BESCHLUSS ZR 12 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 12 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . 1 . Ansicht Beschwerde hat Berufungsgericht Grundsätze Gesamtvermögensvergleich verkannt . ist vielmehr Zulassungsgründe berührt werden ausgegangen Herabsetzung künftigen Wegfall geltend gemachten Steuerschadens Anhaltspunkte bestehen vgl. Urteil 23 . Oktober . 2 . Zusammenhang Erwägungen Berufungsgerichts Schadensgrund Annahme stillschweigenden Fortführung Lizenzvertrages erhobene Willkürverstoß liegt . Willkür kann gesprochen werden Gericht Rechtslage vorliegend gegeben näher auseinandersetzt Auffassung sachlichen Grundes entbehrt vgl. BVerfGE ; 1 ; ; BVerfG . insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung liegt ebenfalls . 3 . gilt auch weitere Annahme Berufungsgerichts Klägerin Ehemann hätten beratungsgerecht verhalten . Anspruch rechtliches Gehör gibt Verfahrensbeteiligten Recht Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt äußern Gericht eigene Auffassung erheblichen Rechtsfragen darzulegen . Gericht ist verpflichtet Vorbringen Kenntnis nehmen Erwägung ziehen BVerfG 2096 ; BVerfGE ; Beschluss 27 . Juni . . kann jedoch abgeleitet werden Gericht Vorbringen Partei Gründen Entscheidung ausdrücklich befassen hat BVerfG Beschluss 16 . September . . inhaltliche Richtigkeit angefochtenen Entscheidung kann Rüge Versagung rechtlichen Gehörs Überprüfung gestellt werden . Recht eigenen Einschätzung durchzudringen gibt Anspruch rechtliches Gehör 16 . September aaO . 10 ; 21 . Februar ZR . . Hier will Beschwerde Einschätzung Bewertung Tatrichters setzen . ist verwehrt . 4 . geltend gemachte Grundsatzbedeutung Sozietätshaftung liegt . Senat hat Zwischenzeit Sinne Berufungsgerichts Urteil 10 . Mai ZR . zVb entschieden . 5 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 20.10.2008 Li-K OLG Entscheidung