BESCHLUSS IX ZB 22 . Oktober Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. § Abs. Wird Insolvenzverfahren Gläubigerantrag eröffnet kann laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag Schuldners Restschuldbefreiung verspäteter Antragstellung unzulässig verworfen werden Insolvenzgericht Schuldner rechtzeitig Notwendigkeit Eigenantrags verbunden Antrag Restschuldbefreiung belehrt bestimmte richterliche Frist gesetzt hat Ergänzung . Ist Schuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens Antrag Gläubigers ausreichende Belehrung erteilt worden kann Eröffnung mindestens zweiwöchige Frist Stellung isolierten Restschuldbefreiungsantrags gesetzt werden . Andernfalls ist Antrag Aufhebung laufenden Insolvenzverfahrens zulässig . Beschluss 22 . Oktober IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Dr. Grupp Richterin 22 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners wird Beschluss 25 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 18 . März stellte Gläubiger niedergelassener Zahnarzt tätigen Schuldners Antrag Vermögen Insolvenzverfahren eröffnen . Insolvenzgericht übermittelte Schuldner Antrag wies Verfügung 24 . März Antrag Restschuldbefreiung nur dann stellen könne selbst Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen beantrage . Hinweis reagiert Schuldner . 1 . Oktober eröffnete venzgericht Insolvenzverfahren . Verfahren legte Schuldner Oktober Insolvenzplan Vergleichsrechnung ausging Antrag Restschuldbefreiung gestellt haben . Hinweis Insolvenzgerichts Plan werde Unrecht Restschuldbefreiungsantrag unterstellt ließ Schuldner Insolvenzplan Anfang zurücknehmen . abgeschlossenen Insolvenzverfahren stellte Schuldner 20 . Juni Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz Antrag Restschuldbefreiung . Antrag machte geltend Beginn Verfahrens Möglichkeit Restschuldbefreiung hingewiesen worden sein . beraumte Insolvenzgericht Termin Entscheidung Restschuldbefreiung weiteren Beteiligten Antrag stellten Schuldner Restschuldbefreiung versagen . Beschluss 10 . April hat Insolvenzgericht Schuldner Restschuldbefreiung Verletzung Mitwirkungspflichten Verfahren versagt . hiergegen gerichtete Beschwerde Schuldners ist erfolglos geblieben . Hiergegen wendet Schuldner Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Insolvenzantrag Schuldner ist 1 Juli gestellt worden ; Antrag sind Art . Satz EGInsO geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden . . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. § Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Restschuldbefreiungsantrag unzulässig verworfen worden ist Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Beschwerdegericht Entscheidung veröffentlicht ist hat ausgeführt Antrag Restschuldbefreiung sei rechtzeitig gestellt . Zwar könne Schuldner Insolvenzeröffnungsverfahren richterliche Frist Stellung Eigenantrags gesetzt worden sei grundsätzlich auch bereits eröffneten Verfahren Aufhebung Einstellung Antrag Restschuldbefreiung stellen noch eigenen Insolvenzantrags bedürfe . Möglichkeit entfalle aber dann Schuldner schwerwiegendes Mitverschulden treffe etwa Antrag zumindest grob fahrlässig erheblich verzögere gesetzliche Möglichkeit Restschuldbefreiung zumindest Kern bekannt sei Erfordernis klarstellenden Anfrage Insolvenzgericht aufdrängen müsse . habe schon Verfügung Insolvenzgerichts 24 . März gehabt unvollständige Hinweis Möglichkeit Restschuldbefreiung zugegangen sei . Rückfrage Insolvenzgericht habe ferner Zugang Hinweises fehlenden Restschuldbefreiungsantrag Vorlage Insolvenzplans Jahr bestanden . Schuldner Zugang gerichtlichen Hinweises 24 . März bestreite reiche Nachweis Zugangs Zusteller Wohnung Schuldners Person angetroffen habe gegenüber Familie beschäftigte Person aufgetreten sei Schreiben entgegengenommen habe . folgenden Beweisanzeichen habe Schuldner entkräftet . