NAMEN ZR Verkündet : 8 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Weiß Gläubiger Durchsetzung Anspruchs Rückzahlung Anlage Schuldner Schneeballsystem betreibt liegt wesentliches Beweisanzeichen Kenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldners . Urteil 8 . Januar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 24 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 19 . Juni 1 . September eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen AG fortan : Schuldnerin . nerin war Jahre Wohnungsbaugesellschaft gegründet worden . hatte großem Umfang Inhaber-Teilschuldverschreibungen ausgegeben . Rechtsvorgängerin Beklagten erwarb Anleihen Höhe DM 1 . Dezember Rückzahlung fällig waren . Schuldnerin zahlte zunächst . Anfang Januar zahlte Betrag € Zinsforderung . Beklagte beauftragte 1 . Februar Anwalt . mahnte Rückzahlung Schreiben 7 . Februar . 15 . Februar zahlte Schuldnerin weitere € ; 5 . April zahlte € . Kläger verlangt Rückgewähr letztgenannten Zahlungen . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision will Kläger weiterhin Verurteilung Beklagten Zahlung € € insgesamt also € nebst Zinsen erreichen . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Zahlung 5 . April Höhe € sei § InsO anfechtbar Beklagte eigenen Vorbringen Klägers Kenntnis Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin gehabt habe . Kenntnis anwaltlichen Bevollmächtigten § Abs. zurechnen lassen müsse sei Überzeugung Gerichts nachgewiesen . subjektiven Voraussetzungen Zahlungen umfassenden Rückgewähranspruchs § Abs. § Abs. InsO seien § Abs. InsO ausgeführten Gründen ebenfalls erfüllt . II . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung stand . Abs. Satz Nr. InsO ist letzten Monaten Insolvenzantrag vorgenommene Rechtshandlung kongruente Sicherung Befriedigung gewährt dann anfechtbar Schuldner Zeit Handlung zahlungsunfähig war Gläubiger Zahlungsunfähigkeit kannte . Vermutung § Abs. Satz InsO greift bereits dann Anfechtungsgegner wusste Zahlungsunfähigkeit drohte Rechtshandlung Schuldners Gläubiger benachteiligte . Anders § Abs. Satz Nr. InsO wird Zahlungsunfähigkeit Schuldners noch Kenntnis Anfechtungsgegners vorausgesetzt . Annahme Berufungsgerichts Beklagte Bevollmächtigten hätten 15 . Februar 5 . April positive Kenntnis Umständen gehabt sicheren Schluss Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin zuließen schließt Umstände bekannt waren drohende Zahlungsunfähigkeit Benachteiligung Gläubiger folgten . . angefochtene Urteil erweist auch anderen Gründen richtig § . Kläger hat Voraussetzungen Anspruchs § Abs. § Abs. InsO schlüssig dargelegt . 1 . Zahlungen Schuldnerin 15 . Februar 5 . April Beklagten geleistet hat stellen Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt haben . Gläubigerbenachteiligung InsO ist gegeben Schuldenmasse vermehrt Aktivmasse verkürzt Zugriff Vermögen vereitelt erschwert verzögert worden ist also Befriedigungsmöglichkeiten Insolvenzgläubiger fragliche Handlung wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten . Voraussetzung ist unproblematisch erfüllt . 2 . revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachverhalt hat Schuldnerin Zahlungen Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht . subjektiven Tatbestandsmerkmalen Vorsatzanfechtung handelt innere Tatsachen oft unmittelbar nachgewiesen nur mittelbar objektiven Tatsachen hergeleitet werden können . bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen kommt besondere Bedeutung . Sind Teile Zahlungsunfähigkeit unterrichtet kann Benachteiligungsvorsatz Schuldners Kenntnis Gläubiger ausgegangen werden Schuldner Fall weiß Gläubiger befriedigen können Gläubiger bekannt ist erbrachten Leistung Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt zumindest erschwert wird Urteil 19 . September . . Auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit § Abs. InsO stellt Rechtsprechung Senats starkes Beweisanzeichen Benachteiligungsvorsatz Schuldners Vornahme Rechtshandlung bekannt war . Fällen handelt Schuldner nur dann Benachteiligungsvorsatz Grund konkreter Umstände etwa sicheren Aussicht demnächst Kredit erhalten Forderungen realisieren können baldigen Überwindung Krise rechnen kann . Droht Zahlungsunfähigkeit bedarf konkreter Umstände nahe legen Krise noch abgewendet werden kann Urteil 5 . Dezember IX ZR . . Grundsätze gelten gefestigter Senatsrechtsprechung auch dann kongruente Leistung angefochten wird Urteil 5 . Dezember aaO ; Beschluss 6 . Februar ZR . . Zeitpunkt