NAMEN Verkündet : 3 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Grundsatz Beweislastregeln Ausgangsrechtsstreits auch Regreßprozeß anzuwenden sind kann auch Lasten Mandanten auswirken Frage Mandant Steuerschaden noch rechtzeitig Rechtsbehelf hätte abwenden können Zeitpunkt Zugangs Steuerbescheids abhängt . Urteil 3 . Mai IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Stodolkowitz Dr. Dr. Raebel Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Januar aufgehoben Berufungsgericht Sache Betrages DM % Zinsen 16 . Januar Landgericht zurückverwiesen hat . Insoweit wird Berufung Beklagten Teilurteil 19 . Zivilkammer Landgerichts 1 . Oktober zurückgewiesen . übrigen wird Revision zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens hat Landgericht entscheiden . Tatbestand Beklagte betreute Steuerberater Kläger Rechtsstreits verstorbene allein beerbte Ehefrau folgenden ist nur noch " Kläger " Rede steuerlichen Angelegenheiten . Kläger war Gesellschafter W. OHG GmbH Co. beteiligt . zuletzt genannten Gesellschaft hatte schon Beginn Vertragsverhältnisses Beklagten steuerlichen Gründen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet OHG-Anteil Innenverhältnis Form Unterbeteiligung übertrug . 16 November erließ Außenprüfung zuständige Betriebsfinanzamt Jahre geänderte Bescheide gesonderte einheitliche Feststellung OHG BGB-Gesellschaft . Bescheiden wurde Kläger Gewinn OHG vollem Umfang zugerechnet Folge hatte Grundlage Feststellungsbescheide Wohnsitzfinanzamt erlassenen kommensteuerbescheiden 26 . Januar Einkünften Klägers Gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde . hiergegen eingelegten Einsprüche Beklagte begründete wies Finanzamt . Klage nunmehr beauftragte Steuerberater Finanzamt erhob nahmen Kläger Ehefrau Ergebnisses dort 6 . Juni durchgeführten mündlichen Verhandlung . Kläger nimmt Beklagten hoch festgesetzten Steuern Schadensersatz Anspruch . hat zunächst erster Linie Zahlung 198.308,37 DM verlangt . war reine Steuerschaden Betrag DM DM Einkommensteuer DM Kirchensteuer enthalten . erkennende Senat hat ersten Revisionsverfahren Urteil 20 . Juni ZR Klageantrag Grunde gerechtfertigt erklärt Sache Entscheidung Anspruchshöhe Landgericht zurückverwiesen . weiteren Verlauf Rechtsstreits hat Kläger Klage erhöht Zahlung insgesamt DM nebst Teil Hauptforderung geltend gemachter Zinsen verlangt ; entfallen DM Steuerschaden DM Einkommensteuer DM Kirchensteuer . DM hat Landgericht Teilurteil Kläger zugesprochen . Berufungsgericht hat Urteil aufgehoben Sache Landgericht zurückverwiesen . richtet Revision Klägers . Entscheidungsgründe Revision führt Betrages DM Aufhebung Berufungsurteils Zurückweisung Berufung . übrigen hat Rechtsmittel Erfolg . Berufungsgericht hält Teilurteil Landgerichts unzulässig Beklagte Recht Einwand Mitverschuldens erhoben habe . Kläger sei zuzurechnen so hat Berufungsgericht ausgeführt jetziger Steuerberater Antrag § Abs. AO Änderung Einkommensteuerbescheide gestellt habe . Einwand letzung Schadensminderungspflicht könne Beklagte auch noch Betragsverfahren erheben . Einwand gesamten Klageanspruch betreffe bestehe Erlaß Teilurteils Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen . 1 . Gefahr besteht indessen schon Verfahren Klagegrund erhobenen Anspruch geht . Umfang steht Urteil erkennenden Senats 20 . Juni bindend Kläger entstandene Schaden Grunde vollem Umfang ersetzen ist . Entscheidung Frage Schadensersatzanspruch mitwirkendes Verschulden Geschädigten gemindert ist kann zwar grundsätzlich zweifellos Anspruch insgesamt entfallen läßt Betragsverfahren vorbehalten werden ; . muß jedoch Urteilstenor zumindest aber Entscheidungsgründen kenntlich gemacht werden . Senatsurteil 20 . Juni ist Einschränkung entnehmen . noch Gründe befassen Frage etwaigen Mitverschuldens Klägers . Entscheidungsgründen läßt Aussage auch Wege Auslegung entnehmen . Parteien hatten Frage doppelte Besteuerung Gewinns OHG später noch Antrag Abs. hätte beseitigt werden können nur Zusammenhang Ursächlichkeit Pflichtverletzung Beklagten eingetretenen Schaden befaßt . Berufungsgericht hat Problematik ersten Urteil Rahmen Prüfung Pflichtverletzung erörtert ausgeführt Änderung Bescheide § sei Betracht gekommen . anschließenden Revisionsinstanz wurde Problem mehr sprochen . Sachlage kann Schweigen Senatsurteils Frage Vorbehalt etwaigen Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens gesehen werden . Klageanspruch ist Kläger somit Grunde Einschränkung zuerkannt worden . Entscheidung Verfahren Anspruchsgrund ist gemäß § Betragsverfahren bindend . 5 . Oktober VersR ; 14 . April ZR . Bindungswirkung ist Berücksichtigung Mitverschuldens geht Fall § Abs. beschränkt erstreckt unverändert gebliebenem Sachverhalt auch Schadensminderungspflicht § Abs. . Somit kann Senatsurteil 20 . Juni weiteren Verfahren grundsätzlich mehr widersprüchlichen Entscheidungen Mitverschuldensfrage kommen . Teilurteil Landgerichts war sogleich darzulegenden Einschränkung zulässig . 2 . gilt jedoch nur Rahmen seinerzeit Senat Entscheidung vorliegenden Streitgegenstands . Bindungswirkung Grundurteils erfaßt Klageanspruch nur Umfang Zeit letzten Tatsachenverhandlung Grundverfahren anhängig war ; späteren Klageerweiterung muß Anspruch insoweit auch Grunde erneut geprüft werden . 2 . Februar m.w . . Kläger hatte seinerzeit Belastung Kirchensteuer entstandenen Schaden nur Höhe DM anhängig gemacht . Erweiterung Klage Steuerschadensbetrag insgesamt DM Landgericht sodann Kläger zugesprochen hat geschah erst Zurückverweisung Sache Landgericht Schriftsatz Klägers 5 . Januar . zusätzlich eingeklagten Betrag erstreckt Bindungswirkung Grundurteils . Umfang muß Landgericht Mitverschuldenseinwand befassen . gilt gesamte Klageerweiterung nur eigentlichen Steuerschaden auch geltend gemachten Folgeschäden Zinsen Säumniszuschläge Steuerberaterkosten betrifft ; auch insoweit hat Kläger Betragsverfahren Klage erhöht . Rahmen Erhöhungsbeträge begründet Erlaß Teilurteils Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen . Fall darf Teilurteil ergehen 242 ; . 27 . Oktober . II . 1 . Berufungsurteil ist nur insoweit aufzuheben Berufungsgericht Sache ursprünglich geltend gemachten Steuerschadens Höhe DM Landgericht zurückverwiesen hat . Umfang ist Sache entscheidungsreif . Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt Schaden Kläger geltend gemachten Umfang tatsächlich besteht Einwand Beklagten Steuerschulden seien Kläger erlassen worden unbegründet ist . Berufung Beklagten ist insoweit zurückzuweisen . übrigen ist Entscheidung Berufungsgerichts richtig . 2 . weitere Verfahren Landgericht weist Senat folgendes : Bindung Grundurteil 20 . Juni besteht ist weiteren Verfahren prüfen Steuerberater Pflichten schuldhaft verletzt hat erforderlich Kläger Pflichtverletzung gemäß § § Abs. zuzurechnen ist . besteht Bindung Berufungsgericht angefochtenen Urteil Mitverschuldensfrage geschrieben hat . Materiellrechtlichen Ausführungen zurückverweisenden Prozeßurteil kommt nur insoweit Bindungswirkung dargelegt werden soll Frage Zurückverweisung geklärt werden soll Entscheidung Sache Bedeutung ist ; anderenfalls bedürfte Klärung ; . vorliegenden Fall war Grund Zurückverweisung Berufungsgericht Fehlen Feststellungen Mitverschuldensfrage Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ; Gefahr besteht unabhängig Frage Mitverschuldens beurteilt wird . Beklagte behauptet Feststellungsbescheide BGB-Gesellschaft erhalten haben . Trifft dann sind Kläger Ehefrau erst zugegangen Finanzgerichtsrechtsstreits bekannt gegeben wurden . Damals hätte noch Möglichkeit bestanden Einspruch einzulegen . Erfolg wären Einkommensteuerbescheide gemäß § Abs. Satz Nr. ändern gewesen . Rechtsmittel ist jedoch offenbar eingelegt worden Berichterstatter zuständigen Senats Finanzgerichts -9- Steuerberater Schreiben 6 . März mitgeteilt hatte 19 November erlassenen Feststellungsbescheide seien ausweislich Steuerakten Beklagten bekannt gegeben worden . Fall hätte Möglichkeit mehr bestanden Änderung Bescheide erreichen . § Abs. AO mehrfacher Berücksichtigung Steuersachverhalts Bescheiden gegebene Möglichkeit Änderungsantrag stellen besteht Feststellungsfrist mindestens aber Jahres letzte betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist . Feststellungsfrist wäre Bescheide Beklagten zugegangen wären letzte betroffene Jahr Ende abgelaufen gewesen § Abs. Satz § Abs. Nr. § Abs. Nr. . Unanfechtbar geworden wären Bescheide Einspruch eingelegt worden war spätestens Ende so besondere Jahresfrist § Abs. Satz jedenfalls Ende abgelaufen gewesen wäre . Lief einmonatige Rechtsbehelfsfrist erst Bekanntgabe Bescheide Finanzgerichtsrechtsstreits dann hätte noch Jahres Änderungsantrag § Abs. gestellt werden können . Antrag dürfte Schreiben Steuerberaters 13 . März Finanzamt enthalten gewesen sein . noch rechtzeitig war hängt genauen bisher festgestellten Zeitpunkt Kläger Ehefrau Feststellungsbescheide ersten Monaten Jahres erhalten haben . Feststellung Berufungsgerichts Bescheide seien Kläger Ehefrau Verhandlungstermin Finanzgericht 16 . Januar " bekannt gegeben " worden läßt entnehmen Bescheide Gelegenheit ausgehändigt worden sind . Kläger bestreitet Vortrag Beklagten habe Bescheide erhalten . Frage Mitverschuldens geht trägt insoweit Kläger Beweislast . Oberlandesgericht hat zutreffend abgestellt Besteuerungsverfahren Finanzamt hätte beweisen müssen Beklagten Feststellungsbescheide BGB-Gesellschaft zugegangen sind . Beweislastregel gilt auch Regreßprozeß . ist bisher zwar nur geschädigten Mandanten entschieden worden hypothetische Obsiegen Rechtsberater geführten früheren Prozeß Voraussetzung Bejahung Schadens beweisen hatte m.w . . gleiche gilt aber auch umgekehrt Frage geht Mandant Schaden Rechtsbehelf hätte abwenden können . Hing Zulässigkeit Rechtsbehelfs ungünstige Bescheid Kläger Bevollmächtigten zugegangen war dann kann Regreßprozeß Beurteilung Mitverschuldensfrage insoweit Ausgangsverfahren geltende Beweislastverteilung Betracht bleiben . vorliegenden Fall seinerzeit schadensmindernde Maßnahme Erfolg gehabt hätte Finanzamt Zugang Bescheids hätte beweisen können darf Kläger jetzigen Regreßprozeß profitieren verklagte Steuerberater beweisen kann Bescheid zugegangen war . Beweisführung gelten verfahrensrechtlichen Grundsätze Regreßprozesses insbesondere § . schuldhafte Pflichtverletzung Steuerberaters ist weiteren Verfahren jedoch nur Bedeutung Kläger Verhältnis Beklagten § § Abs. Satz zuzurechnen wäre . vorrangige Frage ist beantworten neuen Steuerberater erteilte Mandat auch Zweck diente Folgen pflichtwidrigen Verhaltens Beklagten Möglichkeit beseitigen vgl. . 18 . März ZR ; 20 . Januar ZR ; 14 Juli ; 13 . März IX ZR . Kreft Zugehör Raebel