BESCHLUSS 20 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 20 . Februar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Kammergerichts 23 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . geltend gemachten Verletzungen Verfahrensgrundrechten Art . Abs. GG hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . geltend gemachte Divergenz liegt . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Regressverfahren selbständig befinden ist Vorprozess richtig hätte entschieden werden müssen Urteil 15 November ZR . 9 ; 8 . Dezember ZR . 17 ; 10 . Mai ZR . jeweils . materiellen Gerechtigkeit Vorrang wirklichen Kausalität gebührt kommt Tatsachen Vorprozess mutmaßlich festgestellt worden wären Beweiserhebungen Auffassung Regressrichters Aufklärung Sachverhaltes erforderlich sind Urteil 16 . Juni . Beklagte Vorprozess Abschluss Vergleichs auch Landessozialgericht noch Vergleichsberuf hätte benennen können durfte Berufungsgericht Verweisungsberuf Tagespförtnerin Entscheidung berücksichtigen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Grupp Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 23.01.2013