NAMEN ZR Verkündet : 2 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO . ; Stehenlassen Gesellschafterleistung Umqualifizierung Eigenkapital führt ist Insolvenz Gesellschafters Gesellschaft unentgeltliche Leistung anfechtbar . Insolvenzverwalter Vermögen Gesellschafters muss Anmeldung Forderungen Insolvenz Gesellschaft Anfechtbarkeit Forderung entgegengehaltenen Eigenkapitalersatzeinwands schon Anfechtungsfrist geltend machen . Urteil 2 . April ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . März aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Januar wird zurückgewiesen . Berufung Klägers wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch gesamten Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 1 . Mai eröffneten fahren Vermögen S. GmbH Co. Folgenden : KG . begehrt 3 Juli öffneten Insolvenzverfahren GmbH künftig : Vermögen S. GmbH Feststellung solvenztabelle angemeldeten Forderungen Dienstleistung Vermietung Darlehen Zinsen . angemeldeten Forderungen haben Insolvenzverwalter GmbH Sparkasse Beklagte chen ebenfalls Forderungen Insolvenztabelle angemeldet haben Beklagte Höhe € . Komplementärin ist GmbH künftig : V-GmbH . Gesellschafter S. pe ist S. ist alleiniger Gesellschafter rechtigter Geschäftsführer V-GmbH alleiniger Kommanditist KG Kommanditeinlage € . Stammkapital GmbH ist beteiligt . ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer GmbH. Beklagte S. GmbH gehört ebenfalls S. Baugruppe Immobilien Baugruppe . erster Instanz begehrte Kläger Teilrücknahme Klage Höhe € verjährter Mietzinsansprüche noch Feststellung Forderungen Tabelle Gesamthöhe € . handelte Einzelnen Vergütungsansprüche Dienstvertrag Mietzins Höhe insgesamt € Rückzahlung Darlehen Höhe 3.447.399,91 € Zinsen € . Beklagte erhob Rechtsstreit Forderungen Einwand Eigenkapitalersatzes . berief Kläger erstmals Schriftsatz 19 . Mai Anfechtbarkeit Stehenlassens Forderungen KG GmbH. Landgericht hat Forderung KG Dienstleistungen Höhe € Mietvertrag Höhe € berechtigt gehalten zusammen 136.627,42 € Tabelle festgestellt rechnerisch richtig wären : 135.627,42 € . weitergehende Klage hat abgewiesen . hiergegen gerichteten Berufung hat Kläger Feststellung Teilforderung geltend gemachten Darlehensrückzahlung Höhe € weiterverfolgt . Berufung ist Erfolg geblieben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage insgesamt abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Berufungsanträge vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückweisung Berufung Beklagten eigenen Berufung Zurückverweisung neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat festgestellt Kläger Berufung noch folgten Forderungen Grunde Höhe berechtigt seien . Dienstleistungen bestehe Anspruch Höhe € Mietvertrag Anspruch Höhe € zusammen 137.437,42 € . bestehe Berufung lediglich noch geltend gemachte Teilanspruch Darlehensrückzahlung Höhe € . Berufungsgericht hat jedoch gemeint Geltendmachung Forderungen Insolvenzverfahren GmbH stünden Regeln Eigenkapitalersatzrechtes § Abs. GmbHG Kläger nur nachrangige Insolvenzforderungen § Abs. Nr. InsO Maßgabe § Abs. InsO anmelden könne Voraussetzungen hier vorlägen . hat Berufungsgericht festgestellt GmbH spätestens Ende Krise Eigenkapitalersatzrechtes befunden habe . persönliche Geltungsbereich § Abs. Abs. Satz GmbHG sei KG beherrschenden Stellung Gesellschafters öffnet . Eigenkapitalersatzleistung liege Gesellschafter S. Krise S. GmbH bekannt gewesen sei nunmehr Kläger noch verfolgten Forderungen habe stehen lassen Bekanntwerden Krise Ende Dritter Erfüllung bestehen . Ausführungen Berufungsurteils werden Revision