NAMEN ZR Verkündet : 13 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § ; § Eröffnung Insolvenzverfahrens Schuldner Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung bindet Insolvenzverwalter auch dann Grundstück Gläubigers wertausschöpfend belastet ist . Urteil 13 . Januar IX ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Februar 6 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Februar aufgehoben erledigt erklärte Klage früheren Klägers betreffen . Umfang Aufhebung wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits erster zweiter Instanz erledigt erklärten Teil betreffen trägt Klägerin . Kosten Revisionsverfahrens trägt Klägerin . Tatbestand : Klägerin Verlauf Rechtsstreits verstorbener Ehemann früher Kläger waren je hälftige Miteigentümer bewohnten . Grundstück ist erstrangigen Grundschuld 449.936,86 € % Jahreszinsen 11 November % Nebenleistung weiteren Grundpfandrechten belastet . Grundschuld ist Jahre eingetragen worden . Schreiben 11 Juli Eheleuten Sohn gegengezeichnet 17 Juli bestätigte Grundpfandgläubigerin folgende mündlich getroffene Vereinbarung : " schweren Krankheiten Herrn Frau werden unveränderter Sachlage Anwesen wohnen Zwangsmaßnahmen Privathaus einleiten . selbstverständlich nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter Seite anstehen . " Antrag Grundpfandgläubigerin wurde Beschlüssen 3 . März Insolvenzverfahren Vermögen Kläger eröffnet . Verfahren wurde Beklagte Insolvenzverwalter bestellt . Kläger haben zunächst beantragt Beklagten verurteilen Verwertungsmaßnahmen bewohnten Hausgrundstücks unterlassen . 16 . Januar verstarb ehemalige Kläger wurde Klägerin allein beerbt . Urteil 27 . Februar hat Landgericht Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufungsverfahren haben Parteien Rechtsstreit bezüglich Klage Klägers übereinstimmend erledigt erklärt . Übrigen ist Berufung zurückgewiesen worden . Ziel Senat zugelassenen Revision ist weiterhin Abweisung Klage erledigt erklärt worden ist . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Entscheidungen Vorinstanzen Klage Klägerin Abweisung Klage . Gegenstand Revisionsverfahrens ist Klage Klägerin Beklagten Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen einerseits Beklagten Verwalter Insolvenzverfahren Nachlass früheren Klägers andererseits . 1 . Klage ist erhoben worden Klage Klägerin früheren Klägers Rechtsanwalt verwalter Vermögen Frau genannt S. " Insolvenzund Herrn " . Tatsächlich ist Klage Beklagte erhoben worden . Vermögen Klägerin einerseits früheren Klägers andererseits sind selbständige Insolvenzverfahren eröffnet worden lediglich natürliche Person Insolvenzverwalter bestellt worden ist . gibt also Parteien Amtes Klägern Unterlassung Verwertungsmaßnahmen Anspruch genommen werden . 2 . Tod früheren Klägers haben koll mündlichen Verhandlung 29 . Januar entnehmen lässt " Parteivertreter " Rechtsstreit " bezüglich Klage verstorbenen Herrn " erledigt erklärt . Anhängig geblieben ist Klage gerin Rubrums Entscheidungsgründe rufungsurteils aber Beklagten Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Klägerin auch Verwalter Insolvenzverfahren Nachlass früheren Klägers richtet . II . Berufungsgericht hat ausgeführt : Klage Klägerin beziehe nach vor gesamte Grundstück . sei zulässig bisher Zwangsversteigerung noch freihändige Versteigerung eingeleitet worden sei . Beklagte habe Verwertung jedenfalls ernsthaft Betracht gezogen ergebe Grundstück Berichten Insolvenzgericht werthaltigen Vermögensgegenstand erwähnt vorliegenden Prozess Verwertungsrechts berühmt habe . Klägerin habe Möglichkeit gehabt Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen verhindern . Klage sei auch begründet . Zwar binde Vollstreckungsverzicht beklagten Insolvenzverwalter . Unterlassungsanspruch Klägerin folge jedoch § . Insolvenzverwalter sei verpflichtet Verfügungen Insolvenzmasse unterlassen Schuldner Schaden zufügten schutzwürdigen Interesse sonstiger Verfahrensbeteiligter geboten sein . Verkauf schon erstrangige Grundschuld wertausschöpfend belasteten Grundstücks diene ausschließlich Interessen Grundpfandgläubigerin jedoch schutzwürdig seien Juli vereinbarten Vollstreckungsverzicht zuwiderliefen . Belange sonstigen Gläubiger blieben unberührt . Frage beklagte Verwalter Grundpfandgläubigerin Verwertungsbeitrag vereinbaren könne Masse zugute komme sei Entscheidung unerheblich . Verwalter könne Grundstück freigeben Grundpfandgläubigerin Verwertung überlassen . . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Klage Beklagten Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Klägerin richtet Miteigentumsanteil früheren Klägers betrifft scheitert Unterlassungsanspruch Klägerin bereits insoweit Beeinträchtigung droht Rechtsgedanke § . Verwertungsmaßnahmen Beklagten hat Klägerin schon Rechtsgründen befürchten . frühere Kläger Klägerin allein beerbt worden ist ist Beklagte insoweit verfügungsbefugt § InsO . Nachlass früheren Klägers ist nunmehr zwar auch Teil Masse Insolvenzverfahrens Vermögen Klägerin vgl. . 11 . Mai IX ZR . . Zeitpunkt Erbfalls laufenden Insolvenzverfahrens Vermögen Klägers bleibt jedoch Vermögen Klägerin getrennt . Tod früheren Klägers ist Insolvenzverfahren Vermögen übergangslos Nachlassinsolvenzverfahren InsO übergegangen vgl. . 22 . Januar IX 354 . 21 . Februar IX ZB . . verfügungsbefugt Nachlass gehörenden Gegenstände ist Verwalter Nachlassinsolvenzverfahren Klägerin Beklagte Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Klägerin . 2 . Klage Beklagten richtet Miteigentumsanteil Klägerin betrifft ist Klage ebenfalls unbegründet . Klägerin kann verlangen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterbleiben . Juli Eheleuten Grundpfandgläubigerin getroffene Vereinbarung bindet Beklagten . Schuldrechtliche Vereinbarungen binden grundsätzlich nur Vertragsparteien . gehörte Beklagte . Beklagte Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Klägerin ist führt ebenfalls nunmehr zuvor geschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebunden wäre . Insolvenzordnung enthält Bestimmung Rechtsfolge führen könnte . Eröffnung Insolvenzverfahrens ist Recht Klägerin Masse gehörende Vermögen verwalten verfügen Insolvenzverwalter übergegangen § Abs. InsO . Rechte Pflichten Grundpfandgläubigerin gilt hingegen . Grundpfandgläubigerin ist gemäß § InsO weiterhin Maßgabe Gesetzes Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung abgesonderten Befriedigung Masse gehörenden Miteigentumsanteil berechtigt kann Recht auch Insolvenzverwalter durchsetzen . Rechte Vereinbarung könnten hier aber entscheiden ist geltend gemacht werden . Recht Pflicht Verwalters Masse gehörende Vermögen Klägerin verwerten hat jedoch tun . Ansicht Berufungsgerichts folgt Verwertungsverbot hier auch Grundsätzen Glauben § . Berufungsgericht hat allein wertausschöpfende Belastung Grundstücks Blick gehabt führe ausschließlich vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebundene Grundpfandgläubigerin Verwertung Miteigentumsanteils profitieren würde . Sicht greift jedoch kurz . Grundpfandgläubigerin haben weitere Gläubiger Forderungen Tabelle angemeldet . Aufgabe Beklagten ist bestmögliche Verwertung Vermögens Schuldnerin ungesicherten Gläubiger gemeinschaftlich befriedigen § Satz InsO . Grundpfandgläubigerin Zwangsvollstreckung Zwangsverwaltung betreibt vgl. InsO ist zwar möglich . Auch Verwalter selbst beantragte Zwangsversteigerung Grundstücks § InsO würde kaum Überschuss führen Verwalter Masse ziehen könnte . Verwalter ist jedoch anders Grundpfandgläubigerin auch freihändigen Veräußerung belasteten Grundstücks grundstücksgleichen Rechts berechtigt vgl. § ; . 11 . Dezember ZR GesO ; MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . § . ; InsO . Aufl . . 30 ; HK-InsO/Lohmann 5 . Aufl . . . freihändigen Veräußerung oft höherer Kaufpreis erzielt wird kann Verwalter absonderungsberechtigten Gläubiger verständigen Verwalter Zahlung vereinbarten Kostenbeitrags Masse betreibt . Beitrag kommt Gemeinschaft ungesicherten Insolvenzgläubiger zugute . Verwalter Möglichkeit Gebrauch macht wird Berufungsgericht meint nur Interesse absonderungsberechtigten Gläubigers tätig zieht Aufgaben Amt entsprechend Belastungen noch -9- realisierenden Wert Grundstücks Masse . Grundpfandgläubigerin Verwalter Gesamtheit Gläubiger greift Grundstück . Berufungsgericht nähere Erläuterungen prekären Gesundheitszustand " Klägerin verwiesen hat ist Klägerin schutzlos . bleibt Möglichkeit Vollstreckungsschutzantrag stellen . kann zwar freihändige Veräußerung Miteigentumsanteils verhindern möglicherweise aber Räumung Erwerber hinauszögern . Interesse Miteigentumsanteil behalten können verdient Insolvenzverfahren Vermögen Schutz . 3 . Klage Beklagten Verwalter Nachlassinsolvenzverfahren Vermögen früheren Klägers scheitert Miteigentumsanteils Klägerin wiederum Fehlen aktuellen drohenden Beeinträchtigung Rechtsposition Klägerin . Hier gilt Gesagte entsprechend . Verwertungsmaßnahmen Beklagten hat Klägerin befürchten befugt ist Vermögen verfügen . 4 . Nachlass früheren Klägers gehörenden fehlt fortbestehenden Separierung Nachlasses sonstigen Vermögen Klägerin Sonderrechtsbeziehung Klägerin Beklagten Grundlage Berufungsgericht angenommenen Rücksichtnahmepflichten sein könnte . Sollte anders sehen Erwerber Teilungsversteigerung beantragen könnte so scheitert Klage Prozessrechtsverhältnis gleichen Grunde Beklagten . IV . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist zuheben § Abs. . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist hat Revisionsgericht Sache selbst entscheiden § Abs. . Klage Klägerin wird abgewiesen . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 27.02.2007 OLG Entscheidung 19.02.2009