BESCHLUSS ZR 11 . Oktober Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Dr. Dr. 11 . Oktober beschlossen : Beschwerde Beklagten teilweise Nichtzulassung Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 Juli wird zurückgewiesen . Nebenintervenient ist Rechtsmittels Nichtzulassungsbeschwerde verlustig . Gründe : 1 . Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Abweisung Widerklage richtet Berufungsgericht unzulässig angesehen hat Bezüge 1 . Juni ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . Beklagte hat Beschwerdebegründung jedoch durchgreifenden Zulassungsgrund Sinne § Abs. Satz dargelegt § Abs. Satz . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts . Insbesondere ist Gehörsverletzung Berufungsgericht ersichtlich . hätte Berufungsgericht widerklagend erhobene Feststellungsklage Beklagten Zwischenfeststellungswiderklage Sinne § Abs. umdeuten müssen noch hätte entsprechender Hinweis Gerichts weitergeführt . Allein Frage Wirksamkeit Abtretungsvereinbarungen konnte Gegenstand Zwischenfeststellungswiderklage gemacht werden hingegen bloße Vorfragen Rechtsverhältnisses vgl. Urteil 15 . Oktober 48 ; 3 . Mai . bloße Vorfragen müssen Fragen Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts Unpfändbarkeit Ansprüche italienischem Recht verstanden werden vgl. OLG 283 ; Zöller/Greger 29 . Aufl . § . 5 ; Geimer EWiR 47 48 ; aA OLG gesonderte Feststellung Beklagte Ausführungen Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte . 2 . zunächst auch Nebenintervenienten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen so sprechend § Abs. Beschluss Verlust eingelegten Rechtsmittels auszusprechen war vgl. Hk-ZPO/Kayser 4 . Aufl . . . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 01.07.2010