BESCHLUSS ZR 30 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 30 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Urteil 2 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 20 . Mai gemäß § Satz Kosten Beklagten zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Streitwert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin nimmt Beklagten Schweizer Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Rechtsform Personengesellschaft geführt haben Anwaltsvertrag Anwaltsfehlern Beklagte 17 . Juni Beklagten gegründeten sellschaft Form Aktiengesellschaft Schweizer Recht Schadensersatz Anspruch Beklagten Passiva Aktiva vormaligen Anwaltsgesellschaft neue Gesellschaft eingebracht hätten Schweizer Recht Beklagten Anwaltsfehler hafte . Beklagten betreiben Internetseite deutscher englischer Sprache erreichbar ist . lebende Klägerin betreibt Tanzschule . legte Vermögensverwaltungsverträgen 30 November eigenen Namen Gelder Vermögensverwaltungsgesellschaft Firmensitz künftig : Unternehmen Erlaubnis Gesetz Kreditwesen Anlageprodukte vertrieb . Unternehmen wurde Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt . Klägerin beauftragte Rechtsanwälte Mandanten Unternehmen vertraten Rückholung angelegten Gelder . fragten Beklagten Ende Jahres Mandanten Nachlassverfahren vertrete . Schreiben 3 . Januar überließ Beklagte klägerischen Anwälten Email Ausdrucken Auftragsformulare Vollmachten Formulare sogenannten Forderungseingaben Nachlassverfahren . genannte Schreiben war geschädigten Kunden Unternehmens gerichtet ; stellte Beklagte Anwaltskanzlei Nachlassverfahren erklärte Bereitschaft Geschädigten Nachlassverfahren vertreten . klägerischen Anwälte vervielfältigten Unterlagen leiteten Anschreiben Mandanten weiter Klägerin Empfehlung Beklagten beauftragen . Klägerin gab Unterlagen unterschrieben 16 . Januar Anwälte Beklagten weiterleiteten . hatte Klägerin Beklagten Forderungseingabe Nachlassverfahren Vertretung Gläubigerversammlungen beauftragt . Auftragsgemäß meldete Beklagte klägerischen Forderungen Nachlassverfahren stimmte Gläubigerversammlung 7 November auch Klägerin Nachlassvertrag Vermögensabtretung Unternehmen Gläubigern vorbehaltlos . Parallel Nachlassverfahren verklagte Klägerin ehemaligen Direktoren Verwaltungsratsmitglieder Unternehmens Schadensersatz . Klage wurde abgewiesen Schadensersatzansprüche Klägerin anzuwendenden Schweizer Recht Artikel Abs. Bundesgesetzes Schuldbetreibung Konkurs untergegangen seien . Regelung wahrt Gläubiger Nachlassvertrag zugestimmt hat Rechte Mitschuldner Bürgen Gewährspflichtige nur mindestens Tage Gläubigerversammlung Ort Zeit mitgeteilt Abtretung Forderung Zahlung angeboten hat . Nunmehr verlangt Klägerin Verlusts Ansprüche Beklagten Schadensersatz Höhe € . Landgericht hat Klage fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Urteil Landgerichts aufgehoben Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erreichen . II . Auffassung Berufungsgerichts ist angerufene Landgericht Art . Abs. Art . Abs. Buchst . Fall Lugano-Übereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 30 . Oktober künftig : LugÜ Lugano-Übereinkommen international zuständig . Gegenstand Klage seien Ansprüche Klägerin Vertrag Verbraucherin geschlossen habe . Beklagten hätten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägerin ausgerichtet Mandanten klägerischen Rechtsanwälte auch Klägerin 3 . Januar werbend angeschrieben Anschreiben Vollmachtsformulare beigefügt hätten . könne offen bleiben Beklagten Tätigkeit Internetauftritt ausgerichtet hätten . Jedenfalls rechtfertigten Angabe internationalen Telefonvorwahl Verwendung internationalen Domänennamen obersten Stufe Angaben Beklagten verträten natürliche Personen Ausland sprächen Deutsch Englisch teilweise auch Französisch Italienisch Spanisch Annahme auch anderen Staaten wohnhafte Verbraucher beratend vertretend tätig werden wollten . Auch Beklagte könne Rechtsnachfolgerin Folge Fortführungshaftung Verbrauchergerichtsstand verklagt werden . Anderenfalls hätte Vertragspartner Verbrauchers Hand Verbrauchergerichtsstand nachträgliche Änderung Unternehmensstruktur unterlaufen . . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen . Revision hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision Frage zugelassen Beklagten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägers ausgerichtet haben . Frage ist mehr klärungsbedürftig Senat Urteil 9 . Februar ZR entschieden hat . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Wertung Berufungsgerichts Beklagten hätten anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet hält eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand vgl. aaO . . kann Senat Berufungsgericht dahinstehen lassen Beklagten allein Ausgestaltung Internetseite anwaltliche Tätigkeit gerade auch ausgerichtet haben . jedenfalls Gesamtschau Internetseite Beklagten vorgenommenen Tätigkeiten Vertragsschluss erreichen ergibt Ausrichten Tätigkeit gerade auch . Internetseite Beklagten enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte Ausrichten Anwaltstätigkeit . belegt Internetauftritt Berufungsgericht richtig gesehen hat Beklagten Tätigkeit vielleicht auch so doch auch Mandanten Ausland ausgerichtet ben Verbraucher Mandanten auszuschließen . hat Klägerin Vorlage Ausdrucks aktuellen Internetseite Beklagten Erforderliche getan Inhalt Internetseite Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses frühestens Januar beschreiben . hätte nunmehr Beklagten oblegen Vortrag gemäß Abs. substantiiert bestreiten aaO . . deutscher englischer Sprache abgefassten Internetseite warben Beklagten Rechtsanwälte sprächen Deutsch Englisch Französisch Italienisch Spanisch Tibetisch nur Deutsch Französisch Italienisch Landessprachen sind . Weiter haben Beklagten hingewiesen Personen Unternehmen Ausland vertreten . boten international ausgerichtete Rechtsberatung warben internationalen Kompetenzen . verwendeten anderen Domänennamen oberster Stufe ; Telefonnummer Anschrift waren Auslandsvorwahl Länderkennzeichen versehen . Interessenten konnten Internetseite erreichen war Kontakt Beklagten aufnehmen vgl. aaO . . angebotenen Dienstleistungen Bezug forensische Tätigkeit internationale Charakter fehlte hindert nationalen Gerichte Gesamtwürdigung festgestellten Indizien dennoch Ausrichten Tätigkeit anderen Staat anzunehmen . Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist alleine Annahme Merkmals Ausrichtens erforderlich ausschlaggebend . Europäische Gerichtshof misst Indiz internationalen Charakters Tätigkeit nur begrenzte Wirkung aaO . . Berufungsgericht durfte Schreiben Beklagten 3 . Januar Werbeschreiben sehen Ausrichten begründet wird vgl. aaO . . Beklagten haben Schreiben nur Bedingungen Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet namentlich noch Zahl bekannte Mandanten klägerischen Anwaltskanzlei beworben Vertragsschluss veranlassen . Weiter haben ausdrückliches Angebot aber Aufforderung Abgabe Angebots gemacht . haben Willen Ausdruck gebracht ansässige Mandanten Abschluss Anwaltsvertrages motivieren vgl. aaO . . Verbrauchergerichtsstand kann auch verneint werden Klägerin Anwaltsvertrag Beklagten letztlich gehenden Beratung Empfehlung deutschen Anwälte geschlossen hat . Merkmal Ausrichtens spricht jedenfalls fehlende Zurechnungszusammenhang modifizierende Kausalität Motivation absatzfördernde Tätigkeit Unternehmers erforderlich ist . Merkmal Verbrauchers kommt tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit Vertragspartner gutgläubigen Unternehmers Eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen Zwecken vgl. aaO . . sind vorliegend Beklagten absatzfördernden Handlungen klägerischen Anwälte zuzurechnen . Streitfall festgestellten Umstände sprechen gemeinsames Vermarktungskonzept klägerischen Anwälten Beklagten . ist Empfehlung klägerischen Anwälte Beklagten beauftragen Unternehmer zuzurechnen Wissen Wollen Teil Konzeptes erfolgt ist aaO . . Rechtsfehler hat Berufungsgericht weiter festgestellt Klägerin Verbraucherin Sinne Art . LugÜ ist . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen privaten Zweck Vertrag schließen beruflichen gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann . Begriff Verbrauchers ist eng auszulegen Stellung Person konkreten Vertrages Verbindung Natur Zielsetzung subjektiven Stellung Person bestimmen so Person Rahmen bestimmter Geschäfte Verbraucher Rahmen Unternehmer angesehen werden kann . fallen nur Verträge Sonderregelung Einzelperson Bezug beruflichen gewerblichen Tätigkeit Zielsetzung unabhängig schließt . Beweislast Verbrauchereigenschaft trägt beruft aaO . . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Klägerin Anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zwecken Beklagten geschlossen hat Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsverträge allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat . hat verwiesen Klägerin Vermögensverwaltungsverträge eigenen Namen Privatanschrift geschlossen gehabt habe ; Bezug Tanzschule sei ersichtlich gewesen . habe konkreten Vermögensanlage gehandelt üblicherweise Bereich privaten Vermögenssorge Anlage Betriebsvermögen wählt werde . gelte insbesondere vermittelte Lebensversicherung Person Klägerin abgeschlossen worden sei . Klägerin gewählte " Ansparprogramm " habe Bestätigungsschreiben Unternehmens 23 . Februar privaten Vermögensbildung gedient . hat Berufungsgericht geschlossen Anlageverträge diente privates Vermögen Klägerin anzulegen verwalten . Geldern Klägerin Unternehmen angelegt habe versteuerte Erträge Betrieb Tanzschule gehandelt habe sei unerheblich . tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich erinnern . grundsätzlich Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann Revisionsgericht lediglich überprüft werden Tatrichter Gebot § Streitstoff Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt aaO . . Fehler weist Revision . rügt insoweit lediglich könne richtig sein dann Klägerin private Gelder privaten Zwecken anlege Entscheidung Rechtsstreits unerheblich sei Gelder ordnungsgemäß versteuert habe . Erheblich sei aber Beträge zuvor Tanzschule entnommen privates Vermögen überführt habe Gelder angelegt habe angelegten Geldern noch betriebliches Vermögen gehandelt habe . Anlage Klägerin Unternehmen entnommen worden seien hätte Klägerin bewiesen werden müssen . Ansicht Revision trifft . Anlage Geldes eigenem Namen Bezug Tanzschule " Ansparprogramm " Willen Vertragsparteien privaten Vermögensanlage diente hat Klägerin Gelder privaten Zwecken angelegt . Auch Geld Kapitalanlagen unversteuerten Erlösen Tanzschule entnommen haben sollte deutschen Fiskus vorbei eigenem Namen Bezug Tanzschule anzulegen verfolgte Wortlaut Inhalt private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag beruflichen gewerblichen Zwecke . Ansicht Beklagten ist möglicherweise strafrechtlich relevante Herkunft Geldes Zweckbestimmung unerheblich . anderenfalls würde Verbrauchergerichtsstand internationale Zuständigkeit selten begründen können Verbraucher Geldmittel privaten Geschäfte regelmäßig beruflichen Einnahmen erwirtschaftet aaO . . Geschäfte Klägerin Zusammenhang Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen Unternehmerin werden . Insbesondere steht Vorliegen Gewinninteresses Einordnung Person Verbraucherin . gilt Anlage Umfang annimmt kaufmännische Organisation erforderlich macht kann stehen Klägerin zutrifft vgl. aaO . . Art . Abs. . LugÜ ist auch Verhältnis Beklagten gegeben Berufungsgericht zutreffend entschieden hat . Allerdings wurde Beklagte erst Abschluss Anwaltsvertrages gegründet wurde originär Vertragspartnerin Klägerin Sinne genannten Regelung . hat Klägerin Verweis Handelsregisterauszug 4 November vorgetragen Beklagte habe Gründung Geschäft Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft Rechtsanwälte übernommen zwar Aktiven Passiven . Vortrag Klägerin hat Schweizer Recht Folge Beklagte Klägerin Beklagten Gesamtschuldnerin hafte . Dann aber bleibt Verbrauchergerichtsstand auch Beklagten 3 . Annahme internationalen Zuständigkeit Wohnsitz Verbrauchers ist unerheblich Vertragspartner Rechtsnachfolger Vertragspartners Verbrauchervertrages Art . Abs. Buchst . c/Art . Abs. Buchst . EuGVVO Art . Abs. Buchst . verklagt . Fällen ist Verbrauchergerichtsstand gegeben aaO . . Rahmen Prüfung Zuständigkeit LuganoÜbereinkommen ist erforderlich strittigen Tatsachen Frage Zuständigkeit auch Bestehen geltend gemachten Anspruchs Relevanz sind umfassendes Beweisverfahren durchzuführen . angerufene Gericht prüft Stadium Prüfung internationalen Zuständigkeit Zulässigkeit noch Begründetheit Klage Vorschriften nationalen Rechts ermittelt nur Anknüpfungspunkte Staat Gerichtsstands Zuständigkeit Bestimmung rechtfertigen . darf nationale Gericht nur Prüfung Zuständigkeit genannten Bestimmung geht einschlägigen Behauptungen Klägerin internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen erwiesen ansehen aaO . . 3 . Hat mithin Revision Aussicht Erfolg steht grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst Einlegung Berufungsgericht zugelassenen Revision Revisionszurückweisung Beschluss § Beschluss 15 . Februar . 13 ; 31 . Aufl . . . Kayser Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Zweibrücken Entscheidung