hingenommen auch Beklagten Frage gestellt . sind weiteren Prüfung zugrunde legen . II . Berufungsgericht hat offen gelassen Stehenlassen sellschafterleistungen Umqualifizierung Leistungen Eigenkapitalersatz führt Insolvenzanfechtung unterliegt . Kläger habe nämlich zweijährige Anfechtungsfrist § Abs. InsO . versäumt Verjährungsfrist Anfechtungsgegnerin Sachvortrag gehalten habe Veranlassung gegeben habe gesetzlichen Voraussetzungen Insolvenzanfechtung prüfen habe erkennen lassen Rechtsgeschäft Rechtshandlung angefochten werden solle . Ausführungen wendet Revision Recht . halten rechtlichen Prüfung stand . 1 . Stehenlassen Gesellschafterleistungen Umqualifizierung Leistungen Eigenkapitalersatz geführt hat ist gemäß § InsO anfechtbar . Schuldner lediglich möglichen Erwerb so ist Unterlassen anfechtbar Minderung Schuldnervermögens führt lediglich Mehrung verhindert HmbKommInsO/Rogge 2 . Aufl . . ; Jaeger/Henckel InsO . 24 ; InsO . ; InsO 2 . Aufl . . 26 ; FK-InsO/Dauernheim 5 . Aufl . . . Fall liegt hier allerdings . geht vielmehr Gesellschafter Gläubiger Durchsetzbarkeit bestehenden Forderungen wirtschaftlichen Wert verliert . unterlässt lediglich Erwerb Vermehrung Vermögens Vermögen wird vielmehr gemindert ebenso neue Leistung etwa Darlehen Gesellschaft erbringen würde sofort eigenkapitalersetzend würde . Leistung Gesellschafter Gesellschaft erbringt sofort Eingang Gesellschaft eigenkapitalersetzend wird kann Anfechtbarkeit § InsO zweifelhaft sein . Leistung Gesellschafters liegt hier zweifelsfrei . ist auch unentgeltlich . Unentgeltlichkeit Sinne § InsO ist gegeben Anfechtungsgegner Empfänger Leistung vereinbarungsgemäß ausgleichende Gegenleistung sei Schuldner sei Dritten erbringen hat . Hierüber entscheidet grundsätzlich objektive Verhältnis ausgetauschten Werte . 5 . Juni IX ZR . zahlreichen Nachweisen ; HK-InsO/Kreft 5 . Aufl . . . Überlassung eigenkapitalersetzender Mittel bewirkte Rangrücktritt Anspruchs Rückzahlung Insolvenz Regel wirtschaftliche Wertlosigkeit Folge hat wird ausgleichende Gegenleistung Gesellschaft gewährt . werden Gläubiger Gesellschafters objektiv zumindest mittelbar benachteiligt . Stehenlassen Gesellschafterleistung Umqualifizierung Leistung Eigenkapital führt anfechtbar ist ist streitig . überwiegende Meinung Anfechtbarkeit bejaht Festschrift Uhlenbruck S. ; . 24 ; aaO . 26 ; . 25 ; Ehricke InsO November § . 54 ; Johlke/Schröder Handbuch Kapitalersatzrechts 2 . Aufl . . 5.109 ; OLG 586 ; verneint Mindermeinung Haas/Dittrich Handbuch Kapitalersatzrechts aaO . 8.125 ; Böcker . herrschende Meinung ist zutreffend . Soweit Leistungen Gesellschafters Gesellschaft zunächst eigenkapitalersetzend sind können Stehenlassen Nichtbeitreibung eigenkapitalersetzend werden . hat Berufungsgericht zutreffend ausgeführt . liegende Unterlassen steht gemäß § Abs. InsO Rechtshandlung anfechtungsrechtlichen Sinne gleich vorausgesetzt geschieht wissentlich willentlich 154 ; aaO § . 26 ; HK-InsO/Kreft aaO . 24 ; Kirchhof aaO . 24 ; Hess InsO . 23 ; HmbKomm-InsO/Rogge aaO § . 15 ; Jaeger/Henckel aaO . . Unterlassen muss geführt haben Empfänger Rechtshandlung Schuldners begründete Vermögensmehrung Masse benachteiligt behalten konnte aaO S. ; HKInsO/Kreft aaO . Vornahme Gesellschafter hier möglichen bewusst vermiedenen Rechtshandlung hier Beitreiben Forderung GmbH muss also geführt haben Gesellschaft Leistung behalten darf . festgestellten Sachverhalt insbesondere beherrschenden Stellung Gesellschafters Zweifel ergab S. unterliegt KG Tatsachen Kenntnis hatte GmbH spätestens Ende Krise -9- Sinne Eigenkapitalrechts befand persönliche Geltungsbereich Eigenkapitalersatzrechtes Verhältnis KG GmbH war . KG gleichwohl Forderungen stehen ließ geschah willentlich wissentlich . Unterlassen hat geführt GmbH Regeln Eigenkapitalersatzrechtes zuvor KG forderbaren Leistungen behalten durfte . Unterlassen ist aktiven Zuführung eigenkapitalersetzender Mittel Zeitpunkt Gesellschaft Krise Sinne Eigenkapitalersatzrechts befindet gleichzusetzen . Allerdings widerspräche Allgemeinen Wertung Gesetzes Gesellschafter Schutze Gläubiger Gesellschaft Form Durchsetzungssperre auferlegte Verantwortung Maßnahmen ausgelösten negativen Finanzierungsfolgen abschütteln könnte . hieraus abgeleitete Argument könne auch Insolvenz Gesellschafters anders sein Haas/Dittrich aaO . trifft indessen . Doppelinsolvenz Gesellschaft Gesellschafters sind Belange Gläubiger Gesellschaft auch Gesellschafters berücksichtigen . Würde Durchsetzungssperre Eigenkapitalersatzrechtes auch hier Vorrang einräumen würde uneingeschränkte Bevorzugung Gläubiger Gesellschaft Gläubigern Gesellschafters bedeuten . hätten hinzunehmen Gesellschafter Gesellschaft Krise Gläubiger unentgeltliche Leistungen erbringt eigene Vermögensmasse Nachteil schmälert . gibt Rechtfertigung . Masse Gesellschaft würde Nachteil Masse Gesellschafters unzulässig begünstigt . Gesellschaft Risiko tragen muss Gesellschafter insolvent wird weiteres Eigenkapital Gesellschaft aufbringen kann ist nur folgerichtig Stehenlassen Gesellschafterleistung eigenkapitalersetzend wird anfechtbare Leistung zurückgewährt wird vgl. . 9 . Oktober ZR . . Auch Grundsatz Kapitalerhaltung steht Rückgewähranspruch Anfechtungsvorschriften vgl. Anfechtungsgesetz . Durchsetzungssperre Vorschriften Kapitalersatzrechts kann gelten . übrigen Voraussetzungen § InsO sind jedenfalls insoweit gegeben wirksamer Rangrücktritt erklärt ist . objektive Gläubigerbenachteiligung ergibt insoweit schon Eigenkapitalersatzeinwand Kläger hindert unstreitig erwartende Quote % Masse ziehen . hierin jedenfalls liegende mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung ist § InsO ausreichend HK-InsO/Kreft aaO . . Teilbetrages Darlehensforderung Mio. DM Forderung Vereinbarung 27 . April Falle Insolvenzverfahrens Vermögen GmbH erlassen sein sollte läge allerdings objektive Gläubigerbenachteiligung Vereinbarung wirksam erfolgreich angefochten wäre . Leistung Schuldners liegt . hier anfechtbare Stehenlassen ist früher Jahre Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen GmbH geschehen . 2 . Auffassung Berufungsgerichts hat Kläger zweijährige Anfechtungsfrist § Abs. InsO . versäumt . Geltendmachung Anfechtung steht Verjährungseinrede . Insolvenzverfahren Vermögen KG 1 . Mai eröffnet wurde ist noch anwendbaren § InsO . vgl. Art . § Abs. Nr. . V.m . § Abs. neuen Recht kürzere Verjährungsfrist Jahren Geltendmachung Anfechtungsansprüchen maßgebend . 17 Juli . . trat Regelverjährung 2 . Mai § Abs. § Abs. Alternative . 13 . Januar IX ZR § . Frist hat Kläger gewahrt . Kläger hat Tabelle Ansprüche Dienstvertrag Miete Darlehensvertrag erwachsene Zinsen angemeldet . Ansprüche sind Berufungsgericht festgestellten Umfang Revision mehr Streit . Anmeldung Tabelle ist Verjährung gemäß § Abs. Nr. . unverjährter Zeit gehemmt worden . Hemmung gemäß § Abs. Satz . geendet hat ist umstritten . Auffassung stellt Beendigung Insolvenzverfahrens vgl. Wenner/Schuster ; 68 . Aufl . . andere Beendigung Verfahrensabschnitts Forderungsanmeldung vgl. . kann dahinstehen . Lauf Frist ist jedenfalls unverjährter Zeit erneut gehemmt worden Erhebung vorliegenden Tabellenfeststellungsklage § Abs. Nr. . Hemmung Verjährung sind Inkrafttreten Schuldrechtsreform Zeitpunkt geltenden Vorschriften anwendbar vgl. . 