NAMEN ZR Verkündet : 10 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § 142 ; Vertragsparteien vereinbarte Direktzahlung Auftraggebers Bestellers Werkunternehmer ist auch dann inkongruent Leistungsverweigerungsrecht § zustand . Wird Vertrag geändert Leistungen erbracht worden sind steht Änderung allein Annahme Bardeckung . Urteil 10 . Mai ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen AG fortan : Schuldnerin . Schuldnerin beauftragte Generalunternehmerin GmbH fortan : Auftraggeberin Beklagte Subunternehmerin Gewerk " Trennwandanlagen " . Schreiben 7 . Februar bestätigte Beklagte Auftrag bat zugleich Stellung Bankbürgschaft Höhe Brutto-Auftragssumme . 22 . Mai forderte Beklagte Schuldnerin Leistung Sicherheit § 5 . Juni kündigte fruchtlosem Ablauf Frist Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen . Schuldnerin leistete Sicherheit . Beklagte weigerte Folgezeit bereits gefertigten aber noch Betriebsgelände befindlichen Trennwände einzubauen . 13 Juli vereinbarte Schuldnerin Auftraggeberin bestimmte Einzelnen aufgeführte Forderungen Subunternehmern Schuldnerin unmittelbar begleichen solle . Auftraggeberin teilte Beklagten offene Forderung Beklagten 70.130,41 Euro netto bezifferte . Beklagte antwortete werde Trennwände erst Zahlung DM also gesamten Angebotssumme montieren . Auftraggeberin zahlte Betrag brutto DM Euro ; baute Beklagte Montagewände mangelfrei . 8 . Oktober beantragte Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen . 14 . Januar wurde Insolvenzverfahren eröffnet . vorliegenden Rechtsstreit verlangt Kläger Rückgewähr Auftraggeberin gezahlten netto Euro . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt ; Oberlandesgericht hat Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision begehrt Kläger Wiederherstellung Urteils Landgerichts . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte habe inkongruente Deckung erhalten . fehle unmittelbaren mittelbaren Gläubigerbenachteiligung . Beklagte habe Werklohn bekommen Wert montierten Trennwände entsprochen habe . Werklohnanspruch sei fällig gewesen . Beklagte vergeblich Ablehnungsandrohung Sicherheitsleistung verlangt habe sei Vorleistungen mehr verpflichtet gewesen . Eröffnung Insolvenzverfahrens hätte Insolvenzverwalter Anspruch Lieferung Trennwände nur Erfüllungswahl durchsetzen können ; dann jedoch wäre Werklohnforderung Masseforderung geworden . Voraussetzungen Bargeschäfts vorlägen sei entscheidungserheblich . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . derzeitiger Rechtslage kann Anspruch § Abs. Nr. § Abs. InsO ausgeschlossen werden . 1 . Ist Werklohnanspruch Beklagten Kläger vorträgt Vereinbarung Auftraggeberin Schuldnerin unmittelbar Auftraggeberin befriedigt worden hat Beklagte inkongruente Deckung erhalten . Erfüllt Dritter Anweisung Schuldners Verbindlichkeit insolvenzfeste Vereinbarung Gläubiger Schuldner vorgelegen hat ist Befriedigung gruent . 8 . Oktober ; 9 . Januar IX ZR ; 21 . April . fruchtlose Ablauf Beklagten gesetzten Frist Beibringung Sicherheit ändert . Vorschrift § gibt Unternehmer Leistungsverweigerungsrecht jedoch durchsetzbaren Anspruch Gewährung Sicherheit 24 . Senat bereits entschieden hat begründet einmal Kongruenz nachträglichen Vereinbarung Abtretung Werklohnforderung Hauptunternehmers Bauherrn Subunternehmer . 18 November IX . Direktzahlungen Bauherrn Subunternehmer gilt erst recht . vorzeitige Erfüllung Werklohnanspruchs Dritte ist § Abs. vorgesehen schon grundsätzlich inkongruent . 2 . Zahlung Auftraggeberin hat auch Benachteiligung Gesamtheit Gläubiger geführt . Darstellung Klägers sollte Zahlung Auftraggeberin unmittelbar unabhängig Leistungen Beklagte erbringen hatte begründete Werklohnforderung Schuldnerin Auftraggeberin angerechnet werden . hätte Schuldnerin Befriedigung Beklagten Vermögensgegenstand aufgegeben andernfalls Gläubigern Verfügung gestanden hätte . 3 . revisionsrechtlich zugrunde legenden Darstellung Klägers ist Anfechtung schließlich § InsO ausgeschlossen . Bargeschäft setzt Vereinbarung Schuldner Anfechtungsgegner beiderseits erbringenden Leistungen Falle inkongruenten Deckung Leistung so geschuldet war § Abs. InsO gerade fehlt ; ; 360 ; ; . 9 . Juni . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist § Abs. muss Sache Berufungsgericht zurückverwiesen werden § Abs. . weitere Verfahren weist Senat folgenden rechtlichen Gesichtspunkt : 1 . Legt Vortrag Beklagten sind Voraussetzungen unanfechtbaren Bargeschäfts InsO erfüllt . Darstellung Beklagten hat fruchtlosem Ablauf gemäß § Abs. gesetzten Frist Beibringung Sicherheit Vereinbarung 13 Juli Auftraggeberin Schuldnerin Direktzahlungen bestimmte Subunternehmer dreiseitige Vereinbarung Schuldnerin Auftraggeberin dahingehend gegeben liefernden Trennwände insgesamt Auftraggeberin bezahlt werden sollten . Ist richtig so war Zahlung 148.515,36 DM Auftraggeberin Beklagte bezogen behauptete Vereinbarung kongruent . Maßgebender Zeitpunkt Vorliegen Bargeschäfts ist zeitlich erste Leistung Vertragsteils erbracht wird . können Beteiligten Inhalt Vereinbarungen noch abändern Charakter Bardeckung gefährden 328 ; . 8) . behauptete Vereinbarung getroffen worden sein soll hatte Schuldnerin noch Zahlungen geleistet . Beklagte hatte fraglichen Trennwände zwar bereits gefertigt jedoch noch ausgeliefert eingebaut . Schuldnerin hatte also ebenfalls noch Leistungen Beklagten erhalten . Anwendung § InsO erforderliche enge zeitliche Zusammenhang beiderseitigen Leistungen ist derzeitigem Streitstand ebenfalls erfüllt . neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Zusammenhang auch dann erforderlich Gläubiger Schuldner vorleistet . Darstellung Klägers sind Zahlungen " 7 Juli " geleistet worden ; Darstellung Beklagten ist erst Erstellung neuen Angebots Annahme Schuldnerin 24 Juli gezahlt worden . Eingebaut wurden Trennwände August . Abnahme fand 29 . August . Beklagte hat überdies unwidersprochen vorgetragen Leistungen unmittelbar " Eingang Auftraggeberin gezahlten DM erbracht haben . Schuldnerin hat schließlich auch gleichwertige Gegenleistung erbrachte Leistung Zahlung Auftraggeberin Anrechnung Verbindlichkeiten erhalten . konnte Beklagten erbrachten Werkleistungen nämlich ihrerseits Auftraggeberin abrechnen . insoweit geringere Preise Verhältnis Beklagten vereinbart gewesen wären hat Partei behauptet . Beklagte hat vielmehr unwidersprochen Unternehmeraufschlag hingewiesen Schuldnerin Auftraggeberin vereinbarten Preisen enthalten war Schuldnerin so zusätzlich erhielt . Leistungsfähig war Auftraggeberin ebenfalls . 2 . Kläger hat Vorliegen dreiseitigen Vereinbarung Direktzahlungen bestritten . beweispflichtig tatsächlichen Voraussetzungen § InsO ist Anfechtungsgegner . 1 . Oktober ; Kayser . Berufungsgericht wird Beklagten angetretenen Zeugenbeweis erheben haben . Dr. Richter Dr. ist Urlaub verhindert unterschreiben . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 24.02.2005 OLG Entscheidung