BESCHLUSS ZR 11 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. 11 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 6 . Zivilsenats Kammergerichts 28 . August wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert wird Mio. € festgesetzt . Gründe : Beschwerde deckt Zulassungsgrund . 1 . geltend gemachten Gehörsrügen Art . Abs. GG sind begründet . Berufungsgericht hat Blickpunkt § geltend gemachte Vorbringen hier gewählte Vertragsabwicklung Verwendung Kaufpreises Tilgung Erwerbern übernommenen Verbindlichkeiten sei Schuldnerin Schaden entstanden nur Kläger einräumt Inhalt Tatbestandes auch Entscheidungsgründe ausdrücklich Kenntnis genommen . Berufungsgericht hat ausgeführt Erwerber Geschäftsanteile seien erteilten Belastungsvollmacht berechtigt gewesen Grundbesitz Schuldnerin Tilgung Verbindlichkeiten verwerten . Sachlage ist Anforderungen Art . Abs. GG genügt . Prozessgrundrecht gibt Anspruch Gericht Vorbringen Partei Weise auseinandersetzt selbst richtig hält . folgt auch Pflicht Gerichts Partei vertretenen Rechtsansicht folgen Beschluss 19 . Mai . . 2 . Anfechtung greift Beklagte Grundlage § InsO . Unentgeltlich ist Leistung vereinbarungsgemäß Gegenleistung sei Schuldner sei Dritten erbracht wird Leistungsempfänger also eigene Rechtsposition aufgibt Leistung Schuldners entspricht . Hierüber entscheidet grundsätzlich objektive Verhältnis ausgetauschten Werte Urteil 26 . April ZR . . Beklagte hat übertragenen Grundbesitz Zahlung Verkehrswert entsprechenden Kaufpreises ausgeglichen . Entgeltlichkeit Leistung wird berührt Zahlung Tilgung Verbindlichkeiten Schuldnerin verwendet wurde . 3 . Beschwerde Gesichtspunkt Grundsätzlichkeit Rechtsfrage unterbreitet § Abschluss Genehmigung Vertreter Vertragsparteien vollmachtlos geschlossenen Vertrages anwendbar ist fehlt gebotenen Darlegung Entscheidungserheblichkeit . betroffenen Verträge wirksamer Vertretung wirksam sind bedürfte näheren Darlegung Schuldnerin Sachlage geltend gemachte Schaden entstanden ist . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 28.08.2012