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Juni Insolvenzgericht eingegangene Antrag Schuldners Restschuldbefreiung ist zulässig laufenden Insolvenzverfahrens gestellt Schuldner Zeitpunkt hingewiesen worden ist Restschuldbefreiungsantrag bestimmten Frist stellen habe . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Schuldner verwehrt eröffneten Verfahren Antrag Restschuldbefreiung stellen Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Antrag Gläubigers Möglichkeit hingewiesen worden ist Erreichung Restschuldbefreiung eigenen Insolvenzantrag verbunden Antrag Restschuldbefreiung stellen richterliche Frist gesetzt worden ist allerdings Ausschlussfrist handelt Beschluss 17 . Februar IX ZB 181 ; 3 Juli IX ZB . ; 25 . September . ; 7 . Mai IX ZB . ; 4 . Dezember . 8 ; 9 Juli IX . . Hat Insolvenzgericht Schuldner entsprechend belehrt kann Eröffnung Insolvenzverfahrens Antrag Gläubigers zulässigen Eigenantrag mehr stellen . scheidet auch Antrag Restschuldbefreiung . Ist Hinweis nur unvollständig etwa erforderliche Fristsetzung ergangen soll Schuldner Chance Restschuldbefreiung verlieren . fehlerhafter unvollständiger verspäteter Hinweis Insolvenzgerichts darf Schuldner Nachteil gereichen Beschluss 9 Juli aaO . . ist Fall ausreichend Schuldner Verfahrenseröffnung lediglich isolierten Antrag Restschuldbefreiung stellt Beschluss 9 Juli aaO . Zwar hat Insolvenzgericht Schuldner Verfügung 24 . März gemäß § Abs. InsO Möglichkeit Eigenantragstellung Restschuldbefreiungsantrags hingewiesen . Fristsetzung Antrag ist jedoch unterblieben so vollständiger Hinweis erfolgt ist . Schuldner 1 . Oktober erfolgten Eröffnung Insolvenzverfahrens zulässigen Eigenantrag mehr stellen konnte vgl. Beschluss 17 . Februar IX ZB hatte ausnahmsweise Möglichkeit laufenden Verfahrens isoliert Erteilung Restschuldbefreiung beantragen . hat 20 . Juni Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz Verfahrensbevollmächtigten zulässiger Art Weise Gebrauch gemacht . Beschwerdegericht meint Schuldner treffe schweres Mitverschulden Antrag Restschuldbefreiung Verfahren früher gestellt habe überspannt Anforderungen Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß belehrten Schuldners . kann dahingestellt bleiben Schuldner Schreiben Insolvenzgerichts 24 . März zugegangen ist . Selbst Schreiben erhalten haben sollte hätte Fristsetzung Sperrwirkung gerichtlichen Hinweises Antragsstellung Schuldners Antrag Gläubigers eröffneten ausgelöst . schweres Mitverschulden Schuldners Auffassung Beschwerdegerichts liegen soll Eröffnung Insolvenzverfahrens Kenntnis Möglichkeit Restschuldbefreiung Verfügung 24 . März entnehmen konnte alsbald entsprechenden Antrag gestellt hat ist schon anzunehmen Schuldner Zeitpunkt Erforderlichkeit Einhaltung bestimmten Frist hingewiesen worden ist entsprechenden Antrag stellen habe . fehlenden Fristsetzung Schreiben 24 . März ist Verletzung Anspruchs Schuldners rechtliches Gehör eingetreten . hat Eröffnung Insolvenzverfahrens geändert . folgt Umständen Schuldner Jahre Insolvenzplan vorgelegt Hinweis Fehlen Restschuldbefreiungsantrags wieder zurückgenommen hat . Auch Zusammenhang ist Schuldner Möglichkeit hingewiesen worden laufenden Insolvenzverfahrens isolierten Restschuldbefreiungsantrag stellen . Beschwerdegericht meint Schuldner habe spätestens jetzt gehabt Insolvenzgericht nachzufragen Voraussetzungen Antrag Restschuldbefreiung noch stellen könne führt Unzulässigkeit Antrags . derartige Obliegenheit Schuldners Nichterfüllung Unzulässigkeit später gestellten Restschuldbefreiungsantrags führen soll kann angenommen werden Schuldner Möglichkeit hingewiesen worden war fehlerhaften Belehrung laufenden Insolvenzverfahrens isolierten Antrag Restschuldbefreiung stellen . Würde später gestellten Antrag fehlenden Hinweises unzulässig ansehen erlitte Schuldner strenge gerichtliche Hinweispflicht vermieden werden sollen vgl. Beschluss 17 . Februar aaO S. . Insolvenzgericht hätte allerdings Möglichkeit gehabt Schuldner Eröffnung Verfahrens etwa gescheiterten Durchführung Insolvenzplanverfahrens hinzuweisen nunmehr isolierten Antrag Restschuldbefreiung verbunden Abtretungserklärung § Abs. InsO bestimmten Frist stellen könne Ablauf Antrag unzulässig werde . Fall wäre Fristablauf isoliert gestellte Antrag Restschuldbefreiung unzulässig gewesen . § Abs. § Abs. Satz § Abs. Satz InsO ist entnehmen Insolvenzordnung Willen getragen ist möglichst frühzeitig Klarheit Frage gewinnen Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt vgl. Beschluss 17 . Februar 184 ; BT-Drucks . S. ; Kübler/ Prütting/Bork InsO § . ; Uhlenbruck/Zipperer InsO 14 . Aufl . . . Beantwortung Frage hat erhebliche Bedeutung Schuldner Verfahren erfüllenden Pflichten . Klarheit muss auch noch Eröffnung gewonnen werden können isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig bleibt . gilt künftig insbesondere auch Hinblick Schuldner 1 Juli beantragten Verfahren § InsO geltende Erwerbsobliegenheit Abs. Satz InsO seither Gläubiger bestehende Möglichkeit derzeit schriftlich Anträge Versagung Restschuldbefreiung stellen . Frühzeitig Klarheit sorgen ist nur Verfahren Schuldner eigenen Insolvenzantrag gestellt hat auch Antrag Gläubigers eröffnet worden sind Beschluss 17 . Februar aaO S. . Rechtsprechung Anschließung Schuldners Antrag Gläubigers Eröffnungsverfahren ist eröffnete Verfahren Möglichkeit abzuleiten Schuldner Eröffnungsverfahren unterbliebenen unvollständigen Fristsetzung versehenen Hinweis Verfahrenseröffnung hinzuweisen nunmehr Möglichkeit hat eröffneten Verfahren isolierten Antrag Restschuldbefreiung stellen . Erteilt Insolvenzgericht Schuldner entsprechenden Hinweis hat zugleich angemessene richterliche Frist setzen belehren ungenutztem Verstreichenlassen Frist noch laufenden Insolvenzverfahren zulässigen Antrag Restschuldbefreiung mehr stellen kann . Angemessen erscheint insoweit Frist kürzer Wochen ist . Einzelfall Antrag verlängerbare Frist ist Regel ausreichend Schuldner erforderliche Bedenkzeit einzuräumen . Anders Eröffnungsverfahren angemessen gehaltenen vierwöchigen Frist Beschluss 17 . Februar aaO S. bedarf derart langen Frist eröffneten Verfahren Erfordernis eigenen Insolvenzantrag stellen entfällt Regelfall . Schuldner hat nur entscheiden Antrag Restschuldbefreiung stellt gegebenenfalls Abtretungserklärung § Abs. InsO verbinden muss . Streitfall hat Insolvenzgericht derartigen allerdings auch noch bekannten Hinweismöglichkeit Gebrauch gemacht . entsprechende Hinweise konnte Schuldner Restschuldbefreiungsantrag noch Ende laufenden Insolvenzverfahrens stellen . Schuldner vorwerfbare Antragsverzögerung scheidet . Schuldner kann schließlich auch schuldhaftes Handeln Unzulässigkeit Antrags Restschuldbefreiung führen könnte angelastet werden Antrag Restschuldbefreiung erst 1 . Oktober eingetretenen Ablauf sechsjährigen Frist gestellt hat Bezüge gemäß § Abs. InsO hätte abtreten müssen . Frist § Abs. InsO läuft Fall Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens etwa Zeitpunkt Eingangs Restschuldbefreiungsantrags . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Altverfahren Zeitpunkt Ablaufs Abtretungserklärung gemäß § Abs. InsO Insolvenzverfahren noch abgeschlossen ist Antrag Restschuldbefreiung Amts entscheiden Beschluss 3 . Dezember IX ZB . 40 ; Beschluss 22 . April IX ZB . 9 ; 13 . Februar IX ZB . 8) . Auch Rechtsprechung Gesetzgeber 1 Juli Kraft getretenen Neuregelung § Abs. Satz § InsO Gesetz übernommen hat ergibt Schuldner isolierten Antrag Restschuldbefreiung spätestens Ablauf sechsjährigen Abtretungsfrist stellen hat . gerichtlicher Hinweis ist Verfahren Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat Fristablauf verbunden . bleibt Fall fehlerhaften lehrung Möglichkeit Restschuldbefreiungsantrag stellen Aufhebung laufenden Insolvenzverfahrens nachholen kann . IV . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . ist aufzuheben . Sache Endentscheidung reif ist ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Beschwerdegericht wird nun Gläubigern geltend gemachten Versagungsgründen beschäftigen haben . Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung