BESCHLUSS ZR 27 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp 27 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : § Abs. Satz statthafte Nichtzulassungsbeschwerde deckt Zulassungsgrund § Abs. Satz . 1 . Vorinstanzen Berechnung Anfechtungsfrist ausgegangen sind Eintragungsantrag notariellen Urkunden 12 . Januar sei Schuldner gestellt worden so Voraussetzungen § Abs. Satz AnfG gegeben seien ist willkürlich zugleich angenommen worden ist dinglichen Einigung hätten Schuldner auch Namen Beklagten gehandelt . handelte notwendiger Weise zweiseitiges Rechtsgeschäft ; gegenüber war Antrag einseitige Verfahrenshandlung . 2 . Vorbringen Beklagten Schuldnern angefochtenen Hypothekenbestellung verbliebene Vermögen sei Zugriff Klägerin ausreichend gewesen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle ist Berufungsgericht Kenntnis genommen worden Erwähnung Tatbestand ergibt . Berufungsgericht hieraus zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen haben sollte handelt lediglich einfachen Zulassung Revision rechtfertigenden Rechtsfehler . Gehörsverstoß liegt auch Berufungsgericht Vorliegen Bargeschäfts verneint hat . Wertpapierdarlehensvertrag unwirksam war haben Beklagten Hypotheken inkongruente Deckung erlangt . Vorbringen Tatsacheninstanzen waren Darlehensgeber Großeltern Beklagten Großeltern vertretenen Beklagten . Schließlich beruht auch Annahme Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes Gehörsverletzung . Berufungsgericht hat Vortrag Wertverhältnissen Urteil referiert . Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist " denklogisch " ausgeschlossen angefochtenen Rechtshandlung Grunde liegende Gesamtgeschehen nur Absicherung Bank erhöht Zugriffsmasse übrigen Gläubiger indessen verkürzt hat . Benachteiligung gerade anfechtenden Gläubigers muss Vorsatz beziehen . weiteren Begründung wird § Abs. Satz abgesehen . Kayser Grupp Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung