NAMEN Verkündet : 5 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Satz Zwangsverwalter ist Personen verantwortlich Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt . Wohnungseigentümergemeinschaft kann " Beteiligte " Sinne § Satz sein . Urteil 5 . Februar IX ZR KG LG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird 19 . Januar verkündete Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Zivilkammer Landgerichts Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 20 . Dezember verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Klage abgewiesen . weitergehende Berufung Beklagten wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits tragen Beklagte % Klägerin % . Tatbestand : Beklagte wurde Beschluss 23 Juli Zwangsverwalter Anlage Klägerin gehörende ten bestellt . Oktober wurden Wohnungen versteigert . klagende Wohnungseigentümergemeinschaft wirft Beklagten Wohngeld Zeitraum August Dezember 9 . September beschlossene Sonderumlagen gezahlt Zusammenhang Beklagten Beschlüsse Sonderumlagen angestrengten Rechtsstreit entstandenen Anwaltskosten nur geringen Anteil erstattet haben . verlangt Schadensersatz Höhe insgesamt € . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt ; Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin bisherigen Sachantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat teilweise Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Anm . : Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs § Satz seien erfüllt . " Verfahrensbeteiligter " Sinne Vorschrift sei bestimme ausschließlich § . Klägerin habe Rechte Verfahren angemeldet so Nr. Beteiligte geworden sei . auch § Nr. komme Betracht . Rechte übrigen Miteigentümer würden Wohnungsgrundbuch eingetragen . gemäß § Abs. Satz WEG Beschränkung einzutragende Einräumung anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte definiere begrenze Wohnungseigentum belaste jedoch Rechten anderer Wohnungseigentümer . Verwalter verpflichtet sei Wohngeld zahlen ändere Ergebnis . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Auch formell Zwangsverwaltungsverfahren beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft kann " Beteiligte " Sinne § Satz sein . 1 . § Satz ist Zwangsverwalter Beteiligten Erfüllung obliegenden Verpflichtungen verantwortlich . Sinne Verfahren Zwangsverwaltung " beteiligt ist ist Zwangsversteigerungsgesetz ausdrücklich geregelt . Vorschrift § Berufungsgericht herangezogen hat gehört allgemeinen Vorschriften " Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung Grundstücken Wege Zwangsvollstreckung Erster Titel ersten Abschnitts regelt unmittelbar nur formelle Verfahrensbeteiligung Frage also Personen hinzuzuziehen sind Verfahren teilnehmen Rechte wahren können vgl. gesamten Materialien Band S. . auch Auslegung § Satz ZVG maßgeblich ist ist Rechtsprechung Literatur umstritten . Reichsgericht hat Verantwortung Zwangsverwalters nur Beteiligten § gesehen Begriff " Beteiligten " Vorschrift gesamte Zwangsversteigerungsgesetz festgelegt werde ; 11 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist weniger eindeutig . Berufungsgericht zitierten Entscheidung wird ausdrücklich offen gelassen " eindeutigen Gesetzeswortlauts § ZVG Beteiligte Sinne § Betracht kommen könnten " . früheren Entscheidung hat Bundesgerichtshof Frage " Kreis Beteiligten auszudehnen sei Zwangsverwalter treten auch hier § ZVG maßgebend " sei ebenfalls entschieden ; hat aber Haftung Zwangsverwalters § Ersteher angenommen Verwaltung Zuschlag