BESCHLUSS 8 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. 8 . Februar beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 28 . September wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Nichtzulassung Revision gerügten Beschluss § Abs. Satz weiter begründet Begründung geeignet gewesen wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Rechtslage noch Unterschiede Zivilsenaten Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen bestehen mögen liegt . Anhörungsrüge verweist Gesichtspunkt auch nur Allgemeinen . führt inwiefern Beschwerdefall Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewesen sein können . Beschwerde Zulassung Revision erstrebt hat sind Senat geprüft verneint worden . Insbesondere trifft Berufungsurteil schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht . § 321a Abs. Satz ergibt indes Verpflichtung § Abs. Satz gezogenen Umfang näher begründen vgl. BT-Drucks . S. ; siehe weiter . 28 Juli 64 ; 11 . Mai ; 21 . September ZR . . . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 06.09.2002 OLG Entscheidung