BESCHLUSS 7 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 7 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats 13 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerde deckt Zulassungsgrund . 1 . Unrecht beanstandet Kläger Berufungsgericht habe Zeitpunkt Behandlung Patienten nachfolgend : Rechtsvorgängers maßgebliche Rechtsprechung Bundessozialgerichts Prüfung Notwendigkeit Krankenhausbehandlung beachtet . Insoweit fehlt bereits erforderlichen Darlegung inwiefern Rechtsprechung Bundessozialgerichts Beschluss Großen Senats 25 . September vorliegende Sache Sinne Klägers entscheidungserhebliche Änderung hat . Dort hat Große Senat ausgeführt Grundlage einschlägigen Rechtsprechung auch hier Raum stehen Ansprüche Versicherten Krankenkasse zuständigen 1 . Senats Bundessozialgerichts Verwaltung Gerichte Gegensatz Auffassung Ansprüche Krankenhäuser Krankenkassen zuständigen 3 . Senats medizinische Notwendigkeit Krankenhausbehandlung selbst vollem Umfang nachzuprüfen haben aaO . . Große Senat ist Würdigung vorlegenden 1 . Senats Einschränkung gefolgt Gericht Beurteilung Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisstand verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen hat aaO . . Sachlage ist ersichtlich Patienten Krankenkasse geführter Rechtsstreit Erstattung Kosten stationären Behandlung Rücksicht Rechtsansicht insoweit zuständigen 1 . Senats Grundlage Einschätzung Krankenhausärzte Erfolgsaussichten gehabt hätte . Auch bereits Vergangenheit hatte Berufungsgericht zutreffend hinweist 1 . Senat Urteil 9 . Juni erkannt Entscheidung Versicherten Krankenhausbehandlung zusteht einweisenden Arzt Krankenhaus Krankenkasse obliegt . Übrigen fehlt gebotenen Darlegung 3 . Senat Bundessozialgerichts Gegenauffassung Krankenkasse Beurteilung behandelnden Krankenhausarztes gebunden ist bereits Zeitpunkt Behandlung Patienten vertreten hatte . Beschwerde zitierten Entscheidungen sind erst Zeitraum Behandlung Patienten ergangen . 2 . Verstoß Art . Abs. GG kann hergeleitet werden Berufungsgericht erheblichen Beweisantrag Klägers übergangen hätte . Berufungsgericht hat Streitfall Beweis Einholung erhoben . Gutachten hat Sachverständige ausdrücklich ausgeführt Vernehmung behandelnden Ärzte weitere Aufklärung erwarten sei . Kläger hat anschließenden Stellungnahme Gutachten ausdrücklich angegriffen . Berufungsgericht hat sodann Parteien Vergleichsvorschlag unterbreitet Ablehnung abschließenden Termin mündlichen Verhandlung bestimmt . Kläger Termin Antrag Vernehmung Zeugen wiederholt hat liegt konkludenter Verzicht Zeugen . Schlussfolgerung ist dann berechtigt Partei Prozessverlauf erkennen konnte Gericht hier bisher durchgeführten Beweisaufnahme Aufklärungstätigkeit erschöpft angesehen hat Urteil 2 November . Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung