BESCHLUSS 13 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Richterin 13 . April beschlossen : Aussetzungsantrag 3 . März wird abgelehnt . Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert wird Euro festgesetzt . Gründe : Voraussetzungen Zulassung Revision liegen Revision hat Aussicht Erfolg . Begründung wird Senatsbeschluss 9 . Februar Sache Bezug genommen . 1 . Stellungnahme Beklagten 3 . März steht Erlass Zurückweisungsbeschlusses § . Rechtsstandpunkt Senat Beschluss 9 . Februar eingenommen hat steht Übereinstimmung ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Ergänzend wird weitere Themenkreis ergangene Urteil Bundesgerichtshofs 8 . Dezember ZR verwiesen . Dort hat Senat nochmals bekräftigt Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmeranteile Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut sind angefochtenen Rechtshandlungen dort : Kontenpfändung Druckzahlung Bargeschäfte Sinne § InsO handelt aaO S. . gilt vorliegenden Fall gleicher Weise Beklagte streitigen Beträge Feststellungen laufende Beiträge Beitragsrückstände handelt Hilfe Vollziehungsbeamten beigetrieben hat . Revision zitierte Entscheidung Bundesfinanzhofs 21 . Dezember GmbHR betrifft anderen Sachverhalt . bezieht Zahlung laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gleichzeitiges Erbringen entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung . Urteil Bundesgerichtshofs 8 . Dezember aaO S. wird schließlich auch entgegenstehende Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts Bundesfinanzhofs eingegangen . Neue genannten Urteil behandelte Aspekte zeigt Beklagte Schriftsatz 3 . März . gilt auch Richtlinie Rates 20 . Oktober . Insoweit bleibt Senat Beschluss 3 November eingenommenen Standpunkt IX ZR . Schriftsatz 3 . März zitierte Entscheidung Bundesfinanzhofs 11 . August aaO befasst Richtlinie . Auffassung Revision besteht auch Klärungsbedarf gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage . 2 . Aussetzungsantrag ist abzulehnen Vorgreiflichkeit Sinne § fehlt . Aktenzeichen ZR ZR geführten Prozessen handelt selbständige Verfahren . Werden Parallelprozesse geführt ist Vorgreiflichkeit anzunehmen vgl. § . . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung