BESCHLUSS 12 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 12 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 26 . Zivilsenats Kammergerichts 26 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird 691.519,07 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . geltend gemachte Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. Fall ist gegeben . 1 . Ansicht Berufungsgerichts Klägerin müsse bereits Streitverkündung Beklagten Vorprozess vormalige Eigentümerin versteigerten Grundstücks behandelt werden steht Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § ; . 18 . März IX ; 8 . Mai ZR FamRZ . tionswirkung erstreckt tatsächlichen rechtlichen Grundlagen Entscheidung beruht . Tragende Grundlage Urteils war Schaden Klägerin festgestellt werden konnte . dort ausgeführt wird Klägerin sei Eigentümerin Grundstücks gewesen handelt überschießende tragende Feststellung . wird Bindungswirkung Streitverkündung erfasst . 2 . Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG ist verletzt . Anspruch rechtliches Gehör verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen jedoch Vorbringen Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen . Grundsätzlich kann ausgegangen werden Berufungsgericht Vortrag Parteien Kenntnis genommen Erwägungen einbezogen hat auch Entscheidungsgründen Vorbringen ausdrücklich befasst hat . Nur besondere Umstände deutlich gemacht werden zweifelsfrei schließen lassen tatsächliches Vorbringen überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung erwogen wurde liegt Gehörsverletzung BVerfGE ; ; . besondere Umstände hat Beschwerde darzulegen vermocht . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 15.03.2006 KG Entscheidung