BESCHLUSS ZR 23 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Dr. 23 . März beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerde wird 276.935,14 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Frage steuerliche Belastung Aufdeckung stiller Reserven überhaupt Schaden angesehen werden kann Grundstück bereits " latent " Steuerschuld belastet gewesen ist hat Senat bereits Urteil 23 . Oktober IX ZR bejaht . weitere Frage Steuerberater Vorwurf gemacht werden kann gemessen objektiven Rechtslage richtiges Konzept entwickelt bedenkt Finanzamt rechtsirrtümlich anderen Auffassung kommen könnte stellt . Sichtweise Finanzamts war Beklagten bekannt . eigenen Vorbringen war Anlass Beklagten Spätjahr Konzept entwickelten absehbaren Beendigung Betriebsaufspaltung Aufdeckung stillen Reserven vermeiden . Insofern hat also letztlich erfolglos versucht Vorgaben Finanzamts aufzunehmen . Berufungsurteil steht Widerspruch Rechtsprechung Bundesfinanzhofs Betriebsaufgabe Sinne § Abs. EStG vorliegt Betrieb Ganzen verpachtet wird Verpächter Finanzamt Überführung Privatvermögen erklärt . Rechtsprechung liegt zugrunde Besitzunternehmer Verpächter Grundstück nacheinander verschiedene Betriebsgesellschaften vermietet verpachtet . Streitfall hat hingegen Besitzunternehmer gewechselt : " GmbH " hat triebsgrundstück zunächst Eheleuten . so Auffassung Finanzamts Kläger eigen macht Einzelfirma Klägers so Beklagten anschließend . GmbH Co mbH " gemietet . Frage Grundstück lediglich Werte " quoad sortem " Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden dingliche Rechtsänderung steuerrechtlich anzuerkennendes Betriebsvermögen werden kann muss Senat befassen . Voraussetzung wäre Betriebsgrundstück maßgeblichen Zeitpunkt 1 . Januar Teil Gesellschaftsvermögens . GmbH Co mbH " behandelt worden wäre . ist Tatsacheninstanzen vorgetragen . Dr. Dr. Kayser Raebel Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 28.06.2002