BESCHLUSS 18 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. Kayser 18 . April beschlossen : Annahme Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 Juli wird abgelehnt Beklagte Zahlung DM Klägerin verurteilt worden ist . übrigen wird Revision angenommen . Streitwert Revisionsinstanz wird Annahme 164.247,02 € 321.239,24 DM Zeit 122.402,44 € DM festgesetzt . Gründe : Annahme abgelehnt wurde hat Revision grundsätzliche Bedeutung Ergebnis Aussicht Erfolg § . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt Bürgschaften selbst Verstoß § § wirksam sind füllung auch Berufung Mißbrauch Vollmacht verweigert werden kann . Bürgschaft Verbindlichkeiten Alleingesellschafterin betraf ist erloschen Klägerin Kredit später 31 . Dezember verlängert hat vgl. . 30 . September ZR . Annahme Revision erfaßt Teil Hauptsumme Verbindlichkeiten Alleingesellschafterin erteilten Bürgschaft Vorbringen Klägerin über DM hinausgehenden Teil 31 . Dezember entstandenen Schuld DM 1 . Januar entstandenen Forderungen betrifft . Berufungsgericht berücksichtigten Sollbuchungen Klägerin Zeit betragen Konto DM Konto DM Konto DM . 31 . Dezember entstandenen gesicherten Forderung DM ergibt Gesamtbetrag DM . wird Revision gesamten Zinsausspruchs Berufungsurteils angenommen . Kreft Kayser