1 . Februar . . Anfechtungsanspruch hatte Kläger allerdings geltend gemacht . verfolgte Zahlungsanspruch GmbH resultierte Insolvenzanfechtung . Wendet Anspruchsgegner Durchsetzung geltend gemachten vertraglichen Ansprüche stehe Eigenkapitalersatzeinwand muss Insolvenzverwalter Einwand begegnen Anfechtbarkeit Stehenlassens bereits unverjährter Zeit gerichtlich geltend macht . ergibt schon Insolvenzverwalter vorneherein wissen kann muss Einwand überhaupt erhoben wird . Wäre gezwungen schon Insolvenzanfechtungsfrist Anfechtung erklären müsste zunächst selbst möglichen Einwand Beklagten ermitteln vortragen sodann unverjährter Zeit wieder ausräumen können . würde schon Widerspruch stehen Zivilprozess . Erst Beklagte Rechte geltend macht ist vielmehr Insolvenzverwalter gehalten substantiiert bestreiten gegebenenfalls Anfechtung geltend machen . Abs. InsO ist Anfechtung anwendbar Vorschrift nur Verjährung hier geltend gemachten Ansprüchen Anfechtung betrifft vgl. . 17 Juli aaO S. . . Fallkonstellation ist vielmehr § Abs. InsO anwendbar . Kläger verfolgt Anfechtung Eigenkapitalersatzeinwandes eigenständigen Anspruch . macht Anfechtung geltend Einwand Beklagten auszuräumen Geltendmachung angemeldeten Ansprüche stehe Eigenkapitalersatzeinwand . Abs. InsO ist schon § Abs. ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdehnend auszulegen . Maßgeblich ist Insolvenzverwalter verteidigungsweise Rechtsstellung Insolvenzmasse wahrt . ist Parteirolle konkreten Prozess entscheidend . Maßgeblich ist vielmehr mehr Masse befindlichen Gegenstand wieder zurückführen will Masse gehörenden Gegenstand erhalten will . 17 Juli aaO S. . m.w . . Beklagte macht hier Bestehen Eigenkapitalersatzeinwandes geltend . Klage GmbH Erbringung vertraglich ten unentgeltlichen Zahlungen Eigenkapital könnte Verwalter auch Ablauf Verjährungsfrist § Abs. InsO Einwand § Abs. InsO entsprechende vertragliche Leistung zugrunde liegende Vereinbarung anfechtbar seien entgegenhalten . Dann kann prozessuale Zufälligkeit hier Verwalter Geltendmachung anderen Rechts Rolle Klägers befindet Verweigerungsrecht Wegfall bringen . hat Prozessgegner geltend gemachten Einwand Eigenkapitalersatzes Gegeneinwand Anfechtbarkeit . 17 Juli aaO . m.w . . Einwand Anfechtbarkeit hat Kläger allerdings schon Anmeldeverfahren erstmals Schriftsatz 19 . Mai Rahmen Tabellenfeststellungsklage erhoben allein klagte bestreitende Gläubigerin wendet . Anfechtungsgegner materiell GmbH Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Insolvenzverwalter ist ist Einwand Prozess Beklagte wirksam erhoben worden . Beklagte hatte Anmeldung Forderung Tabelle gemäß Abs. InsO widersprochen . musste Kläger Forderung gemäß § Abs. InsO Wege Tabellenfeststellungsklage Beklagte weiterverfolgen . Fall kann Einwand Eigenkapitalersatzes beklagten Gläubigerin Rahmen Tabellenfeststellungsklage geltend gemacht werden . Dann muss aber Verhältnis Gläubiger auch möglich sein Anfechtbarkeit Einwandes geltend machen Kläger andernfalls Rechtsschutzmöglichkeit beraubt wäre . Widerspruch Schuldners steht Feststellung Forderung Tabelle § Abs. Satz InsO. Rahmen Tabellenfeststellungsverfahrens treten Stelle Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger entscheiden Feststellung Tabelle erfolgt . Insoweit können Einwendungen geltend machen Schuldner Insolvenzverfahrens zustehen würden . werden insoweit Rahmen Zwecke Insolvenzverfahrens Schuldner tätig . Demgemäß kann Gläubiger Tabellenfeststellungsklage betreiben muss auch Gegeneinwendungen