BESCHLUSS 19 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. Raebel 19 Juli beschlossen : Streitwert Revisionsverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : 1 . Kläger verlangt Beklagten schuldhaften Verletzung Anwaltsvertrages Schadensersatz . hat Leistungsklage DM erhoben Oberlandesgericht Urteil 15 November Grunde gerechtfertigt erklärt hat . Dezember hat Finanzverwaltung DM Kläger bezahlt Schaden Vortrag Beklagten entsprechend verringert hat . 13 . Februar haben Beklagten Revision Grundurteil Oberlandesgerichts eingelegt Schriftsatz 12 Juli zurückgenommen haben . Beklagten haben beantragt Hinblick Revisionseinlegung erfolgte Zahlung Finanzverwaltung Streitwert Revision DM DM ./. DM festzusetzen . 2 . Auffassung Beklagten hat Leistung Finanzverwaltung Einfluß Streitwertfestsetzung . Zwar haben klagten zutreffend hingewiesen maßgeblicher Zeitpunkt Wertfestsetzung Einreichung Revisionsschrift 13 . Februar ist vgl. Hartmann Kostengesetze 30 . Aufl . . . Hierin liegt aber Problem vorliegenden Falles . Tatsache Zahlung DM allein vermochte Streitgegenstand ändern . Erforderlich wäre vielmehr entsprechende prozessuale Erklärung Klägers etwa teilweise Erledigungserklärung teilweise Klagerücknahme gewesen Streitgegenstand Leistungsklage Betrag zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen vermindert werden sollte . Beklagten waren hingegen Disposition Streitgegenstand befugt . Kreft Zugehör Raebel