fortgesetzt worden war . Urteil 15 November zust . Anm . EWiR hat sogar Haftung Verwalters § Eigentümer Grundstückszubehör möglich gehalten allein abgestellt Zwangsverwaltung schuldnerfremde Zubehör erstreckt haben könnte . Urteil 11 . Oktober ZR . wurde erneut Haftung Verwalters Ersteher bejaht allgemeine Frage Beteiligtenbegriff aber wiederum offen gelassen . instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird Begriff Beteiligten § § ZVG überwiegend gleichgesetzt OLG ; 1498 ; OLG ; ; wohl auch OLG obiter ; offengelassen OLG-Report 354 ; hält Wohnungseigentümer Beteiligte Sinne § ; Haftung Zwangsverwalters Personen " Verwaltung rechtliche Beziehungen tritt " ; " Auslegung § Maßgabe § § InsO befürwortet OLG . Gleiches gilt Schrifttum Stöber 18 . Aufl . § Anm . 2.2 ; Engels 13 . Aufl . § . 6 ; Böttcher 4 . Aufl . § . 2 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen Zwangsverwaltung . Aufl . § . 2 ; Praxis Zwangsverwaltung . Aufl . . ; ; Bank ; Beteiligtenstellung übrigen Wohnungseigenümer gemäß § Nr. auch Zwangsverwaltungsverfahren . weiteren Beteiligtenbegriff vertritt insbesondere Mohrbutter 169 ; 47 ; FS Jahre Verlag S. ; vgl. auch . 2 . Begriff " Beteiligten " § entspricht formell Verfahren Beteiligten § beschreibt § InsO bezüglich Haftung Insolvenzverwalters Personen Zwangsversteigerungsgesetz Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt . Rechtsstellung Zwangsverwalters ist Insolvenzverwalters Grundsatz vergleichbar . Status ist Zwangsverwalter besonderes Rechtspflegeorgan . übt Tätigkeit eigenen Rechts Ernennung übertragen wird . Weisungen Schuldners Gläubigers ist unabhängig ; unterliegt Wahrnehmung Aufgaben nur Vorgaben Vollstreckungsgerichts . hat berechtigten Interessen Schuldners Gläubigers beachten . Vollstreckungsgericht überwacht Tätigkeit wacht so Inhalt Art Ausführung Amtes . Auswahl Verwalters erfolgt pflichtgemäßem Ermessen Vollstreckungsgerichts . 14 . April . Aufgabe Zwangsverwalters ist Verwaltung Grundstücks Vollstreckungsschuldners Zwecke Befriedigung Vollstreckungsgläubigers . Ebenso Insolvenzverwalter verwaltet Zwangsverwalter Partei Amtes vgl. 27 . Aufl . . 2 ; Stöber aaO . selbständig Rechnung Schuldners fremdes Vermögen hier : beschlagnahmte Grundstück Zwecke Befriedigung Dritter hier : Vollstreckungsgläubigers . Unterschiede bestehenden Gemeinsamkeit war Haftung Konkursverwalters einerseits Zwangsverwalters andererseits zunächst parallel geregelt . § Fassung 10 . Februar hatte Konkursverwalter Sorgfalt ordentlichen Hausvaters anzuwenden vgl. etwa 26 28 ; . nahezu wortgleiche Regelung Zwangsverwalter enthielt Vorgängerbestimmung § Satz nämlich § Abs. preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes 13 Juli vgl. etwa KG . Inkrafttreten InsO geltenden Fassung Novelle 17 . Mai war Vorschrift heute geltenden § nachgebildet sah also Konkursverwalter Beteiligten verantwortlich " war . Vorstellung historische Gesetzgeber Einführung Begriffs " Beteiligten " Vorschriften § § verband lässt heutiger Sicht mehr nachvollziehen . Materialien § Zwangsversteigerungsgesetzes vgl. aaO S. enthalten nur Satz Verwalter sei " Erfüllung obliegenden Verpflichtungen Betheiligten verantwortlich erläutern jedoch Personenkreis erfasst sein soll . Reichsgericht legte zunächst bereits ausgeführt Haftung Konkursverwalters formellen Beteiligtenbegriff zugrunde bezog Begründung Vorschriften § Vorbild § gewesen seien . Rückschluss historischen Willen Gesetzgebers lässt Rechtsprechung jedoch . Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen Auslegung § vor umstritten war ; vgl. auch . Kammergericht hatte kurz zuvor Bezugnahme vermeintlich einhellige Meinung § . § vgl. aber gegenteiligen Nachweise ältere Entscheidung 26 Nachweise persönliche Haftung Konkursverwalters S. Mohrbutter Festschrift Jahre Verlag S. Fn . weiteren Beteiligtenbegriff richtig gehalten ; auch nachgewiesenen Literatur waren Meinungen geteilt . Rechtsprechung Haftung Konkursverwalters löste Folgezeit Haftung Zwangsverwalters § . verstand Begriff " Beteiligte § umfassend Auslegung Entscheidung 258 unnötig eng " . verfahrensrechtliche Bezug wurde aufgegeben . Fortan richtete Kreis -9- anspruchsberechtigten Personen sehr weit gezogenen Beteiligtenbegriff " beteiligt sei Konkursverwalter Gesetzes Vertrages Pflichten erfüllen habe ; unmittelbare Beteiligung Verfahren sei erforderlich " . Nr. . Vertragspartner stellten Auffassung immer " Beteiligte " Sinne § vgl. S. ; InsO . weiteren Nachweisen . Später beschränkte Bundesgerichtshof Haftung Konkursverwalters § Verletzung konkursspezifischer Pflichten 154 ; ; . 9 . März IX ZR . Haftung Verletzung Pflichten Verwalter Vertreter fremder Interessen Geschäftspartner Vertragsschluss oblagen richteten allgemeinen Bestimmungen etwa culpa § . Schaffung InsO hat Gesetzgeber Rechtsprechung orientiert . Schon Wortlaut Gesetzes ergibt nunmehr Insolvenzverwalter Beteiligten " schuldhafte Verletzung nur Pflichten haftet Insolvenzordnung obliegen . Rechtsänderung war anders § InsO Neufassung § InsO beabsichtigt BT-Drucks . S. ; vgl. auch InsO . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § § Abs. Satz GesO lässt § übertragen . Bestimmungen § einerseits § Satz ZVG andererseits entsprachen . auch Zwangsverwalter sollten " Erfüllung obliegenden Pflichten Beteiligten verantwortlich " sein . Auch InsO regelt Verpflichtung Schadensersatz Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten " Beteiligten " . Dann liegt Begriff " Beteiligte " auch gleicher Weise verstehen . Wortlaut Vorschrift § lässt " Beteiligten " anzusehen Verwalter Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen . Konkursordnung enthielt Insolvenzordnung enthält allerdings § entsprechende Bestimmung " Beteiligter " Sinne Gesetzes war ist . systematische Stellung § ersten Titel " Allgemeine Vorschriften " ersten Abschnitts Zwangsversteigerungsgesetzes ließe Vorschrift definierten Begriff Beteiligten folgenden Vorschriften ersten Abschnitts Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung Grundstücken Wege Zwangsvollstreckung übernehmen ; Feinheiten Formulierung " Beteiligte " einerseits " Beteiligte " andererseits § kann anders Kammergericht bereits zitierten Entscheidung gemeint hat ankommen . Zwingend ist Schlussfolgerung jedoch . Auch Insolvenzordnung verwendet Begriff " Beteiligter " unterschiedlich vgl. MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . . . Abs. InsO öffentlichen Bekanntmachung Nachweis Zustellung Beteiligten " spricht sind Verfahrensbeteiligten gemeint Beteiligten formellen Sinne also Zustellungen erfolgen haben . § § InsO bezieht Begriff " Beteiligte Planverfahren beteiligten Gläubiger Insolvenzgläubiger absonderungsberechtigte Gläubiger aber Aussonderungsberechtigte Massegläubiger . InsO sind " Beteiligte " Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen . Zwangsversteigerungsgesetz hat insofern Insolvenzordnung abweichende technik allgemeiner Begriff " Beteiligten " eingeführt vielfach verwandt wird Insolvenzordnung