NAMEN ZR Verkündet : 16 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Ist Rechtsgrund Bürgschaftsübernahme muß Bürge Hauptschuldner Befreiung Bürgschaftsschuld Anspruch nimmt beweisen bezüglich Bürgschaft Rechte Beauftragten zustehen . Befreiungsanspruch ist auch dann Zahlung Gläubiger gerichtet Bürgen bereits Anspruch nimmt Anschluß . Urteil 16 . März IX ZR -2LG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Kreft Stodolkowitz Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagten verurteilt worden sind Gesamtschuldner Bürgschaftsforderung Gegenstand Verfahrens Landgerichts ist DM % Zinsen 21 November zahlen festgestellt worden ist Beklagten verpflichtet sind Kläger Inanspruchnahme entstandenen noch entstehenden Schaden ersetzen . Umfange Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : 21 . März übernahm Kläger S. folgenden : Bank selbstschuldnerische Bürgschaft DM Sicherung Ansprüchen Bank verklagten Eheleute Kläger seinerzeit befreundet war . gewährte Kläger Beklagten Darlehen . Beklagten Bankverbindlichkeiten erfüllten verklagte Bank Kläger Bürgschaft Zahlung DM Zinsen . Kläger hat seinerseits Beklagten Anspruch genommen Bank Beträge zahlen Bank Kläger begehrt . Hilfsweise hat Freistellung verlangt . hat Kläger Feststellung beantragt Beklagten verpflichtet sind auch Inanspruchnahme Bürgschaft entstandenen noch entstehenden Schaden ersetzen . Schließlich hat Rückzahlung Darlehensbeträge verlangt negative Feststellungsklage erhoben . Landgericht hat Klage insgesamt abgewiesen . Berufungsgericht hat weitgehend stattgegeben . wenden Beklagten Revision . hat Senat nur insoweit angenommen Verurteilung Zahlung DM Bank Feststellung Verpflichtung Schadensersatz geht . Entscheidungsgründe : Auch Revision Beklagten ist zulässig Berufungsgericht Beschwer lediglich DM festgesetzt hat . . Wertfestsetzung ist Senat gebunden § Abs. Satz . kann nur gesonderten Antrag Einlegung Revision auch vgl. . 15 . Januar sei sei Urteilsverfahren überprüft werden . Richtiger Ansicht beträgt Wert Beschwer Beklagte ebenso Beklagten DM . Aberkennung Anspruchs Beklagte hilfsweise erfolglos Darlehensrückzahlungsanspruch Aufrechnung gestellt hat ist auch Festsetzung Werts Beschwer Beklagte allerdings lediglich Höhe DM berücksichtigen . subjektiven Klagehäufung ist Beschwer Streitgenossen zusammenzurechnen wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt . 28 . Oktober ; 23 . Juni IVa 928 ; 30 . März ZR insoweit . . ist hier Fall . Revision führt Umfang Annahme Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger mache Hinblick Inanspruchnahme Bürge Befreiungsanspruch § Abs. Nr. geltend . Voraussetzungen seien gegeben Beklagten Erfüllung Verbindlichkeiten Bank Verzug seien . folge Beklagten eingeräumten gerichtlichen Inanspruchnahme Bank . Grunde sei Befreiungsanspruch ausnahmsweise Zahlung Bürgschaftssumme Bank gerichtet . Behauptung Kläger Bürgschaft vorläufige Gegenleistung Übertragung Geschäftsanteilen übernommen habe hätten Beklagten bewiesen ; gehe Lasten . positive Feststellungsanspruch sei gerechtfertigt Kläger Inanspruchnahme Bürge Zahlung Bürgschaftssumme Schaden entstehen könne Beklagten Gesamtschuldner ersetzen hätten . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Verurteilung Beklagten Zahlung DM Zinsen Bürgschaftsverpflichtung Klägers Bank beruht Rechtsfehlern . Rechtsgrund Verbürgung Kläger ist Parteien umstritten . Kläger hat behauptet habe Bürgschaft Freundschaft " übernommen Beklagten vorübergehenden Geldverlegenheit helfen . Beklagten haben geltend gemacht Übernahme Bürgschaft sei vorläufige Gegenleistung Abtretung GmbH-Anteilen Beklagte Kläger anzusehen . Vorbringen ist verstehen Bürgenregreß ausgeschlossen sein sollte . Unrecht meint Revision Kläger habe Voraussetzungen Befreiungsanspruchs gemäß § schon schlüssig dargetan . Allerdings hat Befreiungsanspruch nur Bürge Bürgschaft Auftrags auftragsloser Geschäftsführung Geschäftsbesorgungsvertrags Hauptschuldner übernommen § Abs. Satz Verhältnis Hauptschuldner Rückgriffsanspruch hat Staudinger/Horn 13 . Bearb . . 7 ; 3 . Aufl . . 1 ; Palandt/Sprau 59 . Aufl . . 1 ; Schmitz : BankrechtsHandbuch . . erforderliche Auslegung Prozeßvortrags Bürgschaft sei Freundschaft " übernommen worden kann Senat selbst vornehmen vgl. . 31 . Mai ; 18 . Juni . Bürgschaft Freundschaft " übernommen wurde schließt Bestehen Auftragsverhältnisses usw. . Vortrag Klägers so verstehen gefälligkeitshalber " Auftrags Geschäftsbesorgungsvertrags verbürgt habe Falle Inanspruchnahme Bürge Rückgriff Beklagten habe nehmen wollen wäre interessengerecht . Bürgschaft übernimmt anderen Schuldhilfe leistet kann Zahlung Vergütung Avalprovision Hauptschuldner abhängig machen . Sieht kann bereits Annahme Auftrags Übernahme Bürgschaft " Freundschaftsdienst " auffassen . Freundschaft muß aber so weit gehen Bürge Falle Inanspruchnahme Hauptschuldner Regreß nimmt . entsprechenden Verzicht müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen . haben Beklagten vorgetragen . Revision rügt indes Recht Berufungsgericht Beklagten Behauptung Bürgschaftsübernahme sei Gegenleistung Übertragung Geschäftsanteilen gewesen beweisfällig angesehen hat . Insofern hat Berufungsgericht Beweislast verkannt . Beklagten hatten Behauptung beweisen umgekehrt Kläger Behauptung bezüglich Bürgschaft Rechte Beauftragten zustehen . -9- Bürge Befreiungsanspruch § geltend macht hat Erteilung Bürgschaftsauftrags Abschluß Geschäftsbesorgungsvertrags Vorliegen Voraussetzungen Geschäftsführung Auftrag darzutun beweisen MünchKommBGB/Habersack . ; Baumgärtel/Laumen Handbuch Beweislast Privatrecht 2 . Aufl . . . handelt vorstehend dargelegt Voraussetzung Befreiungsanspruchs . gefolgt werden kann Berufungsgericht auch insoweit angenommen hat Anspruch § könne ausnahmsweise so auch vorliegenden Fall Zahlung Gläubiger gerichtet sein . Grundsätzlich hat Schuldner Wahl Art Weise Bürgen freistellen will . kann Gläubiger zahlen Stellung anderen Sicherheit Verzicht Bürgschaft veranlassen . Zahlungsanspruch hat Bürge erst Rückgriff nehmen darf . ist gemäß § berechtigt " soweit " Gläubiger " befriedigt " hat . Selbst dann Gläubiger Bürgen bereits vollstreckbares Urteil Erfüllung erwirkt hat wird nur Befreiungsanspruch begründet § Abs. Nr. ; Voraussetzung " Umwandlung " Zahlungsanspruch kann Umstand also ausreichen . Gründen hat Senat Urteil 14 . Januar vorzeitige " Umwandlung " Zahlungsanspruch ausgesprochen . Zwar betraf Entscheidung Anspruch Bürgen Zahlung selbst . vorliegenden Fall begehrte Zahlung Gläubiger kann aber gelten . 2 . Berufungsgericht Voraussetzungen Anspruchs Klägers Befreiung Bürgschaftsverbindlichkeit rechtsfehlerfrei festgestellt hat kann auch Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Nichterfüllung Bestand haben . Zwar hat Berufungsgericht insoweit ausdrücklich Befreiungsanspruch Klägers Beklagten Zahlungsanspruch Bank Beklagten abgestellt 2 . Abs. . bloße Nichterfüllung Bankverbindlichkeiten hätte Beklagten Kläger aber schadensersatzpflichtig werden lassen . konnte erst kommen Beklagten zugleich Befreiungsanspruch Klägers verletzten . ist vorgetragen . Berufungsurteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist weiteren Aufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Paulusch Kreft RiBGH Dr. ist erkrankt Unterschrift verhindert . Paulusch