BESCHLUSS ZB 15 November Zwangsvollstreckungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. 15 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Zivilkammer Landgerichts 6 . Dezember wird Kosten Gläubigers zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeinstanz wird Euro festgesetzt . Gründe : Gläubiger hat rechtskräftiges Versäumnisurteil Landgerichts 2 November erwirkt Schuldner Zahlung DM Zinsen verurteilt wurde . Zahlungstitel liegt Höhe Teilbetrages Euro vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde . Vermögen Schuldners wurde 21 . Januar Insolvenzverfahren eröffnet . Antrag Gläubigers 26 . September Erlass Überweisungsbeschlusses künftige Forderungen Schuldners betrifft hat Amtsgericht Vollstreckungs-gericht zurückgewiesen . Entscheidung hat Landgericht sofortige Beschwerde Gläubigers bestätigt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubiger Begehren . II . statthafte § Abs. Nr. auch Übrigen zulässige § Abs. Satz Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Zwar war vorliegender Sache Vollstreckungsgerichts Insolvenzgericht Entscheidung berufen § Abs. InsO . Vollstreckungsverbote § Abs. InsO beachtet werden hat allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung Vollstreckungsgerichts Grund größeren Sachnähe gemäß § Abs. Satz InsO Insolvenzgericht befinden BT-Drucks . S. § RegE InsO . Zuständigkeit Insolvenzgerichts ist nur begründet tatsächlich durchgeführten Zwangsvollstreckung Rechtsbehelf Verstöße § Abs. InsO gerügt werden MünchKomm-InsO/Breuer 2 . Aufl . . ; InsO . ; . Vielmehr ist auch dann gegeben Vollstreckungsorgane hier Berufung § Abs. InsO Erlass beantragten Vollstreckungsmaßnahme ablehnen . Verweigerung Vollstreckungsmaßnahme kann actus anders Anordnung behandelt werden vgl. Kübler/Prütting/Lüke InsO . . erstinstanzlichen Gerichts kann jedoch Rechtsbeschwerde gestützt werden § Abs. . Rechtsbeschwerdegericht ist auch Prüfung entzogen erstinstanzliche Gericht funktionell zuständig war . 26 . Juni FamRZ ; . 4 Juli Veröffentlichung bestimmt . 2 . Landgericht ist Auffassung beantragten Überweisungsbeschluss stehe Vollstreckungsverbot § Abs. InsO . Gläubiger Vollstreckung vorsätzliche unerlaubte Handlung betreffenden Forderung betreibe gehöre § Abs. Satz InsO privilegierten Gläubigern . Vorschrift gelte nur Deliktsgläubiger zugleich Insolvenzgläubiger seien . Gläubiger Forderung Insolvenzeröffnung erworben habe Insolvenzgläubiger sei verbleibe Vollstreckungsverbot § Abs. InsO. Neugläubigern vorbehaltene Privilegierung § Abs. Satz InsO würde weitgehend leer laufen Deliktsgläubiger Insolvenzgläubiger Quote Insolvenzverfahren partizipierten auch künftige Bezüge vollstrecken dürften . 3 . Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand . Gläubiger gehört Insolvenzgläubiger Forderung vorsätzlich unerlaubten Handlung Schuldners herrührt § Abs. Satz InsO privilegierten Kreis Neugläubigern Vollstreckung erweitert pfändbare künftige Bezüge Schuldners gestattet ist . § Abs. InsO schließt Sicherstellung gleichmäßigen friedigung Gläubiger Dauer Insolvenzverfahrens Einzelvollstreckung Insolvenzgläubiger Insolvenzmasse auch insolvenzfreie Vermögen Schuldners . Dauer Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen Einbeziehung Neuerwerbs § InsO Insolvenzmasse . Insolvenzgläubigern § Abs. InsO Vollstreckung insolvenzfreie Vermögen Schuldners verwehrt ist umfasst Verbot auch Vollstreckung künftige Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge Schuldners Dienstverhältnis MünchKomm-InsO/Breuer aaO . 35 ; HKInsO/Eickmann 4 . Aufl . § . . § Abs. Satz InsO erstreckt Insolvenzgläubiger geltende Verbot Vollstreckung künftige Forderungen Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger Schuldners Gläubiger Unterhaltsansprüche gemäß § InsO Verfahren geltend gemacht werden können aaO . . Hilfe Regelung soll Schuldner Stand gesetzt werden Verfahrensbeendigung pfändbaren Forderungen Bezüge Dienstverhältnis Zwecke Restschuldbefreiung Treuhänder abzutreten § Abs. InsO ; 4 . Aufl . § . 13 ; MünchKomm-InsO/Breuer aaO . . grundsätzlich Neugläubiger erstreckte Vollstreckungsverbot § Abs. Satz InsO findet § Abs. Satz InsO Neugläubiger Ausnahme Deliktsansprüchen Teil Bezüge vollstrecken erweitert pfändbar ist . Insolvenzmasse gehörende Teil Bezüge wird Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung pfändbaren Bezüge Treuhänder erfasst unterliegt Zugriff privilegierten Neugläubiger BT-Drucks . S. RegE InsO . Besserstellung § Abs. Satz InsO gilt tatbestandliche Anknüpfung § Abs. Satz InsO unzweideutig Ausdruck bringt nur Neugläubiger Deliktsansprüchen auch Deliktsgläubiger Insolvenzverfahren teilnehmen . 28 . Juni ; OLG Zweibrücken 625 ; MünchKommInsO/Breuer aaO . ; HK-InsO/Eickmann aaO . 14 ; HambKomm-InsO/Kuleisa 2 . Aufl . § . 16 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . 22 ; Steder 1881 ; BT-Drucks . aaO . besonderen Schutzbedürftigkeit wird Vollstreckungsverbot Neugläubiger Insolvenzverfahren berücksichtigt werden Einbeziehung Neuerwerbs Insolvenzmasse § InsO realistischen Vollstreckungszugriff insolvenzfreie Vermögen haben Umfang erweitert pfändbaren Beträge gelockert OLG Zweibrücken aaO S. ; aaO . . Hingegen soll Deliktsgläubigern ohnehin gemeinschaftlichen Befriedigung Insolvenzverfahren beteiligt sind zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden MünchKomm-InsO/Breuer aaO . . Gläubigerin Verfahren berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört kann Ausnahmetatbestand § Abs. Satz InsO berufen . Auch kann Vorschriften § Nr. § Abs. Satz Halbs . InsO Wertentscheidung entnommen werden Vollstreckungsprivileg § Abs. Satz InsO Neugläubiger Deliktsgläubigern zugute kommen lassen . § Nr. InsO schließt schuldbefreiende Wirkung Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Gläubiger Forderung Angabe angemeldet hat . Bestimmung bezieht lediglich insolvenzrechtliche Nachhaftung Gläubiger Insolvenzverfahrens bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen vgl. ; . 21 . Juni ZR Veröffentlichung bestimmt . § Abs. Satz Halbs . § Abs. Satz InsO bleiben Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen Deliktsgläubigern erweitert pfändbaren Teil Bezüge wirksam . Regelung beschränkt Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung . chend verbietet hingegen § Abs. Satz InsO Gründen Gleichbehandlung Gläubiger Einzelvollstreckung Deliktsgläubiger Insolvenzgläubiger sind Eröffnung Insolvenzverfahrens . Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung