NAMEN ZR Verkündet : 27 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 2 . Februar eröffneten venzverfahren Vermögen Beklagte gewährte fortan : damaligen GmbH fortan : Schuldnerin . Geschäftsführer Schuldnerin 18 . Oktober Darlehen Höhe € . Betrag leitete Finanzamt Zahlung Steuerforderungen Ehefrau . nete . Anschließend führte Schuldnerin Ha . Zahlungen siehe Senatsurteil 19 November Darlehen Beklagten . 17 . März überwies fünfte Darlehensrate € Zinsen 29 Juli tilgte neunte Rate € Zinsen Wege Verrechnung Anspruch Beklagte . Leistungszeitpunkten war zahlungsunfähig . Vermögen Ha . wurde 23 . Januar Vermögen 16 . Juni venzverfahren eröffnet . Kläger nimmt Beklagte Wege Insolvenzanfechtung Rückgewähr zugeflossenen Betrags insgesamt € Ausgleich vorgerichtlicher Kosten Höhe € jeweils zuzüglich Zinsen Anspruch . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat angenommen Schuldnerin Rückführung aufgenommenen Darlehens unentgeltliche § Abs. InsO anfechtbare Leistung Beklagte erbracht habe . Werde hier dritte Person Gegenleistungsvorgang eingeschaltet komme Annahme Unentgeltlichkeit entscheidend Empfänger seinerseits Gegenleistung erbracht habe . Gegenleistung Leistungsempfängers Dritten hier gerichtete Forderung bezahlt werde liege Regel Leistungsempfänger Zahlung Forderung Schuldner verliere . Sei Forderung wertlos fehle leistung . So lägen Dinge hier . sei maßgeblichen Zeitpunkten zahlungsunfähig gewesen . etwaige Bereicherungsansprüche Ehefrau Nichtleistungskondiktion § Abs. Satz Fall hätte Beklagte Erfolg zugreifen können . Parteien unstreitig sei ebenfalls zahlungsunfähig gewesen sei . stehe Vertragsschuldner Beklagten tatsächlich geschafft habe Rückführung Darlehens sorgen . zweitinstanzliche Vortrag Beklagten Schuldnerin Beklagten schon vorab Verrechnungsabrede getroffen worden sei könne § Berücksichtigung mehr finden . II . wendet Revision Erfolg . 1 . Senat hat weiteren Zahlungen Beklagte betreffenden Urteil 19 November Bezugnahme ständige Senatsrechtsprechung ausgeführt Zuwendungsempfänger Insolvenzgläubigern schutzwürdig Insolvenzanfechtung § Abs. InsO ausgesetzt ist Entgegennahme Leistung Dritten nur wertlose Forderung Vertragsschuldner verloren hat aaO . 8) . Werthaltigkeit beglichenen Forderung kann insbesondere begründet werden Vertragsschuldner gelungen ist Ausgleich gerichteten Ansprüche sorgen . dort gegebene Begründung wird verwiesen aaO . . Auffassung Revision ist entscheidend Vertragsschuldner Zuwendungsempfängers 17 . März 29 Juli zahlungsunfähig war . hat Berufungsgericht ebenso Parallelverfahren festgestellt . Hiergegen wendet Revision . 2 . genannten Senatsurteil aaO . wird Grundlage dortigen Feststellungen allerdings auch ausgeführt Entgeltlichkeit könne ausnahmsweise auch ergeben Vertragsschuldner Tilgung Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch Schuldner zugestanden habe Anfechtungsgegner insolvenzbeständig hätte zugreifen können . hier vorliegenden Feststellungen scheidet Anspruch Ehefrau jedoch . maßgeblichen punkten ebenfalls zahlungsunfähig war . Annahme Tatrichters wird Revision Verfahrensrügen angegriffen . Umstand . übrigen Raten selbst gezahlt hat ist rechtlich tung Schuldner Krise erfahrungsgemäß unterschiedlichsten Gründen noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt vgl. 84 ; . 19 November aaO . . 3 . weitere Rüge Beklagten Berufungsgericht habe Vortrag Aufrechnungsvereinbarung Bezug neunte Rate Gebrauch gemacht worden sei prozessordnungswidrig verspätet zurückgewiesen ist unbegründet . Auffassung Revision liegen Voraussetzungen Zurückweisung zweiter Instanz gehaltenen Vortrags gemäß § . erster Instanz war unstreitig neunte Rate Schuldnerin Wege Verrechnung getilgt worden ist . Gegenseitigkeit Forderungen bedurfte Aufrechnungsvereinbarung . Unentgeltlichkeit Leistung Schuldnerin derte Geschehen Vermögensopfer Beklagten Erfüllung Zahlung auch Fall Verlust Forderung suchen ist . Gerichtliche Hinweispflichten § Verletzung Zulassung neuen Vortrags § Abs. Satz Nr. führen könnten bestanden . Ausführungen Beklagten angeblich schon Darlehensausreichung eingeräumten Aufrechnungsrecht Gegenforderung Darlehensvertrag Ansprüchen Schuldnerin finden erstmals Schriftsatz 11 . Februar . mündliche Verhandlung Eingang Schriftsatzes bereits geschlossen war gewährte Schriftsatznachlass Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat Punkt bezog konnte diesbezügliche Vortrag erster Instanz Berücksichtigung mehr finden vgl. § Satz § . zweiter Instanz war neu vgl. . 16 . Oktober . brauchte ebenfalls beachtet werden . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 20.05.2009