NAMEN Verkündet : 13 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Abs. Nr. ; Abs. § Abs. Satz Nr. VV Nr. Nr. vorgerichtliche Tätigkeit Rechtsanwalts Erhebung streckungsabwehrklage löst allgemeine Gebühr Betreiben Geschäfts . Urteil 13 . Januar ZR AG Wernigerode IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Dezember wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : notariellen Vertrag 25 . April erklärte Kläger Zeitpunkt noch Beklagten verheiratet war umgerechnet € Darlehen schulden . Anspruchs unterwarf sofortigen Zwangsvollstreckung notariellen Urkunde . Jahr später verkaufte Beklagten ideellen Miteigentumsanteil gemeinsamen Hausgrundstück . Vertrag vereinbarten Parteien Beklagte Kaufpreises Darlehensforderung verzichtete . Vertrag wurde vollzogen . Kenntnis Umstände ließ Beklagte Kläger zwischenzeitlich erfolgter Scheidung 26 . Mai anwaltlich auffordern Darlehen Zinsen zusammen € zurückzuzahlen . Rechtsanwälte Klägers adressierten Aufforderungsschreiben wurde Androhung Zwangsvollstreckung Zahlungsfrist 10 Juli gesetzt . Kläger ließ Forderung Anwälte Hinweis Verrechnung notariellen Kaufvertrag zurückweisen . Zugleich forderten Anwälte Beklagte Abgabe Vollstreckungsverzichtserklärung kündigten Fall Weigerung negative Feststellungsklage . Beklagte gab gewünschte Verzichtserklärung gestand Darlehensforderung erloschen sei . Kläger fordert Ersatz Abwehr Darlehensforderung Einschaltung Rechtsanwälte entstandenen Kosten Höhe 1,5fachen Geschäftsgebühr Nr. VV Auslagenpauschale . Amtsgericht hat nur Gebührentatbestand Nr. VV Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung erfüllt angesehen Kläger hälftiges Mitverschulden Schadensentstehung zugerechnet klarer Rechtslage sogleich Rechtsanwälte beauftragt habe . Berufungsgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Landgericht hat angenommen Kläger stehe Schadensersatzanspruch § Grunde nach . Beklagte habe Pflichten Darlehensvertrag Kläger verletzt sehr knapp bemessenen Frist Rückzahlung Darlehens vorangegangenen Verzichts eingefordert habe . habe schuldhaft gehandelt Erlöschen Forderung auch offensichtlich gewesen sei . Kosten Verteidigung Klägers unberechtigte Forderung entstandenen Schaden habe ersetzen . Mitverschulden sei Kläger anzulasten . Beklagte Forderungsschreiben Scheidungsverfahren tätig gewesenen Rechtsanwälte gesandt habe hätte sogleich einschalten dürfen . Überdies sei Forderung hoch gewesen Beklagte habe vollstreckbare Urkunde verfügt Durchsetzung kurzer Zeit angedroht habe . Höhe nach könnten Kläger Abwehr Forderung beauftragten Rechtsanwälte 1,5-fache Geschäftsgebühr Nr. VV geltend machen ; müssten nur 0,3-fache Verfahrensgebühr Tätigkeit Zwangsvollstreckung Nr. VV beschränken bloß formellen Vollstreckungsvoraussetzungen auch materielle Rechtslage hätten einbeziehen müssen . seien mögliche Anfechtungsansprüche Hinblick 25 . April geschlossenen Verzichtsvertrag prüfen gewesen ; rechtfertige Überschreiten Nr. VV erwähnten Durchschnittlichkeitsgrenze Gebühren . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Tätigkeit Kläger beauftragten Rechtsanwälte erfüllt Gebührentatbestand Nr. VV . hatten Bestand titulierten Anspruchs prüfen Parteien notariellen Kaufvertragsurkunde Verrechnungsabrede getroffen hatten . entfalteten Tätigkeiten lösten Geschäftsgebühr . Geschäftsgebühr Nr. VV entsteht Vorbemerkung Abs. Betreiben Geschäfts Information . systematischen Stellung zweiten Teil Vergütungsverzeichnisses ergibt außergerichtliche Tätigkeit handeln muss . Begriff " Betreiben Geschäfts " ist weit auszulegen . umfasst erste auftragsgemäße Unterhaltung Auftraggeber anschließende Anlegen Handakte Entwurf Schreibens Schriftsatzes Übersendung Auftraggeber Prüfung Durchsicht Stellungnahme Auftraggebers Reinschrift Schriftsatzes Unterzeichnung Absendung Einreichung Akteneinsicht Kostengesetze 40 . Aufl . VV . . Voraussetzungen sind hier gegeben . Verfahrensgebühr Nr. VV Ansatz gebracht werden kann braucht entschieden werden . wird vorliegend verlangt . Prüfung Erfolgsaussichten Vollstreckungsabwehrklage § negativen Feststellungsklage vgl. Urteil 19 . Juni ZR ; 5 . März IX ZR . ner Restitutionsklage § § gestützten Schadensersatzklage Titelerschleichung sonstigen Urteilsmissbrauchs vgl. Urteil 5 . Juni ; 27 . März ; 24 . September ; 22 . Dezember muss beauftragte Rechtsanwalt materielle Rechtslage Beweislage vollem Umfang durchdringen . Bearbeitungsaufwand unterscheidet dann Rechtsanwalt hätte aufbringen müssen Einleitung streitigen Erkenntnisverfahrens zunächst außergerichtlichen Bearbeitung Falls betraut worden wäre . Gleicht jeweilige Bearbeitungsaufwand gibt Rechtfertigung Geschäftsgebühr nur angefallen anzusehen möglicherweise Konkurrenz Gebühr Nr. VV tritt . Befund wird bestätigt Vergleich gebührenrechtlichen Lage Erhebung Leistungsklage einerseits Vollstreckungsabwehrklage andererseits . Erhält Rechtsanwalt unbedingten Auftrag Klageerhebung führt noch erfolgreich außergerichtliche Verhandlungen Gegner hat Anspruch Verfahrensgebühr Nr. VV . außergerichtlichen Verhandlungen gehören § Abs. Satz Nr. Tätigkeit Rechtszug ; LG ; 19 . Aufl . VV . 6 ; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe aaO . ; Bischof Curkovic/Mathias/Uher 3 . Aufl . Nr. VV . . gilt Rechtsanwalt unbedingten Auftrag Erhebung Vollstreckungsabwehrklage gemäß § erhalten hat . Auch hat chung Klage Anspruch Verfahrensgebühr Nr. VV Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO VV . ; aaO VV . 41 ; Riedel/Sußbauer/Keller 9 . Aufl . VV Teil Vorbem . . . Folglich kann Gebühr auch Erfolg außergerichtlicher Verhandlungen Klageeinreichung geltend machen . Hat Rechtsanwalt Leistungsanspruch verfolgen abwehren soll noch unbedingten Auftrag Klageerhebung Verteidigung Gericht erhalten kann erfolgreiche außergerichtliche Bemühungen Nr. VV abrechnen . gibt Grund Tätigkeit Rechtsanwalts Vorfeld Vollstreckungsabwehrklage gebührenrechtlich anders behandelt werden sollte . Tätigkeit unbedingtem Klageauftrag Tätigkeit Vorfeld Leistungsklage sonstigen Klage gleich achten ist kann noch unbedingt erteiltem Klageauftrag unterschiedlich vergüten sein . Weise sind Rechtsanwälte Klägers Beklagten tätig geworden . sollten vollstreckbaren notariellen Urkunde 25 . April Erfüllung einwenden hätten mithin Erfolglosigkeit zunächst nur betriebenen außergerichtlichen Korrespondenz Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen . Art . Abs. Art . Abs. GG verstoßende gebührenrechtliche Ungleichbehandlung Vorfeld Vollstreckungsabwehrklage tätigen Rechtsanwälte droht Befürchtung Revision . Zwar begründet Vollstreckungsgläubiger tätige Rechtsanwalt Vollstreckungsandrohung versehene Aufforderung Leistung zunächst nur Gebührenanspruch Nr. VV . Wird sodann Seiten Vollstreckungsschuldners Rechtsanwalt tätig titulierte Forderung nur vollstreckungsverfahrensrechtliche Einwände Vollstreckungsschutzanträge ankündigt Berechtigung Forderung Weise bekämpft Vollstreckungsabwehrklage negative Feststellungsklage § gestützte Schadensersatzklage Titelerschleichung Titelmissbrauchs münden würde muss Rechtsanwalt Vollstreckungsgläubigers Verteidigung prüfen Mandanten weitere Vorgehen beraten . hat auch Geschäftsgebühr Nr. VV verdient . 2 . Kläger trifft Mitverschulden Schadensentstehung § Abs. . Anspruch Schadensersatz umfasst regelmäßig auch schädigende Ereignis verursachten Kosten Rechtsverfolgung so auch Gebühren Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat zwar schlechthin Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten ersetzen nur maßgeblichen Sicht Geschädigten Rücksicht spezielle Situation Wahrnehmung Rechte erforderlich zweckmäßig waren Urteil 30 . April ; 8 November 3/94 ; 12 . Dezember . . Berufungsgericht angestellten Erwägungen Beauftragung Rechtsanwälten Sicht Klägers erforderlich zweckmäßig war begegnen jedoch rechtlichen Bedenken . Insbesondere entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung Urteil 30 . April auch allgemeinen Rechtsgedanken vergleiche § Abs. Fall Kläger Herstellung Waffengleichheit " Rechtsanwälte bedienen durfte auch Beklagte Rechtsanwälte Durchsetzung vermeintlichen Anspruchs eingeschaltet hatte . -9- Beklagte hat Revisionsverfahren eingenommenen Standpunkt Kläger habe zunächst selbst angeblich einfache Rechtslage prüfen verteidigen können eigenes Verhalten widerlegt . selbst sah Veranlassung Darlehensanspruch anwaltlicher Hilfe geltend machen . verstößt Mitverschuldenseinwand schließlich auch Treu Glauben § . verhält rechtlich unzulässiger Weise widersprüchlich Kläger Rücksichtnahme erwartet selbst gezeigt hat . 3 . Berufungsgericht hat Schadenshöhe Ergebnis zutreffend bestimmt . Rechtsanwälten Klägers berechnete 1,5-fache Geschäftsgebühr Nr. VV ist gemäß § Abs. Satz auch Verhältnis Beklagten verbindlich unbillig ist . Rechtsanwälte Klägers durften jedenfalls 1,3-fache Geschäftsgebühr Nr. VV Rechnung stellen . Höhe fällt Geschäftsgebühr durchschnittlichen Rechtssachen Regelgebühr Urteil 31 . Oktober . 8 ; vgl. BT-Drucks . S. . Rechtssache wenigstens durchschnittlich anzusehen ist bestimmt gemäß § Abs. Satz Einzelfall Berücksichtigung Umstände Umfangs Schwierigkeit anwaltlichen Tätigkeit Bedeutung Angelegenheit Vermögensverhältnisse Auftraggebers . Tätigkeit Rechtsanwälte Klägers war Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig . ist selbst dann auszugehen Rechtsanwälte Berufungsgericht Begründung Gebührenhöhe angenommen Übertragung ideellen Hälfte gemeinsamen Grundstück Parteien Berücksichtigung etwaiger Anfechtungen Anfechtungsgesetz Wirksamkeit hin überprüfen mussten . Auch zusätzlichen Aufwand mussten jedenfalls Hilfe Einsichtnahme Grundbuch überprüfen Grundstücksumschreibung Vertrag 25 . April rechtswirksam vollzogen war nur dann Verzicht Darlehensforderung Aussicht Erfolg einwenden konnten . Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings auch hervorgehoben Sicht Rechtsanwälte Klägers Überprüfung etwaiger Ansprüche Gläubiger Klägers Anfechtung Grundstücksübertragung durchaus notwendig erscheinen konnte schon beurkundende Notarin 25 . April belehrt hatte Nr. II . 3 . Vertrages . Überprüfung letztlich konkrete Anhaltspunkte erbrachte selben Vertrag vereinbarte Verzicht Darlehensforderung Anfechtung Grundstücksübertragung gefährdet sein könnte ist unerheblich . Gebührenhöhe bedeutsam ist allein Rechtsanwälte Klägers völlig fern liegenden Risiken erwägen hatten Überprüfung Anfechtungsmöglichkeiten unerheblichen juristischen Aufwand erzeugt . wurde Mandat maßgeblich bestimmt Rechtsanwälte Kläger bereits titulierte Forderung verteidigen mussten Beklagte überdies außerordentliche knappe Frist hatte setzen lassen Ablauf jederzeit Vollstreckung Beklagten erteilten Titel rechnen war . Angelegenheit bedurfte mithin besonders schnellen Bearbeitung . Erhöhung 1,3-fachen Regelgebühr 1,5-fache Gebühr ist gerichtlichen Überprüfung entzogen . Rahmengebühren entspricht allgemeiner Meinung Rechtsanwalt Festlegung konkreten Gebühr Spielraum . sog. Toleranzgrenze zusteht Urteil 31 . Oktober aaO . 5 ; Gerold/Schmidt/Mayer aaO . 12 ; AnwKomm-RVG/Onderka 5 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . ; Römermann . . Hält Anwalt Grenze ist festgelegte Gebühr jedenfalls Sinne § Abs. Satz unbillig ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen . Erhöhung Fall angemessenen Regelgebühr haben Rechtsanwälte Klägers Toleranzgrenze eingehalten . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Wernigerode Entscheidung 29.04.2009 Entscheidung