BESCHLUSS ZR 15 November Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp Richterin 15 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . geltend gemachten Verletzungen Verfahrensgrundrechten hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . 2 . Übrigen ist Sache zutreffend entschieden . Recht hat Vordergericht Schadensersatzansprüche fremdem Recht D. GmbH verjährt erachtet . § Abs. Nr. ist Schadensentstehung Jahre Kenntnis anspruchsbegründenden Umstände Beginn Verjährung 1 . Januar Ablauf 31 . Dezember auszugehen . Jahr D. GmbH erhobenen Klagen Anlegern wurde Verjährung Lauf gesetzt . Manifestiert Pflichtverletzung unklaren Vertragsgestaltung so entsteht Schaden Vertragsgegner Vertrag Rechte Vertragspartner herleitet Urteil 19 . Mai ZR . . Sachlage entstanden Schäden D. GmbH fehlerhaften rechtlichen fung Prospekte Beklagte wurzeln sollen bekannten Inanspruchnahme einzelne Anleger Jahr . bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist Regel Ganzes aufzufassen . gilt einheitliche Verjährungsfrist schon Auftreten ersten Schadens verständiger Würdigung weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann Urteil 23 . April ZR . . Grundsätzen Schadenseinheit weiter festzuhalten ist vgl. kürzlich Urteil 26 Juli . begann Verjährungsfrist Jahr erstmaligen Inanspruchnahme D. GmbH Anleger Folgeschäden laufen . Erfolg beruft Beschwerde Klagewelle Jahr habe auch vorliegende Anlage betroffen . Einlegung Tatbestandsberichtigungsantrags bindenden tatbestandlichen Feststellungen Vordergerichts vgl. Beschluss 10 Juli ZR . 8) richteten Jahre erhobenen Klagen Fonds . Eigene Ansprüche Vertrag Schutzwirkung Dritter sind begründet . Gegenläufigkeit Interessen Anleger GmbH steht Drittschutz Blick tragung Beklagten rechtlichen Prüfung Prospektinhalts vgl. Urteil 23 . April ZR . ; Beschluss 21 . September IX ZR . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Rae