angefochtenen Zahlungen war Schuldnerin mindestens drohend zahlungsunfähig . Schuldnerin war Wohnungsbaugesellschaft gegründet worden verfügte Immobilien Unternehmensbeteiligungen . Kläger vorgelegten Gutachten GmbH stellt etwa Jahre begonnene Emission Inhaber-Teilschuldverschreibungen jedoch erheblichen Teil geschäftlichen Aktivitäten . Zinssätzen . . jährlich also recht hoch verzinsten Anleihen war Förderung Geschäftszwecks Anleihen . Bereits erstmaligen Fälligkeit Anleihe wurde Aufbringung Rückzahlungsbetrages neue Anleihe aufgenommen . Zinsen noch Rückzahlungen konnten also sonstigen Geschäftsbetrieb Schuldnerin erwirtschaftet werden ; wurden vielmehr Geld neu geworbenen Anleger bezahlt . Rückzahlung fälliger Inhaber-Teilschuldverschreibungen wurde Aufnahme neuer Anleihen Monaten zuvor vorbereitet . genannten Gutachten überstieg einschließlich Summe neu aufgenommenen Anleihen Rückzahlung fälligen Anleihen . 1 . Oktober traten zeitweilig Liquiditätslücken jedoch Wochen Neuemission Inhaber-Teilschuldverschreibungen geschlossen werden konnten . Zeitpunkt gelang Schuldnerin mehr dauerhaft Liquiditätslücken Neuemissionen schließen . 1 . Dezember war Schuldnerin mehr Lage auch nur . jeweils fälligen Forderungen befriedigen . Anfang Januar teilte Gläubigern technischer Probleme könnten Zahlungen vorerst geleistet werden zahlte nur noch Gläubigern anwaltlich vertreten ließen Strafanzeigen Medienkampagnen drohten . 11 . Januar fälligen Anlagen wurden ebenfalls zurückgezahlt . Beklagte Kenntnisse Bevollmächtigten zugerechnet werden § Abs. kannte mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin . Bevollmächtigten Beklagten haben Anleger Schuldnerin vertreten . revisionsrechtlich zugrunde legenden Vortrag Klägers war Kanzlei derart organisiert Rechtsanwalt Verbraucherschutzorganisationen trale B. einschlägige Mandate akquirierte dann anderen wälten Kanzlei bearbeitet wurden . Webseite Kanzlei befand Artikel 23 . Januar Darlegung Einzelheiten Zahlungsverzug Schuldnerin berichtet Rechtsanwalt Äußerung zitiert wurde Anleger seien hingewiesen worden Gewinne Geschäftstätigkeit Schuldnerin Bedienung Bonds ausreichten Liquidität nur Vertrieb weiterer Bonds aufrechterhalten werden könne . Kläger hat Rechtsanwalt Beklagten zuständigen Sachbearbeiter stammende Schreiben 7 . Februar 8 . Februar vorgelegt Inhaberschuldverschreibungen anderer Mandanten Begründung kündigte versprochenen Zinsen könnten Erträgen Unternehmens gezahlt werden nur immer neu aufgelegten Anleihen . Wörtlich heißt hier : " Risiken vorsätzlichen Geschäftspolitik W. vornherein feststanden Anleger erhebliches Verlustrisiko Totalverlust Einlage bedeuten können ist hinreichend aufgeklärt worden . " Kenntnisse anderen Mandaten werden Mandanten Hinblick Verschwiegenheitspflicht Anwalts zwar grundsätzlich zugerechnet . gilt jedoch Anwalt Kenntnisse anderen Mandaten bezogen hat allgemein zugänglichen Quellen . Hat Anwalt fraglichen Kenntnisse sogar Internetseite Zeitung öffentlich bekanntgegeben kann Mandant Wissenszurechnung ebenfalls mehr Hinweis anwaltliche Schweigepflicht entgegentreten vgl. Urteil 10 . Januar ZR ; 10 . Januar IX ZR 253 ; kritisch etwa . Kläger vorgelegten Schreiben lassen Schluss Bevollmächtigten Beklagten bereits Februar Schuldnerin betriebene " Schneeballsystem " bekannt war . Wussten Bevollmächtigten Beklagten Anfang Februar Schuldnerin nur neue Anleihen finanzierendes " -9- ballsystem " betrieb kannten auch Schuldnerin mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit . derartiges Finanzierungsmodell ist stabil . Reichen neu eingeworbenen Gelder mehr Begleichung Rückzahlungsverpflichtungen bricht . weiß Schuldner Gläubiger nur befriedigen kann Anleger immer größerer Anzahl findet weiß auch früher später mehr möglich sein wird . Rahmen derartigen Systems geleistete Zahlungen stammen jeweils Geld später geworbenen Anleger Befriedigung immer unsicherer wird . Schuldner so verfährt handelt regelmäßig Bewusstsein mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit . Hatte Anfechtungsgegner Kenntnis liegt sicheres Beweisanzeichen Kenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldners . IV . angefochtene Urteil kann folglich Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist wird weiteren Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen § Abs. Sachvortrag Parteien Berücksichtigung Rechtsauffassung Senats neu würdigen haben wird . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 01.03.2013 OLG Entscheidung