NAMEN Verkündet : 29 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Richter Dr. Raebel Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilsenats Saarländischen 28 . August Ausnahme Kostenpunkts insoweit aufgehoben Klägerin entschieden worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Entscheidung Kosten Rechtsmittelzüge bleibt Schlussurteil vorbehalten . Tatbestand : Klägerinnen Geschäftsanteile GmbH hielten betrieben Umwandlung Kommanditgesellschaft . Insoweit wurden Klägerinnen AG Folgenden : Treuarbeit steuerlich beraten . Klägerinnen beantragten Veräußerungsgewinn § UmwStG entfallenden Steuern stunden . Bescheid 3 . Januar Rechtsmittelbelehrung sehen sein Klägerinnen tags zuging lehnte Finanzamt Antrag . Beklagte Klägerinnen persönlichen Steuerangelegenheiten beriet teilte halte Ablehnungsbescheid rechtens . Treuarbeit habe Umwandlungsstichtag falsch bestimmt Stundung Grundlage entzogen . griffen Klägerinnen Bescheid verklagten vertreten jetzigen Streithelfer Treuarbeit Schadensersatz . Klage wurde Instanzen rechtskräftig abgewiesen Bescheid Finanzamtes 3 . Januar falsch Beratung Treuarbeit richtig gewesen sei . 17 November eingereichten 18 . Dezember zugestellten Klage nehmen Klägerinnen Beklagten Schadensersatz Anspruch fehlerhaft geraten habe Bescheid 3 . Januar Rechtsmittel einzulegen . Landgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgen Klägerinnen Klageanspruch vollem Umfang . Rechtsstreit Klägerin ist Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen unterbrochen . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel Klägerin führt Hauptsache Aufhebung Zurückverweisung Klage entschieden worden ist . Berufungsgericht hat Klage verjährt abgewiesen . Begründung hat ausgeführt 3-Jahres-Frist Primärverjährung sei 5 . Januar abgelaufen § StBerG . Sekundäranspruch bestehe Beklagte Klägerinnen mehr eigene Regresshaftung geltende kurze Verjährungsfrist habe belehren müssen Klägerinnen Streithelfer Durchsetzung Ansprüche Treuarbeit beauftragt gehabt hätten . Anwälte hätten geltend gemachten Anspruch prüfen müssen Bescheid Finanzamts rechtmäßig war hätten gegebenenfalls Rechtsbehelf einlegen können . Sekundärhaftung entfalle aber Mandant rechtzeitig Ablauf Primärverjährung Haftungsfrage anwaltlich beraten werde . Falle bedürfe Mandant weiteren Beratung primär einstandspflichtigen Steuerberater . sei unerheblich Anwaltsmandat Klärung Haftung Beklagten erteilt worden sei . Ausreichend sei Anwalt Rechtsauskunft Steuerberaters Rahmen Auftrags überprüfen müsse . sei hier Fall gewesen . Spätestens Erhalt Klageerwiderung hätten Streithelfer Klägerinnen bemerken müssen Fehler möglicherweise Treuarbeit Beklagten unterlaufen gewesen sei . Spätestens Bestandskraft Bescheides hätten Klägerinnen mögliche Ansprüche Beklagten Verjährung hinweisen müssen . II . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung stand . Zwar ist primäre Schadensersatzsanspruch Revision bezweifelt wird verjährt . Berufungsgericht hat jedoch Verletzung sekundären Hinweispflicht Beklagten Unrecht verneint . 1 . Hat Steuerberater Ablauf Verjährung Primäranspruchs begründeten prüfen Auftraggeber Fehler geschädigt hat muss Fehler eingetretene Schädigung erkennen so entsteht Verpflichtung Möglichkeit eigenen Haftung kurze Verjährungsfrist § StBerG hinzuweisen . sekundäre Pflicht ist verletzt Steuerberater gebotenen Hinweis Eintritt Primärverjährung erteilt hat . Versäumt haftpflichtige Steuerberater schuldhaft steht Geschädigten Sekundäranspruch richtet so gestellt werden wäre Verjährung primären Schadenersatzanspruchs eingetreten ständige Rechtsprechung vgl. ; 158 ; . 2 . Zutreffend ist allerdings sekundäre Hinweispflicht entfällt Mandant rechtzeitig Haftungsfrage Rechtsanwalt beauftragt ; regresspflichtige Steuerberater weiß wissen muss kommt . hat Senat Anwaltshaftung . 12 . Dezember IX ZR Steuerberaterhaftung . 13 . April . 8) entschieden . 3 . gefolgt werden kann Berufungsgericht jedoch spätere Einschaltung Rechtsanwalts Sekundärhaftung entfallen lässt Rechtsanwalt Auftrag eingeschaltet ist Regressansprüche anderen Steuerberater geltend machen . Rechtsprechung Senats ist vielmehr nur dann Fall Einschaltung gerade Zweck erfolgt ist möglichen Regress nunmehr Anspruch genommenen Steuerberater prüfen Wegfall sekundären Hinweispflicht Frage steht ; ebenso Anwaltshaftung . 15 . April ZR ; 14 . Dezember IX ; 21 . Juni IX ZR insofern abgedr . ; 12 . Dezember aaO S. ; 13 . April aaO . . Berufungsgericht festgestellt hat war Streithelfern Klägerinnen Auftrag erteilt worden mögliche Regressansprüche Beklagten prüfen insofern beraten . Vielmehr hatten Auftrag Klägerinnen Regressprozess Treuarbeit vertreten . Auch derart eingeschränkten Mandat kann allerdings Rechtsanwalt nebenvertragliche Hinweispflicht treffen möglichen Regress Steuerberater Anwaltshaftung Kollegen kurze Verjährung Regressanspruchs aufmerksam machen . Voraussetzung ist nur Gefahr Verjährung bekannt offenkundig Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist vgl. . 29 . April ZR ; 13 . März IX ZR ; 9 Juli . Insbesondere kann Rechtsanwalt Führung Rechtsstreits Finanzgericht Führung Regressprozesses anderen zuvor gegenteilig beratenden Steuerberater übertragen worden ist verpflichtet sein Fall negativen Ausgangs Rechtsstreits Bestehen Regressansprüchen zuvor Sache befassten Steuerberater Betracht ziehen prüfen insoweit Verjährung droht . 29 . April aaO ; 13 . April aaO . . hat Berufungsgericht jedoch gerechtfertigte Schlüsse gezogen . nebenvertragliche Hinweispflicht Rechtsanwalts lässt Sekundärhinweispflicht regresspflichtigen Steuerberaters Rechtsanwalts entfallen . 13 . April aaO . 11 ; Rinsche/Fahrendorf/Terbille Haftung Rechtsanwalts 7 . Aufl . . ; ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer Steuerberaterhaftung 3 . Aufl . . . darf Mandanten verweisen sei nebenvertragliche Hinweispflicht neu mandatierten Rechtsanwalts geschützt . Schutz ist nur gewährleistet Rechtsanwalt auch gerade Regressfrage Regressschuldner andere vermeintliche Regressschuldner mandatiert worden ist . Dann trifft Warnpflicht Regressschuldner . Ist Rechtsanwalt Regressfrage beauftragt worden kann Regressschuldner verlassen Gefahr erkennen wird . Auch sind Voraussetzungen Warnpflicht eingeschränkt mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger Pflicht Anwalts möglichen Regress selbst Verletzung Mandatspflichten belehren . 15 . April aaO ; 13 . April aaO . . kann Umfang Pflichten verschieden weit reichen . So kann Erfüllung nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen Rechtsanwalt ersichtlich gutgläubigen Mandanten Hinweis möglicherweise bestehenden Regressanspruch Steuerberater problembewusst macht . Verjährung Anspruchs muss erst dann belehren erkennt offenkundig ist Verjährungsfrist abzulaufen droht Mandant verjährungshemmende Schritte unternimmt . 13 . April aaO . . Verantwortlichkeit Regressschuldners jedenfalls aber anderen Zielrichtung eingeschalteten Rechtsanwalts unterscheiden auch zuerst Genannte Gefahr heraufbeschworen hat Mandant Unkenntnis Pflichtverletzung entstandenen zumindest drohenden Schaden Regressanspruch verjähren lässt weiteren Schaden erleidet . ist " näher " Schaden neu mandatierte Rechtsanwalt lediglich Gelegenheit Wahrnehmung Mandats Regressfrage stößt . Bestehen nebenvertraglicher Pflichten anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur rechtfertigen Mandanten sonst Interessen hohem Maße gefährdet wäre Eintritt Schadens bewahren . Hat jedoch bereits Regresspflichtige sorgen Mandanten Verjährung Regressanspruchs weiterer Schaden erwächst ist Mandant jedenfalls zunächst schutzlos . Entfiele schon Einschaltung eingeschränkt Ausschluss Regressfrage mandatierten Rechtsanwalts sekundäre Hinweispflicht Regressschuldners würde Rechtsposition Mandanten verschlechtert . müsste Rechtsanwalt beweisen Gefahr bekannt offensichtlich gewesen ist . Regressschuldner obläge Beweisführungslast . -9- tige Verschlechterung Rechtsposition Geschädigten ist rechtfertigen Rechtsanwalt gerade Regressfrage eingeschaltet hat . 13 . April aaO . . ändert auch dann Regress maßgebliche Frage zugleich Vorfrage Anwalt führenden ist . auch dann ist Hinweis mögliche Haftung Steuerberaters Fall steuerrechtliche Beurteilung unzutreffend erweist lediglich vertragliche Nebenpflicht Anwalt gerade Prüfung Regresses Steuerberater beauftragt ist . ergibt Urteil Senats 1 . Februar Berufungsgericht stützt . Dort ging Mandat Angelegenheit . identische Angelegenheit lag hier . Mandat Beklagten bestand . Streithelfer hatten lediglich Prozess Treuarbeit führen . vorliegenden Fall haben auch Streithelfer Klägerinnen rechtzeitig Möglichkeit Regressanspruchs Beklagten belehrt . haben vielmehr Feststellungen Berufungsgerichts Regressprozess Treuarbeit Grundlage Beklagten erteilten steuerlichen Auskünfte geführt . Berufungsgericht hat zutreffend Vertretung bestimmten Streitfall beschränktes Mandat angenommen Rechtsprechung Hinweispflicht beschränktem Mandat abgestellt . Gleichzeitig hat aber angenommen Streithelfer zumindest Erhalt Klageerwiderung Vorprozess Treuarbeit hätten prüfen müssen Fehler Beratung unterlaufen sei . Dann hätten Klägerinnen Prozessführung Treuarbeit beschränkten Mandats raten müssen Bescheid Finanzamts Einspruch einzulegen zumindest Bestandskraft Bescheides noch Eintritt Primärverjährung Klägerinnen Betracht kommenden Ansprüche Beklagten Verjährung belehren müssen . auch Streithelfern Verschulden gereichen sollte Klägerinnen vollständig Regressmöglichkeit Beklagten Bild gesetzt haben könnte Beklagte herleiten . läge dann Fall sogenannten Doppelkausalität . Verjährungsschaden hätten dann Beklagte auch Streithelfer verursacht Beiträge auch allein Schaden kausal wäre ständige Rechtsprechung vgl. . 7 . Mai ; 7 . April IX ZR ; 13 . April aaO . . . Berufungsurteil ist Klägerin Hauptsache aufzuheben § Abs. . neuen Verhandlung Entscheidung ist Sache insoweit Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 27.02.2002 Entscheidung 28.08.2002