NAMEN ZR Verkündet : 5 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja Hat Gemeinschuldner Forderung sicherungshalber abgetreten kann Aufrechnung Schuldners Gegenanspruch dennoch Konkursgläubiger benachteiligen . Nr. Verkauft spätere Gemeinschuldner Tagen Eröffnungsantrag vorherige rechtliche Verpflichtung Gläubiger Ware so ist resultierenden Kaufpreisforderung hergestellte Aufrechnungslage inkongruent . Urteil 5 . April ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kirchhof Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteile 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Mai 22 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage DM Zinsen hinausgehenden Betrages abgewiesen worden ist . bezeichnete Urteil Landgerichts wird folgt neu gefaßt : Beklagte wird verurteilt Kläger DM nebst % Zinsen 5 . März zahlen . weitergehende Klage wird abgewiesen . Kosten ersten zweiten Rechtszuges werden Kläger Beklagten auferlegt . Kosten Revisionsverfahrens fallen Beklagten Last . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Konkurs Vermögen GmbH nachfolgend Gemeinschuldnerin . schuldete Beklagten Fleischlieferungen DM . 14 . 18 . Oktober lieferte Beklagten Fleisch Wert 141.195,91 DM . 22 . Oktober beantragte Eröffnung Konkurses Vermögen ; Verfahren wurde später eröffnet . Beklagte hat bezogene Fleisch weiter veräußert älteren Kaufpreisforderungen Zahlungsschuld letzten Warenlieferung aufgerechnet . Teil Beklagte verkauften Fleisches Wert DM hatte ihrerseits Eigentumsvorbehalt Firma gekauft noch bezahlt . Ferner hatte Forderungen Lieferungen Leistungen AG fortan : Bank Sicherung gewährten Darlehen abgetreten . Kläger hat Bank Kreditversicherern Lieferanten Gemeinschuldnerin Poolvertrag geschlossen sicherungshalber abgetretenen Forderungen Gemeinschuldnerin eigenen Namen einziehen darf . Kläger hat Kaufpreis letzte Warenlieferung Gemeinschuldnerin eingeklagt auch Einziehungsermächtigung Poolvertrag gestützt . Aufrechnungseinwand Beklagten beruft Anfechtung . Klage blieb Vorinstanzen Erfolg . Revision verfolgt Klagebegehren nur insoweit weiter verkaufte Fleisch Wert DM Eigentumsvorbehalt Firma stand . Entscheidungsgründe : Revision führt Verurteilung Beklagten Klage noch weiterverfolgt wird . Berufungsgericht hat ausgeführt : Konkursgläubiger seien Veräußerung Fleisches benachteiligt worden Kaufpreisforderung voraus wirksam Bank abgetreten gewesen sei . ändere Aufrechnung Beklagten § Erlöschen Kaufpreisschuld geführt habe . anderenfalls hätte Bank Forderung absondern können . Kläger könne Klageforderung auch Wege gewillkürten Prozeßstandschaft Bank geltend machen . Globalzession wirksam sei sei Kaufpreisforderung Aufrechnung Beklagten gemäß § Abs. erloschen . Abgesehen habe Kläger genauen Umfang Forderungen Bank Gemeinschuldnerin schlüssig dargetan . II . rügt Revision : geltend gemachte Anspruch ergebe § § Nr. . Ware Firma geliefert worden sei also uneingeschränkten Eigentum Gemeinschuldnerin gestanden habe sei Konkursmasse Bestand ausgelieferten Ware geschmälert worden . Gläubigerbenachteiligung ergebe also Verlust Forderung Verlust Ware . Veräußerung Ware habe Beklagten inkongruente Sicherung Sinne § Nr. gewährt . Beklagte habe Zeitpunkt Vertragsschlusses Anspruch Ware gehabt sei erst Auslieferung Aufrechnungslage versetzt worden . . Kläger hat Herstellung Aufrechnungslage Beklagte angefochten . 1 . ist identisch allein Abschluß Kaufverträge 14 . 18 . Oktober erfüllt wurden . Vertragsabschlüsse könnten allenfalls gemäß § Nr. Fall § Nr. anfechtbar sein . erstgenannte Norm ist aber erfüllt verkaufte Fleisch unstreitig ausgehandelten Preis wert war Gläubiger also Vertragsabschlüsse insoweit gesetzlich vorausgesetzt unmittelbar benachteiligt wurden . Grunde besteht auch Beweisanzeichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht Bezug Inhalt Kaufverträge § Nr. . hier angefochtene Vorgang hatte jedoch zusätzliches Element bloßen Vertragsabschluß hinausging : Beklagte war zuvor schon Gläubigerin versetzte insoweit späteren Käufe zugleich Schuldnerstellung Beklagte dann erst § Aufrechnung berechtigen konnte . Verknüpfung ursprünglichen Gläubigerstellung eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt weitere sichernde spätere Erfüllung vorbereitende Rechtsfolge . Angefochten wird gläubigerbenachteiligende Wirkung Rechtshandlung verursacht wird . 21 . Januar ZR ; Henckel : Kölner Schrift Insolvenzordnung 2 . Aufl . S. . ; systematische Einordnung Gläubigeranfechtung S. . . Handlung bestimmt zwar Urheber Verantwortlichkeit . Zurückzugewähren ist aber Maßgabe Abs. eingetretene Erfolg . Anfechtung richtet vollem Umfang Anfechtungstatbestand eingreift . Trifft nur einzelne abtrennbare Wirkungen sogar einheitlichen Rechtshandlung darf Rückgewähr Begründung ausgeschlossen werden Handlung auch sonstige anfechtbare Folgen ausgelöst habe . Rechtsgrundsatz verursachte Wirkungen nur ganz gar anfechtbar seien gibt auch Folgen hier : Aufrechnungslage Kausalverlauf Schritt ner liegen nähere unanfechtbare hier : Vertragsschluß . Rückgewähr Aufrechnungslage besteht gerade Rückabwicklung Kaufvertrages selbst Gegenteil Durchsetzung Kaufpreisforderung unabhängig Gegenforderung ; kann also Wege Aufrechnung Erfüllung Schuld § Abs. verwendet werden vgl. Urteil 28 . September z . . ; 9 . Aufl . § . . erkennende Senat früheren Urteil 12 November ZR entschieden hat Konkursverwalter könne derartigen Fällen Wirkungen Anfechtung Herstellung Aufrechnungslage beschränken Kaufpreisanspruch Gläubiger geltend machen hat schon Fallgestaltungen erwähnten Urteil VII . Zivilsenats 28 . September zugrunde lagen festgehalten . rückt Entscheidung 12 November aaO nunmehr allgemein Frage Anfechtungsgegenstandes geht . Entsprechendes gilt Urteil VIII . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 26 . Mai ; frühere Zuständigkeit Konkurssachen ist inzwischen IX . übergegangen . Zwar wird früheren Urteilen zutreffend hervorgehoben Abschlusses Kaufvertrages könne auch Hingabe Kaufgegenstandes gewollt sein . derartiger Wille ist Einzelfall Wege Auslegung klären ; kann allgemein unterstellt werden . Gegenteil gehen Parteien Branche tätig waren hier übereinstimmend Kaufverträge Beklagten 14 . 18 . Oktober -9- gewollt waren also etwa verschleierte Leistung älteren Kaufpreisforderungen Beklagten darstellten . Beklagten ging Darstellung vielmehr auch gerade Fleisch erwerben Beklagte bessere Absatzmöglichkeiten gehabt habe . Revision beruft Kläger auch Erfüllung vertraglichen Leistungspflicht Gemeinschuldnerin selbst § Abs. Satz also Fleischlieferungen angefochten hat . Grundlage käme aber § Nr. nur § Nr. Fall Kläger ungünstigeren Beweislastverteilung Betracht . Kaufverträge selbst rechtlich Bestand behielten war Fleischlieferung kongruente Erfüllung . 2 . dargelegten Grundlage fordert Kläger § Abs. Beklagten Kaufpreis Lieferungen 14 . 18 . Oktober Fleisch Firma verkauft wurde . Auch Forderung Bank abgetreten ist darf Kläger Abschnitt Nr. Bank abgeschlossenen Vertrages 26 . November/5 . . Dezember eigenen Namen einziehen . Zweifeln Berufungsgerichts wäre unerheblich Höhe Forderung Bank " schlüssig dargetan " wäre . Abtretung abstraktes Rechtsgeschäft hängt dinglichen Wirkung Bestand gesicherten Forderung . übrigen wäre insoweit Bank Forderungsinhaberin wäre Kläger ohnehin Konkursmasse verfügungsbefugt . ist unerheblich Kläger Bank angemeldete Forderung Höhe 1.083.827,37 DM bestritten hat . 3 . Begründung Berufungsgericht Anfechtungseinwand Klägers Aufrechnung hat durchgreifen lassen hält rechtlichen Überprüfung stand . Berufungsurteil vertretenen Auffassung hat Herstellung Aufrechnungslage Gläubiger objektiv benachteiligt . Deckungshandlung kann § Nr. Nr. Fall gegebenenfalls gemäß § Nr. anfechtbar sein . Anfechtungstatbestände reicht schon mittelbare Gläubigerbenachteiligung . liegt hier : Aufrechnungslage hätte Beklagte nur Konkursforderung Gemeinschuldnerin gehabt . wäre Konkurseröffnung allenfalls Quote Nennwerts entfallen . hätte Beklagte Kaufpreis 14 . 18 . Oktober bezogene Ware voller Höhe Konkursmasse zahlen müssen . Aufrechnung gelingt vollwertige Schuld Aufopferung minderwertigen Anspruchs erfüllen . entgeht Konkursmasse Unterschied Nennwert Kaufpreisschuld Beklagten einerseits bloßen Quote Gegenforderung andererseits . übrigen Insolvenzgläubiger entfällt rechnerisch entsprechend geringere Insolvenzquote so insgesamt geschädigt sind . ändert Abtretung Kaufpreisforderung Gemeinschuldnerin Beklagte Bank Entscheidendes . Sicherungsabtretung begründet Konkursfalle nur recht ; Konkursmasse verliert wirtschaftlich Inhaberschaft Forderung Bank Sicherungsnehmerin erlangt lediglich Recht vorzugsweise Befriedigung . Erst Freigabe Absonderungsrecht unterliegenden Forderung Konkursmasse würde Weg Befriedigung § Abs. Abs. Konkursverfahrens freimachen Senatsurteil 28 . März IX ZR . Konkursmasse verbleibende Recht verkörpert durchweg noch selbständigen Kern geschützten Vermögenswert . verdeutlichen § § Abs. InsO nur sinnfällig 1 . Januar geltende Recht Insolvenzverwalter Verwertungsrecht Anspruch Kostenbeiträge zuerkennen . Schon Inkrafttreten Gesetzesbestimmungen verschaffte wirtschaftliche Inhaberschaft Konkursverwalter oft bevorzugte Verwertungsmöglichkeit dann durchweg Vereinbarung Erlösanteils Konkursmasse verbunden war . Dementsprechend haben Sicherungsnehmer Gemeinschuldnerin vorliegenden Falle Poolvertrages Kläger Konkursmasse Anteil % Netto-Verwertungserlöses zugestanden . Vertrag schuf etwa erst Vermögenswert füllte nur besonderen Umstände vorliegenden Falles . steht Berufungsgericht zitierte Senatsurteil 5 . Dezember IX ZR f. f. . damals entschiedenen Fall hatte Gemeinschuldnerin schon später verkaufte Ware selbst Kreditinstitut übereignet dann Kaufpreisforderung ebenfalls abgetreten wurde . wurde Absonderungsrecht Ware nur rungsgemäß dasjenige Kaufpreisforderung ersetzt . bloßen Austausch konkursbeständigen Sicherung andere jedenfalls höherwertige wurde objektive Gläubigerbenachteiligung gesehen . IV . Berufungsurteil beruht Rechtsfehler § Abs. . erweist auch anderen Gründen richtig ; vielmehr ist Klage Umfange weiterverfolgt wird begründet § Abs. Nr. . Kläger kann Herstellung Aufrechnungslage inkongruente Deckung § Nr. anfechten . 1 . Beklagte hat Aufrechnungslage Bestellungen frühestens 14 . Oktober also letzten Tage Eröffnungsantrag begründet . Antrag nahm Konkursgericht 22 . Oktober . 2 . Aufrechnungslage wurde inkongruenter Weise hergestellt Beklagte Anspruch hatte vgl. Jaeger/Henckel 9 . Aufl . Rdn . ; LG . Zwar stand Beklagten Fleisch bestellen . wäre aber Vertragsannahme verpflichtet gewesen . ändert Beklagten behauptete Vereinbarung 9 . Oktober Forderungen zunächst fällig werdenden Rechnungen Außenständen Beklagten verrechnet werden sollten . Vereinbarung konnte Rechtswirkungen allenfalls auslösen Gemeinschuldnerin Kaufantrag Beklagten angenommen hatte . Recht bestimmte Kaufverträge abzuschließen gewährte Vereinbarung . Landgericht vorliegenden Fall kongruente Dekkung angenommen hat hat Unrecht Aufrechnungserklärung Rechtslage Entstehen wechselseitigen Forderungen abgestellt . ist schon frühere Zeitpunkt unmittelbar Annahme Kaufangebots maßgeblich erst Folge Aufrechnungslage begründete . Landgericht zitierte Urteil . . steht Annahme inkongruenten Deckung hier . Falle hatte zwar Gläubiger Aufrechnungslage erst Nutzung Baustelle befindlichen Sachen Schuldners hergestellt doch stand jeweils schon kritischen Zeit § Nr. schuldrechtlicher Anspruch gerade Nutzung gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung . Genauso verhielt Senatsurteil 9 . März IX ZR f. entschiedenen Fall . Grund weicht Senat vorstehenden Wertung auch etwa Urteil Bundesgerichtshofs 28 . September aaO . Fall hatte Gläubiger ebenfalls bereits gemäß § Nr. Abs. VOB/B früheren Anlieferung stelle Anspruch Nutzung also kongruente Deckung erlangt . 3 . Rechtshandlung hat Insolvenzgläubiger benachteiligt . 3 . . 4 . Beklagte hat Grundlage eigenen Vorbringens jedenfalls substantiiert dargetan Zeit Bestellung Absicht übrigen Gläubigern begünstigen bekannt war . gereicht Nachteil § Nr. Beweislast insoweit Anfechtungsgegner auferlegt . Begünstigungsabsicht ist Wille späteren Gemeinschuldners einzelnen Gläubiger gewährte Befriedigung Sicherung bevorzugen Urteil 3 . März f. ; 30 . April . Begünstigung braucht ausschließliche Zweck Rechtshandlung gewesen sein ; genügt Gemeinschuldner Begünstigung anderen Zielen Auge hatte Urteil 13 November f. ; Insolvenzgesetze . Aufl . § Anm . . Vorausgesetzt wird Bewußtsein Gemeinschuldners Konkurs geraten könne Wille auch gerade Fall Empfänger anfechtbaren Leistung besserzustellen . Hat Gemeinschuldner Bewußtsein so folgt regelmäßig Begünstigungswille . Lediglich volle Überzeugung Gemeinschuldners absehbarer Zeit Gläubiger werde voll befriedigen können schließt dann Begünstigungsabsicht ; Urteil 12 . Juni . bloße unrealistische Hoffnung Finanzierungslücke hinwegzukommen genügt Urteil 26 . Juni ZR ; aaO . derartige Begünstigungsabsicht