BESCHLUSS 22 . September Verfahren Vollstreckbarerklärung IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 22 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 29 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Dezember wird Kosten Antragsgegnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller französischer Rechtsanwalt ist Antragsgegnerin anwaltlich tätig geworden . Präsident Anwaltskammer hat Beschluss 19 . Juni Honorarforderung Antragstellers Höhe abzüglich gezahlter erstattende Auslagen gezahlter anerkannt . Beschluss ist Präsidenten Tribunal Grande 30 . April vollstreckbar erklärt worden . Antragsteller begehrt Vollstreckbarerklärung Beschlüsse . Vorsitzende Zivilkammer Landgerichts hat Antrag stattgegeben . Beschwerde Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben . wendet Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsmittel ist unzulässig ; Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Verfahren findet Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 22 . Dezember EuGVVO Art . Abs. Buchst . Art . EuGVVO Anwendung . 2 . Zulassungsgrund grundsätzlichen Bedeutung § Abs. § Abs. Nr. liegt Auffassung Rechtsbeschwerde . Grundsätzliche Bedeutung kommt Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt § Abs. Satz Nr. . Dahinstehen kann Frist § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz . vorgetragene Rechtsmittelbegründung Darlegungserfordernis § Abs. Nr. § Abs. entspricht . Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage hier Entscheidung Sinne Art . EuGVVO vorliegt ist Rechtsprechung Literatur ernsthaft umstritten klärungsbedürftig . Begriff Entscheidung ist Art . EuGVVO legal definiert . ist autonom auszulegen Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 7 . Aufl . Art . EuVVO . . weit gefasste Definition schließt ausdrücklich Kostenfestsetzungsbeschlüsse Gerichtsbediensteten . liegt hier Form Vollstreckbarerklärung Präsidenten Tribunal . war bereits Wesentlichen gleichlautenden Art . Brüsseler Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen anerkannt Vollstreckbarerklärung Vergütung französischen Rechtsanwalts gerichtliche Entscheidung darstellt OLG . Nr. ; 93 ; ; ; 74 ; JBüro ; ; . internationale Durchsetzung Rechtsanwaltshonoraren . S. ; 32 ; 2 . Aufl . Art . . 12 ; vgl. auch 24 . Ebenso verhält Art . EuGVVO Kropholler aaO Art . EuGVVO . 9 ; Zöller/Geimer 25 . Aufl . Art . EuGVVO . 3 ; 2 . Aufl . . EuGVVO . 1 ; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 2 . Aufl . Art . EuGVVO . 4 ; . Aufl . Art . EuGVVO . 1 ; Rauscher/Leible Europäisches . EuGVVO . 9 ; Nagel/ Zivilprozessrecht . Aufl . § . . Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung Landgerichts 31 . August widerspricht ; Landgericht hat Vollstreckbarerklärung abgelehnt unzutreffenderweise Art . Abs. Art . Abs. EuGVVO vgl. 143 ; aaO . ; ; . ausgegangen ist werde Vollstreckbarerklärung ausländischen Exequaturentscheidung begehrt . Oberlandesgericht hat Beschluss 23 . August Frage richterliche Vollstreckbarkeitsverfügung Art . niederländischen Tarifgesetzes Entscheidung Sinne Art . anzusehen ist ausdrücklich offengelassen bejahend . Nr. ; Rauscher/Leible aaO ; . aaO S. . Hinweis Hüßtege 26 . Aufl . Art . EuGVVO . Vollstreckbarerklärung anwaltlichen Honorars justizförmiges Verfahren falle Art . EuGVVO trifft Feststellungen Oberlandesgerichts § hier angewandte französische Recht . 3 . Auffassung Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss " unterlaufe " Ergebnis neuere Rechtsprechung Zuständigkeit Honorarklagen Rechtsanwälten geht schon Blick Vorrang Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung che Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 22 . Dezember . 4 . Übrigen wird gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Begründung abgesehen . Raebel