Ausnahmen abgesehen einzelnen Vorschriften jeweils gemeinten " Beteiligten " präzise benennt Insolvenzgläubiger absonderungsberechtigter Gläubiger Schuldner . Regelungstechnik erspart Rechtsanwender jedoch Prüfung allgemeine Begriff auch gerade Frage stehende Einzelnorm hier also : Vorschrift § gilt . Reichsgericht hat eingangs zitierten Grundsatzentscheidung § § abweichende Auslegung Beteiligtenbegriffs § möglich gehalten nur Anlass gesehen . Angleichung Haftung Zwangsverwalters Insolvenzverwalters wird eingewandt Pflichten Zwangsverwalters beschränkten beschlagnahmte Grundstück § ; insolvenzspezifischen Pflichten Insolvenzverwalters Dritten seien vergleichen Stöber aaO ; aaO . 4 ; Bank . Überlegung spricht jedoch Ansatz Haftung Zwangsverwalters gesetzlichen Pflichten formellen Beteiligtenbegriff § auszurichten . Zwangsverwalter soll Folgen Verletzung Pflichten einzustehen haben obliegen ; Pflichtenkreis Insolvenzverwalters verhält ist Bedeutung . lässt Begriff Beteiligten allein Verwalterhaftung zuverlässig eingrenzen . bisher soweit ersichtlich einhelliger Ansicht haftet Zwangsverwalter auch Beteiligten § Pflichtverletzung nur Verletzung verwalterspezifischer Pflichten vgl. Stöber aaO ; aaO . Auch formell Beteiligten gegenüber hat Verwalter also Verletzung rein vertraglicher deliktischer Pflichten einzustehen . Einschränkung lässt Wortlaut § ableiten Grund Haftung eben Beteiligung Verfahren Pflichtenkreis Verwalters ist . Zwangsverwalter dann Zwangsverwaltung Zuschlag fortdauert auch Ersteher Grundstücks haftet hat Bundesgerichtshof bisher schon begründet Verwalter Pflichten Ersteher erfüllen hat zuletzt . 11 . Oktober ZR . weiteren Nachweisen . selbst Vertretern Gegenansicht " unbillig " empfundene Ergebnis Verwalter gleicher Pflichtenlage Geschädigten unterschiedlich haftet je Rechte angemeldet hatten Nr. vgl. OLG ist fortan ausgeschlossen . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist hat Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . 1 . Beklagte hat Nichtzahlung Wohngeldes § Abs. § Abs. Satz Nr. Abs. Zeitraum August Dezember Sonderumlagen Prozesskosten Abs. folgende Pflicht verletzt Nutzungen stücks Ausgaben Verwaltung vorweg bestreiten . Verpflichtung betraf jedoch nur Gläubigerin ausgekehrten Betrag € . Abs. Satz ZVG Fassung Gesetzes Änderung Wohnungseigentumsgesetzes anderer Gesetze 26 . März . S. galt noch . altem Recht gehörten Ausgaben Verwaltung Wohnungseigentums Beschlagnahme fällig werdenden Beiträge Lasten gemeinschaftlichen Eigentums Kosten Instandhaltung Instandsetzung sonstigen Verwaltung gemeinschaftlichen Gebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § Abs. vgl. . 20 November . 7 ; BayObLGZ 101 ; KG 9 ; Wenzel ; ; jeweils m.w . . Pflicht oblag Zwangsverwalter auch gerade Eigentümergemeinschaft . Senat teilt Bedenken Berufungsgerichts Zwangsverwaltung diene Fall Eigentümergemeinschaft neuen Schuldner verschaffen . Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger gebührt § Abs. hinreichend deutlich ergibt nur Überschuss Einnahmen Ausgaben . Streitfrage nur Ausgaben § Abs. erfasst sind Zwangsverwaltung fällig werden auch Ausgaben schon Beschlagnahme entstanden sind vgl. Nachweise aaO S. kommt Klägerin nur Ersatz bezogen Zeitraum August Dezember verlangt ; Höhe Vorschüsse war 29 . Dezember beschlossen worden . Sonderumlagen Zwangsverwaltungsverfahrens beschlossen werden stellen grundsätzlich ebenfalls " Ausgaben Verwaltung " Sinne § Abs. ; auch dienen Grundstück wirtschaftlichen Bestand erhalten KG 9 KG-Report 226 ; OLG 417 ; Wenzel . auch dann gilt Wohngeldausfälle nachfinanziert werden sollen beschlagnahmten Objekten herrühren ist allerdings zweifelhaft . instanzgerichtlichen Rechtsprechung Literatur wird teilweise bejaht OLG ; OLG ; KG 9 10 ; Staudinger/Bub Juli § . . entspricht bisherigen Rechtsprechung Sonderumlage Insolvenz V. Bundesgerichtshofs Entscheidung 15 . Juni uneingeschränkt Masseverbindlichkeit qualifiziert hat ebenso InsO . ; InsO . Aufl . § . ; vgl. auch . 10 . März IX ZR . Rechtsprechung festgehalten werden kann hat Senat Zweifel gezogen Ermessen Wohnungseigentümer Insolvenzgläubiger gestellt werden könne Insolvenzforderungen Masseforderungen aufzuwerten . Überlegung zutrifft gegebenenfalls Zwangsverwaltungsverfahren übertragen ist braucht vorliegenden Fall entschieden werden ; Beklagte hat Tatsacheninstanzen vorgetragen Sonderumlagen auch gezahltes Hausgeld früheren Abrechnungsperioden enthielten . Tatbestand landgerichtlichen Urteils dienten " Ausgleich angefallene fällige Forderungen Aufbau ausreichenden Liquidität Bildung Reserve " . Zusammenhang Sonderumlage gerichteten Anfechtungsantrag entstandenen Anwaltskosten schließlich wären Kosten Zwangsverwaltung ebenfalls gemäß § Abs. vorab begleichen gewesen . § Abs. folgende Verpflichtung Beklagten Ausgaben Verwaltung vorrangig Verteilung Erlöses Gläubiger begleichen konnte jedoch nur einzelnen Wohnungseigentumseinheit tatsächlich gezogenen Nutzungen beziehen vgl. . 20 November . . hoch waren lässt Feststellungen Vorinstanzen noch Vortrag Klägerin entnehmen . Festgestellt ist jedoch Beklagte Betrag € Zwangsverwaltungsgläubigerin ausgekehrt hat . Betrag hätte Kosten Zwangsverwaltung verwandt werden müssen . Ansicht Berufungsgerichts sind Zwangsverwaltungsgläubigerin gezahlten Vorschüsse insgesamt € Summe abzusetzen ; Vorschüsse waren gerade Ausgaben Verwaltung Kosten Verfahrens § Abs. bestimmt . 2 . weitere Pflichtverletzung hat Klägerin gesehen Beklagte unterlassen habe Zwangsverwaltungsgläubigerin weitere Vorschüsse Deckung Kosten Zwangsverwaltung § Abs. anzufordern . Grundsätzlich kann auch derartiges Unterlassen Pflichtverletzung darstellen Verwalter § verantwortlich ist . vorliegenden Fall zutrifft kann offen bleiben . Feststellungen Berufungsgerichts wäre Zwangsverwaltungsgläubigerin weiteren Vorschüssen bereit gewesen . erhobene Verfahrensrüge Klägerin hat Senat geprüft jedoch durchgreifend erachtet § Satz . 3 . Klägerin hat Beklagten schließlich vorgeworfen Beschlüsse Sonderumlagen angefochten haben zuvor Einfordern weiterer Vorschüsse anderer Weise sichergestellt haben gegebenenfalls Klägerin Kostenerstattungsansprüche gedeckt seien . Vorwurf ist schon Rechtsgründen berechtigt . Zwangsversteigerungsgesetz enthält Bestimmungen Zwangsverwalter Erhebung Klage Einreichung Anfechtungsantrags Deckung etwaigen Kostenerstattungsanspruchs Gegenseite prüfen hat . Deckung eigenen Prozesskosten unterlegenen Gegner gehört vielmehr allgemeinen Prozessrisiken obsiegenden Partei vgl. ; 240 ; . 1 . Dezember ZR . 20 ; jeweils Haftung Insolvenzverwalters . besonderen Einzelnen noch geklärten Voraussetzungen vgl. ; ; einerseits andererseits kann Haftung Zwangsverwalters Prozesskosten Gegners § Betracht kommen . Voraussetzung derartigen Anspruchs ist jedoch mindestens Verwalter materielle richtigkeit Begehrens schon Beginn Rechtsstreits kennt grob fahrlässig erkennt . hat Klägerin hier behauptet . Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung