BESCHLUSS 24 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 24 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; hat indessen Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung § Abs. Satz Nr. noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz Nr. . Abschluß Versteigerung weist Gerichtsvollzieher gemäß Meistbietenden Eigentum wirksam gepfändeten Sache Weise Erwerber auch schuldnerfremden Sachen unabhängig gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt . gilt auch hier Kläger vorgetragenen Fall Ersteher Kenntnis fehlenden Eigentum Schuldners hat ; 25 ; 98 ; 76 ; vgl. auch . Eigentumszuweisung Gerichtsvollzieher ist Verfügung Wege Zwangsvollstreckung Sinne § Abs. Satz staatlicher Hoheitsakt 20 . folgt weiter Feststellungen Berufungsgerichts rechtmäßigen Ablieferung versteigerten Sache beruhende Eigentumserwerb Beklagten anders Fällen § sogleich Wege Schadensersatzes gemäß Abs. wieder rückgängig gemacht werden kann vgl. ; . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen .