gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann . Begriff Verbrauchers ist eng auszulegen Stellung Person konkreten Vertrages Verbindung Natur Zielsetzung subjektiven Stellung Person bestimmen so Person Rahmen bestimmter Geschäfte Verbraucher Rahmen Unternehmer angesehen werden kann . fallen nur Verträge Sonderregelung Einzelperson Bezug beruflichen gewerblichen Tätigkeit Zielsetzung unabhängig schließt . Beweislast Verbrauchereigenschaft trägt beruft aaO . . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Kläger Anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zwecken Beklagten geschlossen hat Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat . hat verwiesen Kläger Vermögensverwaltungsvertrag eigenen Namen Bezugnahme berufliche Tätigkeit geschlossen gehabt habe . Kläger sei zuvor Vermögensanalyse durchgeführt worden Fragen privaten Vermögenssituation beschäftigt hätten . habe konkreten Vermögensanlage gehandelt üblicherweise Bereich privaten Vermögenssorge Anlage Betriebsvermögen gewählt werde . gelte insbesondere vermittelte Lebensversicherung Person Klägers abgeschlossen worden sei . hat Berufungsgericht geschlossen Anlagevertrag diente privates Vermögen Klägers anzulegen verwalten . Umstände hielt Berufungsgericht weiter Angaben informatorisch angehörten Klägers glaubhaft habe angelegte Geld Bausparvertrag entnommen . erachtete Berufungsgericht unerheblich Geldern Kläger angelegt habe versteuerte Erträge klägerischen Unternehmen gehandelt habe . tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich erinnern . grundsätzlich Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann Revisionsgericht lediglich überprüft werden Tatrichter Gebot § Streitstoff Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt aaO . . Fehler weist Revision . verweist Wesentlichen Berufungsgericht habe Rahmen Beweiswürdigung Angaben nur informatorisch angehörten Klägers stützen dürfen Übrigen auch glaubwürdig sei Herkunft transferierten Geldes belegt habe . sei auszuschließen Kläger betriebliches Vermögen Unternehmen betrieblichen Zwecken steuersparend angelegt habe . Rügen greifen . § Abs. Satz erfolgt Beweiswürdigung Grundlage gesamten Inhalts Verhandlungen Ergebnisses durchgeführten Beweisaufnahme . Inhalt Verhandlungen bilden gesamte Vorbringen Parteien mündlichen Verhandlung Inhalt eingereichten Bezug genommenen Schriftsätze sonstigen Unterlagen sonstiges Prozessverhalten . Vorgaben hat Berufungsgericht eingehalten klägerischen Angaben gewürdigt vorgelegten Urkunden unstreitigen Sachverhalt abgewogen hat . Übrigen setzt Revision lediglich eigene Beweiswürdigung Stelle Berufungsgerichts vgl. aaO . . Beklagten wenden insoweit nur Geld Kläger Unternehmen angelegt habe könne Unternehmungen stammen versteuert worden sein . Vortrag ist unerheblich . Auch Kläger Geld Kapitalanlagen unversteuerten Betriebsvermögen entnommen haben sollte selbst eigenem Namen eigener privater Vermögensanlage anzulegen verfolgte Wortlaut Inhalt private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag beruflichen gewerblichen Zwecke . Ansicht Beklagten ist möglicherweise strafrechtlich relevante Herkunft Geldes Zweckbestimmung unerheblich . anderenfalls würde Verbrauchergerichtsstand internationale Zuständigkeit selten begründen können Verbraucher Geldmittel privaten Geschäfte regelmäßig beruflichen Einnahmen erwirtschaftet aaO . . Geschäfte Klägers Zusammenhang Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen Unternehmer werden . Insbesondere steht Vorliegen Gewinninteresses Einordnung Person Verbraucher . gilt Anlage Privatperson Umfang annimmt kaufmännische Organisation erforderlich macht kann stehen Kläger zutrifft vgl. aaO . . Art . Abs. . LugÜ ist auch Verhältnis Beklagten gegeben Berufungsgericht zutreffend entschieden hat . Allerdings wurde Beklagte erst Abschluss Anwaltsvertrages gegründet wurde originär Vertragspartnerin Klägers Sinne genannten Regelung . hat Kläger Verweis Handelsregisterauszug 4 November vorgetragen Beklagte habe Gründung Geschäft Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft Rechtsanwälte übernommen zwar Aktiven Passiven . Vortrag Klägers hat Schweizer Recht Folge Beklagte Klägerin Beklagten Gesamtschuldnerin hafte . Dann aber bleibt Verbrauchergerichtsstand auch Beklagten 3 . Annahme internationalen Zuständigkeit Wohnsitz Verbrauchers ist unerheblich Vertragspartner Rechtsnachfolger Vertragspartners Verbrauchervertrages Art . Abs. Buchst . c/Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . verklagt . Fällen ist Verbrauchergerichtsstand gegeben aaO . . Rahmen Prüfung Zuständigkeit LuganoÜbereinkommen ist erforderlich strittigen Tatsachen Frage Zuständigkeit auch Bestehen geltend gemachten Anspruchs Relevanz sind umfassendes Beweisverfahren durchzuführen . angerufene Gericht prüft Stadium Prüfung internationalen Zuständigkeit Zulässigkeit noch Begründetheit Klage Vorschriften nationalen Rechts ermittelt nur Anknüpfungspunkte Staat Gerichtsstands Zuständigkeit Bestimmung rechtfertigen . darf nationale Gericht nur Prüfung Zuständigkeit genannten Bestimmung geht einschlägigen Behauptungen Klägers internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen erwiesen ansehen aaO . . 3 . Hat mithin Revision Aussicht Erfolg steht grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst Einlegung Berufungsgericht zugelassenen Revision Revisionszurückweisung Beschluss § Beschluss 15 . Februar . 13 ; 31 . Aufl . . . Kayser Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 16.03.2016 Rae