BESCHLUSS ZR 5 . September Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Grupp Richterin 5 . September beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . März wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Klägerin Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt . § Nr. Satz Fassung Gesetzes Erleichterung Umsetzung Grundbuchamtsreform Änderung Gesetzes betreffend Einführung Zivilprozessordnung Wohnungseigentumsgesetzes 5 . Dezember . S. ist § Fassung Gesetzes Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. einschließlich 31 . Dezember Maßgabe anzuwenden Beschwerde Nichtzulassung Revision Berufungsgericht nur zulässig ist Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt . ist vorliegend Fall . Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig auch unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Abs. Satz unterzeichnet worden ist . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 08.10.2015 OLG Entscheidung 16.03.2016