geltend machen Schuldner zustünden . gesonderte Anfechtung Insolvenzverwalter ist erforderlich Kläger hier funktional nur Gegeneinrede § Abs. InsO bedient . vorliegenden Fall auch Insolvenzverwalter weiterer Gläubiger Widerspruch angemeldete Forderung Klägers erhoben haben ist unerheblich . Widersprüche wären gegebenenfalls ebenfalls Wege Tabellenfeststellungsklage beseitigen gewesen . konnte Kläger jedoch verzichten Beteiligten geeinigt haben Ausgang vorliegenden Rechtsstreits gelten lassen . Kläger getroffenen Vereinbarungen Rechtsstreit Insolvenzverwalter GmbH führen gehabt unterläge lässigkeit Gegeneinrede Anfechtbarkeit geltend gemachten Eigenkapitalersatzeinwand ohnehin Bedenken . hier gewählte Vorgehensweise kann prozessuale Situation Klägers Geltendmachung Anfechtungsrechts verschlechtert werden . 3 . Revisionsbeklagte macht geltend fristgerechte Anfechtung sei entscheidungserheblich Anfechtung auch dann durchgreifen würde Insolvenzforderung Klägers gemäß § InsO führen würde allein Tabellenfeststellungsklage verfolgt werden könnte . Kläger habe Falle erfolgreicher Anfechtung Aussonderungsrecht . Auch Einwand greift . Allerdings ist zutreffend Anfechtungsanspruch Insolvenz Anfechtungsgegners Aussonderungsrecht gewährt ; . 9 . Oktober aaO S. . . hat Senat Insolvenzanfechtungsrecht bewirkten Änderung Vermögenszuordnung begründet . Gegenstände § § InsO genannten Rechtshandlung Vermögen ausgeschieden sind müssen Anfechtung Verwalters Gläubigern haftenden Masse wieder zugeführt werden . werden Zugriff Gläubigergesamtheit Verfügung stehendes Objekt Vermögensmasse insolventen Schuldners behandelt je aaO . Voraussetzung Aussonderungsrechts ist jedoch entschiedenen Fall aussonderungsfähiger Gegenstand . muss unterscheidbar Masse vorhanden Fall hinterlegt sein . Vorliegend ist Gegenstand Anfechtung unterscheidbar Masse vorhanden . Gegeneinwand Anfechtbarkeit führt noch einmal schuldrechtlichen Rückgewähranspruch vgl. . 21 . September ZR ; vielmehr wird lediglich Eigenkapitalersatzeinwand ausgeräumt . Ist geschehen bleibt geltend gemachte schuldrechtliche Anspruch bestehen Insolvenz Schuldners Insolvenzforderung wird . macht Kläger zutreffend geltend . . Rechtsstreit ist nur Forderungen Klägers Dienstvertrag Miete Endentscheidung reif . Übrigen ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . 1 . Darlehensforderung haben GmbH 27 . April Teilbetrag Mio. DM Vereinbarung geschlossen KG GmbH rücktritt bedingtem Verzicht erklärt hat GmbH angenommen hat . Forderung KG GmbH sollte Rang ten gegenwärtiger künftiger Gläubiger GmbH zurücktreten . Tilgungen Zinsen Kosten Forderung sollten lediglich künftigen Bilanzgewinn Liquidationsüberschuss geleistet werden . Forderung sollte erlassen sein Fall Insolvenzverfahren Vermögen GmbH eröffnet wird . Berufungsgericht hat offen gelassen Rangrücktritt Erlass Kläger Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ergibt hat Parteien problematisierte Wirksamkeit Anfechtbarkeit Vereinbarung dahingestellt sein lassen . Beurteilung wird nunmehr nachzuholen sein . Ist Vereinbarung wirksam erfolgreich angefochten ist Klage Umfang Mio. DM 766.937,82 € bisherigen Feststellungen unbegründet . Falle vereinbarten Nachranges ergibt § Abs. § Abs. InsO. Falle wirksamen Erlasses ist Forderung insoweit gemäß § Abs. § Abs. erloschen . Gleichzeitig fehlte Anfechtung Stehenlassens Eigenkapitalersatzeinwand begründet objektiven Gläubigerbenachteiligung Darlehensforderung Höhe Rangrücktritts ohnehin Insolvenz GmbH mehr rung hätte geltend gemacht werden können . Allerdings ist Auswirkung Rangrücktritts Verzichts Darlehensforderung insoweit ungeklärt Kläger Berufung zuvor geltend gemachten Gesamtsumme 3.447.399,91 € nur noch Teilbetrag € weiterverfolgt hat vgl. . Berufungsurteil noch Berufungsbegründung Klägers ist entnehmen Teilbetrag hierbei handelt . Unklarheiten Hinblick Rechtskraft vermeiden wird Kläger klarzustellen haben Teil Forderung Teilbetrag bezieht vgl. Zöller/ Vollkommer 27 . Aufl . § . . Sodann ist klären vereinbarte Rangrücktritt Verzicht womöglich Berufung mehr weiterverfolgten Teil Darlehensforderung bezogen hat nur mehr Höhe Differenzbetrages noch weiterverfolgten Teil Darlehensforderung auswirkt . Sind Rangrücktritt Verzicht wirksam vereinbart sind erfolgreich angefochten greift Anfechtung Stehenlassens bisherigen Feststellungen vollem Umfang auch Darlehensanspruchs noch geltend gemachten Umfang . Auch Fall wird Kläger jedoch klarzustellen haben Teil ursprünglichen Darlehensforderung Berufung weiterverfolgt worden ist Unklarheiten Hinblick Umfang Rechtskraft vermieden werden . 2 . Revision hat allerdings geltend gemacht Darlehensforderung sei unabhängig Anfechtbarkeit Eigenkapitalersatzeinwandes schon Kapitalerhaltungsregeln § § GmbHG begründet . zahlungsverbot § GmbHG gebühre Vorrang Durchsetzungssperre § GmbHG . hat Berufungsgericht Regeln Kapitalersatzrechts Vorrang eingeräumt . Ansicht zutrifft kann derzeitigen Verfahrensstadium offen bleiben . tatsächlichen Voraussetzungen Auszahlungsverbotes § GmbHG sind Kläger ausreichend substantiiert vorgetragen . kann Revisionsgericht eigener Zuständigkeit entscheiden vgl. . 8 . Januar . Berufungsgericht hat Frage offen gelassen bestrittene Vortrag Klägers Anspruchsvoraussetzungen § § insbesondere Vorliegen Unterbilanz KG Zeitpunkt jeweiligen Darlehensgewährung ausreichend substantiiert ist . Auffassung Berufungsgerichts kommt Unterbilanz hier fehlenden Kapitalbeteiligung V-GmbH KG allein Überschuldung Entzug betriebsnotwendigen Eigenkapitals überschuldeten Kommanditgesellschaft Stammkapital GmbH allein noch beeinträchtigt ; . 22 . Oktober . ist Vortrag Klägers unzureichend . Insolvenzverwalter Einblick geschäftlichen Verhältnisse hat beschränkt bilanziellen Kapitalfehlbetrag Überschuldung schließen . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt Beweislast bezüglich Überschuldung Gesellschaft tätig werdenden Insolvenzverwalter . Insolvenzverwalter hat Überschuldung grundsätzlich Vorlage Überschuldungsstatus darzulegen . sind stillen Reserven aufzudecken gensgegenstände Veräußerungswerten anzusetzen . ausreichend ist lediglich Handelsbilanz vorzulegen anderen Kriterien Überschuldungsstatus aufzustellen ist . So sagt etwa stille Reserven . Handelsbilanz kann nur indizielle Bedeutung insolvenzrechtliche Überschuldung haben . Mindestens muss Insolvenzverwalter Ansätze Handelsbilanz überprüfen erläutern gegebenenfalls Umfang stille Reserven sonstige ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind . braucht denkbare Möglichkeit auszuschließen nur nahe liegende Anhaltspunkte beispielsweise stille Reserven Grundvermögen Gesellschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen ; . 7 . März . Auch Berücksichtigung Vorlage Gesellschafter S. ergangenen Strafbefehls fehlt somit erforderlichen kreten Sachvortrag Überschuldung KG . Sollte erforderliche Sachvortrag Zurückverweisung Berufungsinstanz zulässiger Weise nachgeholt werden könnte lungsverbot Bedeutung erlangen Wirksamkeit Vereinbarung 27 . April Rangrücktritt Verzicht entgegensteht . wird Berufungsgericht gegebenenfalls prüfen haben . Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Ha Entscheidung