Geschäftsführers ist hier auszuschließen . eigenen Vorbringen Beklagten standen 11 . Oktober Forderungen Höhe insgesamt 203.018,48 DM Gemeinschuldnerin . Beklagte hatte Zahlungsweise größeres Problem " erkannt : üblich Wochen erhielt Beklagte Geld meist erst Wochen . Beklagte bemühte Debitorensaldo senken . Kreditversicherer Beklagten hatte Geschäftsführer Deckungssumme DM bemüht ; hätte offenstehenden Verbindlichkeiten wesentlichen abgedeckt . Versicherung erteilte nur Deckungszusage DM . Einschätzung Kreditwürdigkeit war Versicherer später selbst erklärte " mehr hinzuzufügen " . Nur Tage geringfügigen Deckungszusage 9 . Oktober kamen Beklagte " zunächst fällig werdenden Rechnungen Firma offenen Posten " verrechnen . dienten Lieferungen 14 . 18 . Oktober . letztgenannten Tag löste Hausbank Gemeinschuldnerin Höhe fast DM mehr . Tage später stellte Geschäftsführer Konkursantrag Verbindlichkeiten rund Mio. DM angab ; eingelösten Schecks " abredewidrig " vorgelegt worden waren ist unerheblich . Beklagte ergänzend vorträgt ist schon inhaltlich geeignet Begünstigungsabsicht Geschäftsführers auszuräumen . Ende September Beklagten noch Ausweitung Zusammenarbeit vereinbart hatte erklärt sofort geringen Deckungszusage Kreditversicherers vorrangig gerade Rückführung Kreditengagements Beklagten Verrechnungsgeschäfte vereinbart wurde . gilt Behauptung Beklagten Debitorensaldo sei letzten Zeit Verrechnungsgeschäft sogar verringert worden : letzten Monaten zuvor 15 . August hatte Beklagte gemäß eigenen Angaben DM Gemeinschuldnerin geliefert Zahlungen Höhe DM erhalten . verringerte Sollsaldo nur verhältnismäßig geringem Umfange . übrigen waren eigenen Angaben Beklagten zeitliche Schwankungen Einkäufen besonderen Bedingungen Fleischhandels durchaus üblich so zwischenzeitlichen geringfügigen Rückführung Sollsaldos allein wirtschaftliche Gesundung abzuleiten war . Behauptung habe " noch Zeit neuen Versicherungsvertrag Kunden Gemeinschuldnerin abgeschlossen " ist inhaltlich unerheblich . läßt erkennen Umfang weitergehend kreditfähig gewesen sein soll vorher angenommen . Begünstigungsabsicht kennt Gläubiger weiß Schuldner Deckungshandlung besserstellen will Gläubiger . Rahmen § Nr. muß begünstigte Gläubiger beweisen Tatsachen kennt günstigungsabsicht folgt . Gelingt so ist Beweis Gegenteils auch vermuten Gläubiger Schluß Absicht wenigstens laienhafter Weise gezogen hat ; zutreffende rechtliche Bewertung wird vorausgesetzt . Geschäftsleitung Beklagten kannte Tatsachen vorliegenden Fall 14 . Oktober eingetreten sind entscheidend Begünstigungsabsicht hindeuten . war selbst beteiligt . Zusätzlicher Hinweise geschäftliche Schwierigkeiten Beklagte bestreitet bedurfte . Auch ferneren Erfolg Ausweitung Geschäftsbeziehungen gehofft haben mag beseitigt unmittelbare Besserstellung Begründung Verrechnungslage . Beklagte behauptet selbst habe bestimmte Vorstellung gehabt könne absehbarer Zeit Gläubiger befriedigen . hat Beklagte schlüssigen Entlastungsbeweis einmal angetreten . hergestellte Aufrechnungslage ist gemäß § Nr. anfechtbar kann Erfüllung Klageforderung führen . Zinsen kann Kläger erst Klagezustellung beantragen . erst wirksamen Konkursanfechtung vermochte Aufrechnungseinwand Beklagten auszuräumen . Kreft Zugehör