NAMEN ZR Verkündet : 13 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz § Gi ; InsO § Abs. Nr. Fall Genehmigung Lastschrift Einzugsermächtigungsverfahren kann Lastschriftgläubiger erklärt werden . Hat Lastschriftgläubiger Lastschrift Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht ist Widerspruch Schuldners Zahlstelle auch dann beachtlich Schuldner Gläubigers Abbuchungsauftrag erteilt hatte Aufgabe . Widerspruch Schuldners Belastungsbuchung ist unwiderruflich . Gläubiger Gunsten erteilten Abbuchungsauftrags Forderung Wege Einzugsermächtigungsverfahrens einzieht hat Schadensersatzanspruch vorläufigen Insolvenzverwalter Belastungsbuchung widerspricht . Urteil 13 . Oktober ZR Hanseatisches OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Raebel Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 13 . Zivilsenat 9 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten vorläufiger Insolvenzverwalter Insolvenzeröffnungsverfahren Vermögen GmbH Co. fortan : Schuldnerin war Ansicht unberechtigten Widerspruchs Lastschriften Schadensersatz Anspruch . Klägerin belieferte Schuldnerin regelmäßig Baustoffen . Juni bestätigte eG Schuldnerin chungsauftrag Klägerin . Februar März zog Klägerin Hausbank S. Konto Schuldnerin folgende Beträge : € 29 . Februar € 11 . März € 18 . März . Abbuchungen erfolgten Einzugsermächtigungsverfahren auftragsverfahren . 20 . März genehmigte Schuldnerin Klägerin Abbuchungen 11 . 18 . März . 26 . März wurden Sicherungsmaßnahmen Vermögen Schuldnerin angeordnet Beklagte vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ; zugleich wurde angeordnet Verfügungen Antragstellerin nur Zustimmung Beklagten wirksam waren . Schreiben 2 . April erklärte Beklagte noch genehmigten Lastschriften 1 . Februar widerspreche . überwies insgesamt € to Beklagten ; Betrag waren Abbuchungen Klägerin enthalten . Schreiben 4 . April wies Klägerin Beklagten bestehenden Abbuchungsauftrag forderte Rücknahme Widerspruchs . 1 . Juni wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet . vorliegenden Rechtsstreit verlangt Klägerin Ansicht unberechtigten Lastschriftwiderspruchs Beklagten Schadensersatz Höhe € Rechtshängigkeitszinsen . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin bisherigen Antrag . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Widerspruch habe Klägerin eigenes Vermögen nur Aussicht spätere Vermögenszuflüsse verloren . Schuldnerin habe Abbuchungen 11 . 18 . März Erklärung Klägerin genehmigt ; Bank Kenntnis erlangt habe komme . Abbuchung 29 . Februar sei ebenso Abbuchungen März ursprünglichen Abbuchungsauftrag gedeckt unabhängig Hausbank Klägerin Einzugsermächtigungsverfahren benutzt habe . pauschale Lastschriftwiderspruch Mittel Erhaltung späteren Insolvenzmasse stelle jedoch Verstoß guten Sitten . Jedenfalls aber habe Beklagte 2 . April Schädigungsvorsatz gehandelt Zeitpunkt Genehmigungserklärungen 20 . März noch Abbuchungsauftrag selbst bekannt gewesen seien Widerspruch noch genehmigte Belastungsbuchungen beschränkt habe . vorliegenden Ausnahmefall doppelt begründeter Lastschriften habe rechnen müssen ; sei auch verpflichtet gewesen Widerspruch Schuldnerin etwaigen Genehmigungen befragen . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . 1 . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist vorläufige Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich befugt Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften widersprechen unabhängig Schuldner sachlich-rechtliche Einwendung Gläubigerforderung zusteht Urteil 4 November ; 25 . Oktober ZR . 19 ; 20 Juli XI . 12 ; 20 Juli IX ZR . 7 ; 1 . März XI . . Einschränkungen bestehen lediglich Insolvenzverfahren Vermögen natürlichen Person vorläufige Insolvenzverwalter vorab prüfen hat jeweilige Lastschrift Verwendung unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden ist ; vorläufigen Insolvenzverwalter fehlt Rechtsmacht Schonvermögen Schuldners zuzugreifen § Abs. Satz InsO analog ; vgl. Urteil 20 Juli IX ZR . . Fall geht hier indes . Schuldnerin ist natürliche juristische Person § Abs. Satz InsO Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften berufen kann . 2 . Hat Schuldner Lastschrift ausdrücklich konkludent über allgemeinen Geschäftsbedingungen Banken Sparkassen enthaltene Genehmigungsfiktion genehmigt ist vorläufige Insolvenzverwalter hingegen berechtigt Belastungsbuchung widersprechen . Widerspricht gleichwohl führt Widerspruch Rückbuchung wird Rechtsposition Gläubigers beeinträchtigt so Anwendungsbereich § grundsätzlich eröffnet ist Urteil 20 Juli IX ZR aaO . . vorliegenden Fall fehlt aber bereits Ansicht Klägerin Berufungsgerichts gesicherten Rechtsposition Klägerin Beklagte hätte eingreifen können . Erklärung 20 . März Schuldnerin unterzeichnet Klägerin zugeleitet hat stellt Genehmigung Belastungsbuchungen 11 . 18 . März nur Klägerin Gläubigerin aber Schuldnerbank abgegeben worden ist . Einziehungsermächtigungsverfahren greift Schuldnerbank Weisung Auftrag Kunden Schuldners Konto . handelt Einlösung Lastschrift Gläubigerbank etwa eingeschalteten Zwischenbank eigenen Namen Interbankenverhältnis erteilten Weisung . Verhältnis Schuldner begründet erst nachträgliche Zustimmung § Satz Berechtigung Einlösung Lastschrift . Genehmigung tritt Stelle Weisung Abbuchungsauftragsverfahren Belastung vorausgeht Urteil 11 . April XI . . Einziehungsermächtigung begründet Befugnis Gläubigers Konto Schuldners verfügen . gestattet lediglich Nutzung Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens Lastschrifteinzugs Urteil 11 . April XI . 11 ; 20 Juli XI aaO . 10 ; 20 Juli IX ZR aaO . ; 30 . September ZR . . Einlösung Lastschrift ausschließlich Deckungsverhältnis Schuldner Schuldnerbank betrifft ist Gläubiger beteiligt . Genehmigung Schuldner Satz auszusprechen hat hat Folge Schuldnerbank Nichtberechtigte vorgenommene zunächst unwirksame Verfügung Deckungsverhältnis wirksam wird vgl. Urteil 10 . Juni XI . 31 ; 30 . September ZR aaO . Adressat Genehmigung ist Schuldnerbank . ist Genehmigungserklärung 20 . März zugeleitet worden . Jahre Z. erteilte trag Klägerin ändert Ergebnis . Klägerin hat streitigen Beträge Wege Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogen Schuldnerin ihren Klägerin Gunsten Abbuchungsauftrag erteilt hat . " doppelt begründete Lastschrift " Regeln Einziehungsermächtigungsverfahrens vgl. Sonderbeilage Nr. S. ; BankrechtsHandbuch 3 . Aufl . Rn . ; Weber Recht Zahlungsverkehrs 4 . Aufl . S. ; Häuser Lastschriftverkehr Abbuchungsauftragsverfahrens vgl. 4 . Aufl . Bankvertragsrecht . ; InsO § . 26 ; § . ; MünchKomm-BGB/Hüffer 4 . Aufl . . beurteilen ist ist umstritten . hier entscheidende Frage Zahlstelle Widerspruch Schuldners beachten hat ist konkret erteilten Auftrag beantworten . Gläubigerbank ordnet erteilten Auftrag Gläubiger verwandten Kennziffer automatisch Abbuchungsauftragsverfahren . So war auch vorliegenden Fall . " Vereinbarung Einzug Forderungen Lastschriften " 12 . Mai Klägerin Hausbank S. galt gungsverfahren Textschlüssel " " Abbuchungsauftragsverfahren Textschlüssel " " . Aufträge waren Klägerin Textschlüssel bezeichnen . Gab Klägerin Textschlüssel " " Einzugsermächtigungsverfahren war einzuhaltende Verfahren festgelegt . Fehler Darstellung Klägerin S. Einschlüsselung unterlaufen sein sollen sind Verhältnis Schuldnerbank Schuldnerin Beklagten § Klägerin zuzurechnen Entscheidung vorliegenden Falles unbeachtlich . Verhältnis Schuldners Bank Zahlstelle ist grundsätzlich erteilte Abbuchungsauftrag maßgeblich gibt . Schuldner kann jedoch gute Gründe haben Verhältnis Gläubiger Teil Abbuchungsauftragsverfahrens Teil Einzugsermächtigungsverfahrens bedienen . Abbuchungsauftrag Schuldners Zahlstelle kann nur ausgelegt werden Weisung nur Lastschriften eingelöst werden sollen Zahlstelle Abbuchungsauftrags-Lastschriften eingereicht werden aaO ; aaO . . -9- II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Urteil 19 . Oktober hier entscheidenden Frage Auffassung vertreten hat Widerspruch Schuldners sei Fall Zahlstelle bindend wird Einvernehmen geänderter Geschäftsverteilung längerem Recht Zahlungsverkehrs allein zuständigen XI . Zivilsenat festgehalten . Einzugsermächtigungsverfahren erlangt Gläubiger gezeigt Genehmigung Belastungsbuchung gefestigte Rechtsposition . Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagten Widerspruchs 2 . April kommt vornherein Betracht . 3 . Revision zieht Zweifel Widerspruch Schädigungsvorsatz Beklagten getragen war . meint jedoch Beklagte sei Erhalt Schreibens Klägerin 4 . April Abbuchungsauftrag hingewiesen worden war gehalten gewesen Widerspruch streitigen Belastungsbuchungen zurückzunehmen . getan habe hält Revision sittenwidrig . Insoweit habe Beklagte auch vorsätzlich gehandelt . Rücknahme Widerspruchs kam Rechtsgründen Betracht . Verweigerung Genehmigung ist rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung unwiderruflich ; Urteil 28 . April ZR ; 1 . Oktober ; aaO Rn . . gilt auch Widerspruch Lastschriftnehmers Belastung Kontos Einziehungsermächtigungsverfahren Urteil 14 . Februar XI . Gesichtspunkt Erfordernissen Sicherheit Rechtsverkehrs entspräche Widerruf einmal ausgesprochenen Weigerung zuzulassen gilt besonderem Maße Abwicklung Lastschriftverfahrens Urteil 14 . Februar XI aaO . Frage kann also nur sein Unterlassen kompensierender Maßnahmen etwa Überweisung geschuldeten Beträge Klägerin objektiven subjektiven Tatbestand Schadensersatzanspruchs § erfüllt . Überweisung war Beklagten vorläufiger Insolvenzverwalter nur Zustimmungsvorbehalt ausgestattet war vgl. § Abs. Nr. Fall InsO Verfügungen Vermögen Schuldnerin befugt war ebenfalls Rechtsgründen unmöglich . Unabhängig Frage rechtlichen Durchführbarkeit Klägerin gewünschten Verhaltens kommt auch Schädigungsvorsatz Beklagten Betracht . konnte gezeigt guten Gründen Standpunkt einnehmen Einziehungsermächtigungslastschrift unabhängig Vorliegen Abbuchungsauftrags Einziehungsermächtigungsverfahren geltenden Grundsätzen unterfällt . hätte Klägerin gesicherte Rechtsposition erlangt Widerspruch guten Sitten verstoßenden Weise eingegriffen hätte . kompensatorische Maßnahmen gab dann . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung