BESCHLUSS ZR 26 . Oktober Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 26 . Oktober beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 Juli wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Wert 3.588.388,76 € tragen . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist geklärt Grundsatz Verjährung Ansprüchen § . rechtskräftigem Abschluss Arrestverfahrens beginnt ausnahmslos gilt . Insbesondere beginnt Lauf Verjährungsfrist bereits Abschluss Eilverfahrens Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist . 26 . März ZR ; 12 November Arrest aufgehoben ist Hauptsacheverfahren zwar noch rechtskräftiges Urteil ergeht aber hohem Maße spricht Arrest Anfang gerechtfertigt war . 15 . Mai . rechtskräftigen Abschluss Hauptsacheverfahrens land steht gleich anderen Staat Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen Urteile rechtskräftig anerkannt sind . abweichendes Urteil darf dann mehr ergehen Hk-ZPO/Dörner § . 8 ; 4 . Aufl . . ; Zöller/Geimer 25 . Aufl . . . Sofern anderen Mitgliedsstaat Europäischen Union Hauptsache weiteres Verfahren anhängig ist ist Verfahren Beginn Verjährung Anspruchs § jedenfalls dann unerheblich Urteil Verfahren Art . Nr. anerkannt werden dürfte . ist klärungsbedürftig wurde Berufungsgericht zutreffend gesehen . Divergenz Entscheidungen Bundesgerichtshofs liegt . Berufung Verjährung kann zwar Treu Glauben verstoßen . Widersprüchliches Verhalten Partei lässt Rechtsordnung jedoch grundsätzlich . ist nur dann rechtsmissbräuchlich anderen Teil Vertrauenstatbestand geschaffen wurde besondere Umstände Rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen . 5 . Juni . . Klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen Zusammenhang . Berufungsgericht hat Vorliegen Vertrauenstatbestandes zutreffend verneint . Übrigen handelt Entscheidung Einzelfall . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 27.11.2002 OLG Frankfurt/Main Entscheidung