BESCHLUSS ZR 9 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 9 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird 332.871,57 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig § . ist jedoch unbegründet . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . entscheidungserhebliche Frage Inkongruenz Aufrechnungslage ist Senatsrechtsprechung vgl. 240 ; ; ; . 9 . Oktober geklärt . Berufungsurteil weicht auch tragenden Grundsätzen Senatsurteils 9 . Februar IX . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung